Vorschulkind auf Pocket-Bike von Polizei gestoppt

Eine eher ungewöhnliche Situation erlebten Polizeibeamte am Freitagnachmittag in Regensburg: Auf einem Parkplatz drehte eine weibliche Person mit ihrem Kraftrad einige Runden, ohne einen gültigen Führerschein zu besitzen. Das Besondere daran: Die Fahrerin war gerade einmal fünf Jahre alt. Das Mädchen war mit einem sogenannten Pocket-Bike unterwegs. Erfahren Sie hier, warum die Eltern nun mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.

Eltern von Pocket-Bike-Fahrerin machen sich strafbar

Die Regensburger Polizei hat am Freitag ein Kind auf einem Pocket-Bike gestoppt.
Die Regensburger Polizei hat am Freitag ein Kind auf einem Pocket-Bike gestoppt.

Gegen 17 Uhr fuhr das Mädchen auf dem Parkplatz der Donau-Arena unter Aufsicht ihrer Eltern umher, die in der Nähe standen. Das Kind trug dabei einen Moto-Cross-Helm. Polizeibeamte stoppten die kleine Bikerin, denn ihr Pocket-Bike war nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und besaß zudem keine Versicherung. Obendrein hätte das Mädchen aufgrund der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ihres Mini-Motorrads eine Fahrerlaubnis benötigt.

Da die Fünfjährige noch nicht strafmündig ist, müssen stattdessen ihre Eltern nun mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Ihnen droht eine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Fahrens ohne Zulassung.

Pocket-Bikes sind in Deutschland auf der Straße nicht erlaubt

Auf Rennstrecken ist das Pocket-Bike erlaubt, im Straßenverkehr hingegen nicht.
Auf Rennstrecken ist das Pocket-Bike erlaubt, im Straßenverkehr hingegen nicht.

Ein Pocket-Bike ist im Grunde ein Motorrad im Miniformat, das meist über einen Zweitaktmotor mit bis zu 50 ccm Hubraum verfügt. Es gibt aber auch elektrisch betriebene Modelle. Die Mini-Motorräder wurden eigens für Kinder entwickelt. Inzwischen kommt es jedoch oft vor, dass auch Erwachsene mit einem Pocket-Bike umherfahren.

Aufgrund ihrer geringen Größe (Maximalhöhe 55 cm) werden Pocket-Bikes mitunter als Spielzeug betrachtet, doch es handelt sich um ernstzunehmende Kraftfahrzeuge. Viele Modelle erreichen Höchstgeschwindigkeiten von 60 km/h oder mehr. In der Regel wird ein Führerschein der Klasse A benötigt, um ein Pocket-Bike führen zu dürfen.

Obendrein besitzen diese Fahrzeuge keine Zulassung für den öffentlichen Verkehrsraum. Dies beinhaltet auch:

  • öffentliche Straßen
  • Geh- oder Radwege
  • Waldwege
  • frei zugängliche Parkhäuser und Parkplätze

Das Fahren mit einem Pocket-Bike in der Öffentlichkeit ist zudem ein finanzielles Risiko, weil hierfür keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden kann. Alle Sach- oder Personenschäden, die mit dem Pocket-Bike verursacht werden, müssen vom Fahrer bzw. dessen Erziehungsberechtigten selbst bezahlt werden.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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