„Vollrausch“ ist im Volksmund wie auch im Strafrecht ein bedeutsamer Begriff. Bei der Strafverfolgung kann sich die Bestrafung durch schuldunfähige Rauschtäter als schwierig erweisen. Durch § 323a StGB können jedoch auch berauschte Täter verfolgt werden.
FAQ: Vollrausch
Vollrausch bedeutet, dass jemand aufgrund hohen Alkohol- oder Drogenkonsums schuldunfähig ist und deswegen eigentlich nicht bestraft werden kann. Wer diesen Zustand herbeiführt und anschließend eine Straftat begeht, kann aber wegen dieses Vollrauschs nach § 323a StGB bestraft werden.
Spätestens ab einer Blutalkoholkonzentration von 3 Promille. Das kommt aber auch immer auf den Einzelfall und die Verfassung des Täters an.
Der Strafrahmen liegt bei einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren oder bei einer Geldstrafe.
Wenn die Schuldunfähigkeit beim Vollrausch infrage steht
Inhalt
Umgangssprachlich ist der Begriff des Vollrauschs in unserer Sprache mit einer klaren Bedeutung verwurzelt: Allgemeinhin ist damit ein fortgeschrittener Rauschzustand gemeint, in dem derjenige, der sich durch Alkohol oder andere Substanzen berauscht hat, die Kontrolle über sich verliert. Damit zusammen hängt oft auch der sogenannte Filmriss, welcher sich darin äußert, dass alles, was im Rausch passiert ist, vergessen wird.
Alkohol am Steuer kann gemäß Strafgesetzbuch bei einem Vollrausch schon mal zu Problemen bei der Strafzumessung führen. Denn oft geht mit diesem Zustand die sogenannte Schuldunfähigkeit einher. Staatsanwälte mussten sich lange die Köpfe darüber zerbrechen, wie Täter, die im Vollrausch Verstöße begangen hatten, bestraft werden konnten. Das änderte sich jedoch mit der Einführung von § 323a StGB und wird im folgenden Abschnitt genauer erläutert.
Vorsätzlichkeit und Fahrlässigkeit führen zur Strafe
Die Strafverfolgung sah sich lange Zeit mit einem Dilemma konfrontiert, wenn es darum ging, vollberauschte Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Die Schaffung von § 323a StGB sollte einen Lösungsansatz bieten. So besagt der Paragraph:
Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
Das StGB nennt in § 323a zwei Aspekte, die der Strafverfolgung wichtige Ansatzpunkte liefern. Dabei geht es um Vorsätzlichkeit und Fahrlässigkeit.
Folglich kann ein Vollrausch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, auch wenn der eigentliche Tatbestand durch Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann.
Daraus ergeben sich grundsätzlich zwei mögliche Szenarien:
- Fahrlässiger Vollrausch: Jemand versetzt sich in einen Rausch und ist sich bewusst, dass eine Rauschtat, also eine Straftat im fortschreitenden Rauschzustand, möglich ist. Eine solche Tat ist prinzipiell nicht gewollt, es wird aber nicht von der Berauschung abgesehen.
- Vorsätzlicher Vollrausch: Im Gegensatz zur Fahrlässigkeit besitzt Vorsatz ein Element der Absicht. Der angehende Rauschtäter hält nicht nur eine zukünftige Straftat für möglich, er arbeitet zielgerichtet darauf hin.
Die Rolle der Promillegrenze
Ab einer Promillegrenze von 3,0 wird allgemein davon ausgegangen, dass Schuldunfähigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden kann, da ein Vollrausch vorliegt. Es kommt jedoch stets auf den Einzelfall an: So sind die Tatperson und deren Trinkverhalten genau zu analysieren, bevor eine Einstufung dieser Art möglich ist. § 323a StGB kommt wirklich nur dann zum Tragen, wenn ein Vollrausch eine Straftat beeinflusst hat.