Gibt es eine Zwangsvollstreckung für Bußgelder im Nicht-EU-Ausland?

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Bußgelder sind im Ausland manchmal schneller verhängt, als es Urlauber aus Deutschland gewohnt sind. Dann kommt in der Regel die Frage auf, ob diese Geldsanktionen auch zu Hause eingefordert werden können. Innerhalb der EU sind Vollstreckungen durch einen Rahmenbeschluss RbGeld geregelt, doch ist eine Zwangsvollstreckung für Bußgelder im Ausland außerhalb der Union ebenfalls möglich?

FAQ: Zwangsvollstreckung im Ausland

Kann eine Zwangsvollstreckung von Bußgeldern im Ausland erfolgen?

Eine pauschale Aussage ist diesbezüglich nicht möglich, da jeder Staat eigene Regelungen festlegt, wenn eine solche Vollstreckung möglich ist. Besteht kein Vollstreckungsabkommen, ist auch eine Zwangsvollstreckung oft nicht möglich.

Können ausländische Bußgelder in Deutschland zwangsvollstreckt werden?

Wurden die Bußgelder außerhalb der EU verhängt, ist eine Zwangsvollstreckung durch Inkassounternehmen in der Regel nicht möglich.

Wer darf in Deutschland eine Zwangsvollstreckung durchführen?

Das ist in Deutschland nur durch das Bundesamt für Justiz möglich und Aufgabe des Staates. Erhalten Betroffene einen ausländischen Inkassobescheid, sollten sie sich von einem Anwalt beraten lassen.

Vollstreckung: Im Ausland gelten oftmals andere Vorschriften

Ist eine Zwangsvollstreckung im Ausland überhaupt möglich?
Ist eine Zwangsvollstreckung im Ausland überhaupt möglich?

Bei einer Zwangsvollstreckung nimmt der Gläubiger in der Regel staatliche bzw. private Hilfe in Anspruch, um seine Forderung unter Zwang vom Schuldner einzutreiben. So kann es auch in einem Bußgeldverfahren zu einer Zwangsvollstreckung kommen, wenn Verkehrssünder das Bußgeld nicht bezahlen.

Bei Verkehrsverstößen kann das Thema allerdings auch andere Dimensionen annehmen und Urlauber sehen sich plötzlich mit hohen Inkassoforderungen konfrontiert. Doch ist eine Zwangsvollstreckung für Bußgelder im Ausland, welches nicht zur EU gehört, in Deutschland überhaupt möglich?

Bußgelder: Ist eine internationale Zwangsvollstreckung vorgesehen?

Eine Zwangsvollstreckung außerhalb der EU ist in der Regel nicht möglich.
Eine Zwangsvollstreckung außerhalb der EU ist in der Regel nicht möglich.

Urlauber erleben nach dem Urlaub manchmal eine böse Überraschung, wenn ein Bußgeldbescheid im Briefkasten landet. Ist es gleich ein Schreiben eines Inkassounternehmens, sollten sie hellhörig werden und die Forderung besonders aufmerksam prüfen. Diese Unternehmen können durchaus im Auftrag ausländischer Behörden tätig sein, doch oft lässt sich nicht genau feststellen, ob ein Forderung berechtigt ist. In einem solchen Fall, sollten Betroffene die Unterstützung eines Anwalts in Anspruch nehmen.

Eine Zwangsvollstreckung, wenn Bußgelder außerhalb der EU ausgestellt wurden, ist in Deutschland in der Regel durch Inkassounternehmen nicht zulässig, da dies allein durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) erfolgt. Die Vollstreckung ausländischer Bußgelder ist in Deutschland also immer Aufgabe des Staates. Und das geschieht auch nur dann, wenn eine rechtliche Grundlage für eine solche Vollstreckung besteht, wie in etwa durch den zuvor benannten EU-Rahmenbeschluss.

Üblicherweise besteht jedoch kein Vollstreckungsabkommen mit Ländern außerhalb der EU, weshalb eine Zwangsvollstreckung für Bußgelder aus bzw. im Ausland ausgeschlossen ist. Bußgeldbescheide beispielsweise aus den USA, Brasilien, Südafrika, Indien oder Australien können in Deutschland nicht vollstreckt werden. Allerdings ist es den ausländischen Behörden möglich, sich an die Mietwagenfirma zu wenden, wenn ein Fahrzeug ausgeliehen ist. Über die dort hinterlegte Zahlungsart, meist die Kreditkarte, erfolgt dann doch eine Art der Vollstreckung.

Eine Ausnahme bildet die Schweiz, mit der ein sogenannter Polizeivertrag besteht, der jedoch derzeit nicht in Kraft ist. Daher ist es selten möglich, Bußgelder einzufordern.

Im Zusammenhang mit Bußgeldern, sollten Urlauber auch beachten, dass für eine Zwangsvollstreckung im Ausland andere Regelungen gelten können und diese dann eventuell bei einer erneuten Einreise ins Land greifen. Neben den unterschiedlichen Verjährungsfristen unterschieden sich hier oftmals auch Vorschriften in Bezug auf die Beauftragung von Inkassounternehmen.

Vollstreckung ins Ausland: Kann Deutschland Verkehrssünder verfolgen?

Die Zwangsvollstreckung ins Ausland ist nur dann möglich, wenn ein entsprechendes Abkommen besteht.
Die Zwangsvollstreckung ins Ausland ist nur dann möglich, wenn ein entsprechendes Abkommen besteht.

Aber auch anders herum kann eine Zwangsvollstreckung Thema werden. Im Ausland lebende Verkehrssünder, ob nun deutsche Staatsbürger oder nicht, sind außerhalb der Europäischen Union oft nur schwer ausfindig zu machen. Forderungen dann durchsetzen zu können, ist nicht leicht und teilweise durch die nationale Gesetzeslage auch nicht zulässig.

Existiert kein Vollstreckungsabkommen, ist es in der Regel unüblich, dass deutsche Behörden die Forderungen durch Inkassounternehmen vor Ort einfordern. Daher ist es bei Geschwindigkeits- oder Verkehrskontrollen wahrscheinlicher, dass Verkehrssünder aus Staaten außerhalb der EU die Sanktion vor Ort bezahlen müssen.  Eine Zwangsvollstreckung im Ausland stellt die Behörden vor eine Kosten-Nutzen-Entscheidung.

Es kann zudem durchaus sein, dass deutsche Inkassounternehmen bzw. Unternehmen, die im Auftrag ausländischer Gläubiger handeln, Bußgelder nicht einfordern dürfen, sondern dies nur durch die Behörden des jeweiligen Landes zu erfolgen hat. Eine Zwangsvollstreckung ins Ausland kann also daran scheitern, dass private Unternehmen nicht berechtigt sind, diese Art der Forderungen zu vollstrecken.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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