Vollstreckungsverjährung: Wann Bußgeld und Co. nicht mehr vollstreckbar sind

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Manch geblitzter Autofahrer hofft vielleicht, dass der Bußgeldbescheid niemals eintrifft. Doch selten lassen die Behörden die Frist der Verfolgungsverjährung verstreichen. Allerdings ist dies nicht die einzige Verjährungsfrist. Zusätzlich gibt es die Vollstreckungsverjährung. Ein Bußgeldbescheid kann danach nicht mehr vollstreckt werden.

FAQ: Vollstreckungsverjährung

Was ist mit Vollstreckungsverjährung gemeint?

Tritt die Vollstreckungsverjährung ein, bedeutet das, dass eine Geldbuße, Strafe oder Maßnahme nicht mehr vollstreckt (also eingefordert) werden kann.

Wie lange dauert es, bis die Vollstreckungsverjährung eintritt?

Das richtet sich nach der festgesetzten Geldbuße oder Strafe. Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist die Frist der Vollstreckungsverjährung geringer, im Strafrecht höher. Klicken Sie hier, um die genauen Verjährungsfristen in Erfahrung zu bringen.

Bezieht sich die Vollstreckungsverjährung auch auf Gebühren und Fahrverbote?

Gem. § 34 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) gilt die Vollstreckungsverjährung nur für Geldbußen und Nebenfolgen, die eine Geldzahlung zur Folge haben. Ob die Vollstreckungsverjährung auf das Fahrverbot angewendet werden kann, ist jedoch umstritten.

Wie unterscheidet sich die Vollstreckungs- von der Verfolgungsverjährung?

Ruhen der Vollstreckungsverjährung: Laut OWiG ist das z. B. der Fall, wenn eine Zahlungserleichterung gewährt wurde.
Ruhen der Vollstreckungsverjährung: Laut OWiG ist das z. B. der Fall, wenn eine Zahlungserleichterung gewährt wurde.
Die Frist zur Verjährung der Vollstreckung richtet sich nach der festgesetzten Bußgeldhöhe.
Die Frist zur Verjährung der Vollstreckung richtet sich nach der festgesetzten Bußgeldhöhe.

Verfolgungsverjährung bedeutet, dass eine ordnungswidrige oder strafbare Handlung nach einer bestimmten Zeit nicht mehr verfolgt werden kann. Im Straßenverkehr wäre dies z. B. der Fall, wenn Sie zwar geblitzt wurden, aber nach drei Monaten immer noch keinen Bußgeldbescheid erhalten haben.

Die Vollstreckungsverjährung ist davon zu unterscheiden. Hier geht es um die Verjährung von bereits festgesetzten Geldbußen, Strafen oder anderen Maßnahmen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald eine Entscheidung Rechtskraft erlangt. Das ist beim Bußgeldbescheid beispielsweise der Fall, wenn Sie binnen zwei Wochen keinen Einspruch eingelegt haben.

Doch wie lange kann sich die Vollstreckungsbehörde Zeit lassen, bis festgesetzte Bußgelder absolut verjähren? Wonach die Vollstreckungsverjährung bemessen wird, welche Gesetze hierfür relevant sind und was dies in der Praxis bedeutet, erklären wir Ihnen im Folgenden.

Eintritt der Vollstreckungsverjährung

Ähnlich der Verfolgungsverjährung richtet sich auch die Vollstreckungsverjährung nach der Höhe der Geldbuße bzw. dem Strafmaß. Allerdings gilt hier nicht das theoretisch per Gesetz mögliche Höchstmaß, sondern das bereits rechtskräftig festgesetzte Maß. Nachfolgender Tabelle können Sie die Fristen entnehmen:


Fest­geset­zte Geld­buße oder Stra­feFrist
Bei Ord­nungs­widrig­kei­ten
> 1.000 Euro5 Jahre
< 1.000 Euro3 Jahre
Bei Straf­taten (nicht bei lebens­langer Frei­heits­strafe)
Frei­heits­strafe > 10 Jah­re25 Jahre
Frei­heits­strafe bis 10 Jahre20 Jahre
Frei­heits­strafe bis 5 Jahre10 Jahre
Frei­heits­strafe bis 1 Jahr / Geld­strafe > 320 Ta­ges­sätze5 Jahre
Geld­strafe bis 320 Tages­sätze3 Jahre

Die Vollstreckungsverjährung bezieht sich bei Ordnungswidrigkeiten laut Gesetz in erster Linie auf Geldbußen und Nebenfolgen, die eine Geldzahlung verpflichten (§ 34 Abs. 5 OWiG). Umstritten ist jedoch, ob ein Fahrverbot auch der Vollstreckungsverjährung unterliegen kann. Hier herrschen unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Ruhen der Vollstreckungsverjährung

Vollstreckungsverjährung gem. StGB: Die Fristen sind viel höher. Lebenslang festgesetzte Freiheitsstrafen verjähren nie.
Vollstreckungsverjährung gem. StGB: Die Fristen sind viel höher. Lebenslang festgesetzte Freiheitsstrafen verjähren nie.

Die Vollstreckungsverjährung kann sich verlängern, wenn zwischenzeitlich Umstände eintreten, die ein Ruhen der Frist nach §§ 34 Abs. 4 OWiG und 79a StGB rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn …

  • der Beginn oder die Fortsetzung der Vollstreckung nach dem Gesetz nicht möglich ist.
  • die Vollstreckung ausgesetzt werden muss.
  • eine Zahlungserleichterung gewährt wurde.

Ruhen bedeutet, dass die Vollstreckung zu einem späteren Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird und dabei auch die Frist bis zu Vollstreckungsverjährung kurz pausiert.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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