Vorsatz: Definition, Erklärungen und Beispiele

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (59 Bewertungen; 4,24 von 5)
Loading ratings...Loading...

In den Gesetzen gibt es verschiedene Tatbestandsmerkmale, die über das Strafmaß für den Täter entscheiden. Der Vorsatz ist nur einer davon. Wir erklären im Folgenden, wie dieses Tatbestandsmerkmal definiert wird, schildern dies anhand von Beispielen für vorsätzliches Handeln und erläutern, wie sich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unterscheiden.

FAQ: Vorsatz

Was ist Vorsatz?

Wird eine Straftat vorsätzlich begangen, bedeutet dies, dass dem Täter bewusst ist, dass er gegen ein Gesetz verstößt und dieser den Taterfolg dennoch erzielen will.

Wie wirkt sich Vorsatz auf der Strafmaß aus?

Vorsätzliche Straftaten werden in aller Regel härter sanktioniert als solche, die auf Fahrlässigkeit beruhen.

Was ist unter „bedingter Vorsatz“ zu verstehen?

Bei einem bedingten Vorsatz hält der Täter den Taterfolg zumindest für möglich und nimmt diesen billigend in Kauf.

Vorsatz: Welche Bedeutung hat dieser Begriff?

Im Strafrecht bezeichnet der Vorsatz das Wissen und Wollen, eine Straftat zu begehen.
Im Strafrecht bezeichnet der Vorsatz das Wissen und Wollen, eine Straftat zu begehen.

Der Begriff Vorsatz wird im Strafrecht sowie im Zivilrecht verwendet, aber insbesondere in ersterem ist es von essentieller Bedeutung. Damit eine Straftat gemäß Strafgesetzbuch (StGB) als eine solche behandelt und geahndet wird, muss dieses Tatbestandsmerkmal zwingend erfüllt sein. So heißt es zum Vorsatz im StGB in § 15:

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

In einigen Paragrafen, bspw. § 222 StGB (fahrlässige Tötung) oder § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) sind daher explizit auch diese Tatbestände in Kombination mit dem Tatbestandsmerkmal „Fahrlässigkeit“ unter Strafe gestellt. Handelt ein Täter fahrlässig, ohne dass dieses unter einen Fahrlässigkeitsstraftatbestand fällt, so ist dies auch nicht strafbar.

Aber welche Definition gilt für Vorsatz nun? Zwar wird das nicht in dem oben zitierten Satz erwähnt, aber im Strafrecht z. B gibt es drei Arten der Vorsätzlichkeit:

  1. Absicht (sog. dolus directus 1. Grades)
  2. direkter Vorsatz (sog. dolus directus 2. Grades)
  3. bedingter Vorsatz (auch: Eventualvorsatz lat.: dolus eventualis)

Grundsätzlich wird im Strafrecht der Begriff Vorsatz verwendet, um das Wissen und Wollen eines Täters zu beschreiben, den Tatbestand zu erfüllen.

Derjenige, der einen anderen Menschen tötet, macht sich nur dann wegen vorsätzlichen Totschlags strafbar, wenn er wusste, dass er einen anderen tötet und dies auch wollte. Anderenfalls kommt höchstens eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung in Betracht. Ein Jäger, der auf vermeintliches Wild schießt, in dem Glauben, er habe ein Wildschwein vor sich, handelt nicht vorsätzlich, wenn er tatsächlich einen Menschen erschießt, weil er diesen für ein Tier hält. Der Vorsatz muss sich also auf alle Tatbestandsmerkmale einer Straftat beziehen.

Die oben genannten Varianten sind in diesem Zusammenhang verschiedene Abstufungen vom Wollen.

Generell macht sich aber jeder strafbar, der mit bedingtem Vorsatz agiert. Ausnahmen müssen vom Gesetz explizit formuliert werden.
Im Rechtswesen ist zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu unterscheiden.
Im Rechtswesen ist zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu unterscheiden.

Nicht nur hat der Vorsatz eine Definition im Strafrecht, auch im Zivilrecht gibt es eine Erläuterung. Hier bezeichnet es das Wissen und Wollen des Täters, den Tatbestand zu verwirklichen, während er sich der Rechtswidrigkeit bewusst ist.

Die Begriffbestiummungen zum Vorsatz sind im Zivilrecht und im Strafrecht deckungsgleich und die Verwendung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist mit der im StGB vergleichbar. So wird der Vorsatz im BGB insoweit erwähnt, als dass das Vertretenmüssen (das Haften für Rechtsfolgen, auch bei Fremdverschulden) daran gemessen wird. Dies spielt vor allem bei Schadensersatzansprüchen eine Rolle.

Das für das Tatbestandsmerkmal Vorsatz notwendige Wissen über den Verbotscharakter der Handlung deutet nun an, dass es einen Vorsatz ausschließen würde, wenn der Täter sich nicht über alle Umstände zur Tat im Klaren ist. Dazu heißt es in § 16 Abs. 1 im StGB:

Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

Wann genau liegt eine vorsätzliche Straftat vor? Beispiele

Um nach dem Strafrecht den Vorsatz in seinen verschiedenen Abstufungen näher zu bestimmen, wollen wir im Folgenden anhand des Tatbestandes vorsätzliche Tötung erklären. In der Schweiz ist dies der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötungsdelikte, in Deutschland gibt es den Tatbestand in dieser Bedeutung so nicht, kann aber als Oberbegriff für die Delikte Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen gesehen werden.

Wie erwähnt, ist die Absicht die stärkste Form des Vorsatzes. Hier kommt es dem Täter darauf an, dass genau dieser Tatbestand erfüllt wird. Beispiel: Der Täter erschießt den ihm verhassten XY in der vollen Absicht, diesen zu töten.

Um direkt vorsätzlich (dolus direktus 2. Grades) zu agieren, muss der Täter wissen, dass er einen Straftatbestand erfüllt und dies auch wollen. Er muss es jedoch nicht unbedingt geplant haben. Beispiel: Der Täter zündet sein Haus an, weil er die Versicherungssumme nach dem Brand kassieren will. Er weiß ganz sicher, dass sich sein Bruder im Haus befindet und in den Flammen sterben wird. Obwohl er das bedauert, setzt er seinen Plan um.

Bedingter Vorsatz ist gemäß Definition erfüllt, wenn jemand einen Menschen tötet, ohne unbedingt darauf abzuzielen, sich aber der Möglichkeit bewusst ist und diese billigend in Kauf nimmt. Beispiel: Wenn der Täter aus purer Wut jemandem mit einem harten Gegenstand wie einer Flasche auf den Kopf schlägt und dabei in Kauf nimmt, dass der andere an der Verletzung stirbt. (Er kann auch aus purer Wut zuschlagen und den anderen nur stark verletzen wollen. Dann ist es kein bedingter Tötungsvorsatz.)

Abgrenzung Fahrlässigkeit von Vorsatz

Vorsätzliche Sachbeschädigung kann mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.
Vorsätzliche Sachbeschädigung kann mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.

Der Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz ist vielen zunächst nicht ganz klar. Insbesondere grobe Fahrlässigkeit und bedingter Vorsatz sind in der Praxis häufig schwer zu unterscheidende Begriffe bzw. Tatbestandsmerkmale. In beiden Fällen ist sich der Täter bewusst, dass die Folgen seiner Handlung in einer Straftat münden könnten, nimmt diese jedoch in Kauf.

Welches Tatbestandsmerkmal schlussendlich erfüllt wird, hängt vom Täterwillen ab: Hofft bzw. vertraut der Täter pflichtwidrig darauf, dass die Straftat am Ende nicht erfüllt wird, handelt es sich um Fahrlässigkeit. Das ist auch der Fall, wenn er einfach aus Unvorsichtigkeit den Tatbestand erfüllt und seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, dies aber nicht getan hätte, wäre er seiner den Umständen entsprechenden Sorgfaltspflicht nachgekommen.

Hätte er aber auch dann auf gleiche Weise agiert, wenn er gewusst hätte, wie die Situation ausgeht, wäre bedingter Vorsatz gegeben. Fahrlässig wäre es jedoch, wenn der Täter den Verlauf seiner Handlung sehr wohl voraussehen kann, aber dennoch darauf vertraut, dass es „schon gut gehen wird“. Somit steht und fällt bei der nachträglichen Beurteilung des Tathergangs die Entscheidung mit der Nachweisbarkeit des Täterwillens.

Welches Strafmaß erwartet mich, wenn ich vorsätzlich gehandelt habe?

Natürlich ist das Strafmaß an dieser Stelle nicht pauschal zu benennen. Jedoch legt das Strafgesetzbuch für jeden Straftatbestand ein eigenes Strafmaß fest. Bei jedem Delikt kann der Richter innerhalb des jeweiligen gesetzlichen Strafmaßes nach freiem Ermessen entscheiden und je nach Einzelfall eine angemessene Strafe verhängen.

Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr kann u. a. einen Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben.
Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr kann u. a. einen Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben.

So zieht eine vorsätzliche Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder eine Geldstrafe nach sich. Grundlage hierfür ist § 303 StGB. Bedenken Sie, dass das Tatbestandsmerkmal Vorsatz hier entscheidend ist. Wer lediglich fahrlässig handelt, hat gemäß StGB keine Sanktionen zu erwarten.

Vorsätzliche Körperverletzung kommt in mehreren „Stufen“ vor. § 223 StGB „Körperverletzung“ bildet den Grundtatbestand, welcher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre vorschreibt. Währenddessen stellen die gefährliche (§ 224), die schwere (§ 226) und die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) sogenannte strafschärfende Tatbestände dar. Beachten Sie hier, dass auch es in § 229 auch die fahrlässige Körperverletzung gibt.

Auch im Straßenverkehr kann der Vorsatz eine Rolle spielen. So wird beispielsweise bei den Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog in der Regel Fahrlässigkeit angenommen – zumindest bei einem Tempoverstoß von über 25 km/h. Kommt es dabei jedoch zu einem Gerichtsverfahren und es kann bspw. Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden, verdoppelt sich das Bußgeld möglicherweise.

Die Sanktion für vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr wird im StGB mit einer Geldstrafe bzw. mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt. Genauso ist der Entzug der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer gewissen Sperrzeit ist möglich. Für das Strafmaß ist eine Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsätzlichkeit wichtig. Letzteres wird angenommen, wenn der Fahrer wusste oder es zumindest für wahrscheinlich hielt, dass er einen Blutalkoholwert von mehr als 1,1 Promille hat und sich dennoch dazu entschloss, ein Fahrzeug zu führen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

Bildnachweise