Vollstreckung gegen ausländische Fahrzeughalter: Der EuGH erlaubt das

Die Vollstreckung gegen ausländische Fahrzeughalter ist in der Europäischen Union zulässig. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 05.12. entschieden (Az. C-671-18). Sofern es für den Halter die Möglichkeit gibt, die Haftungsvermutung zu widerlegen, kann eine Vollstreckung der Bußgelder innerhalb der EU erfolgen.

Halterhaftung: Bußgelder aus dem Ausland sind vollstreckbar

Die Vollstreckung gegen ausländische Fahrzeughalter kann laut EuGH zulässig sein.
Die Vollstreckung gegen ausländische Fahrzeughalter kann laut EuGH zulässig sein.

In Deutschland gilt das Prinzip der Fahrerhaftung. Das heißt, das Bußgeld wird gegen denjenigen verhängt, der beim Verstoß hinter dem Steuer saß. In einigen Ländern der Europäischen Union wird das jedoch anders gehandhabt. Hier gilt teilweise die Halterhaftung. Das Bußgeld wird dem Halter auferlegt. So ist das beispielsweise in den Niederlanden der Fall.

Da sich diese beiden Vorgehensweisen unterscheiden, stand die Frage im Raum, ob niederländische Behörden die Vollstreckung gegen ausländische Fahrzeughalter verlangen können, wenn in dessen Heimatland die Fahrerhaftung gilt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Frage bejaht. Allerdings gibt es bei der Vollstreckung gegen ausländische Fahrzeughalter eine Einschränkung. Gemäß der Entscheidung muss es dem Halter möglich sein, die Haftungsvermutung zu widerlegen:

Da die in der niederländischen StVO festgelegte Haftungsvermutung widerlegt werden kann und feststeht, dass Z. P. nach niederländischem Recht sehr wohl über eine Rechtsgrundlage verfügte, die es ihm ermöglichte, die Entscheidung über die Verhängung der im Ausgangsverfahren fraglichen Geldbuße für nichtig erklären zu lassen, steht Art. 5 StVO der Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung nicht entgegen.

EuGH, Urt. v. 05.12.2019, Az. C-671-18

Da der Fahrzeughalter auch nach dem niederländischen Recht die Möglichkeit hat, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, missachtet eine Vollstreckung gegen ausländische Fahrzeughalter das Unionsrecht nicht. Durch einen solchen Einspruch können betroffene Fahrzeughalter den eigentlichen Fahrer angeben und somit die Vollstreckung des Bußgeldes ermöglichen.

Europäisches Vollstreckungsabkommen: Behörden Bußgelder ab 70 Euro einfordern

Die Vollstreckung gegen ausländische Fahrzeughalter ist erlaubt, wenn ein Einspruch möglich ist.
Die Vollstreckung gegen ausländische Fahrzeughalter ist erlaubt, wenn ein Einspruch möglich ist.

Die Vollstreckung gegen ausländische Fahrzeughalter basiert auf dem EU-Rahmenbeschlusses zur Vollstreckung von Geldsanktionen. Aufgrund dieses Abkommens, haben Behörden die Option, Vollstreckungshilfe in anderen Staaten der EU zu beantragen. Dies gilt allerdings nur für Bußgelder ab einer Höhe von 70 Euro.

Eingeschlossen sind hier jegliche Gebühren und Verwaltungskosten. Übersteigt das Bußgeld die Bagatellgrenze von 70 Euro nicht, kann es diese Grenze inklusive der dazugehörigen Gebühren dennoch erreichen. Dann ist eine Vollstreckung gegen ausländische Fahrzeughalter trotz eines geringeren Bußgeldes möglich.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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