Verwarnungsgeldkatalog: Gibt es so etwas überhaupt?

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Je nachdem, wie schwer ein Kraftfahrer gegen Verkehrsregeln verstoßen hat, können ihn im Anschluss daran unterschiedliche Sanktionen ereilen. Handelte es sich lediglich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird in der Regel nur ein Verwarnungsgeld fällig. In diesem Zusammenhang fragen sich einige Fahrer, ob es neben dem Bußgeldkatalog auch einen Verwarnungsgeldkatalog gibt, der die Höhe der möglichen Verwarngelder festhält. Aber ist dem wirklich so?

Bußgeldrechner: Wie hoch fällt das Verwarnungsgeld aus?

FAQ: Verwarnungsgeldkatalog

Gibt es einen Verwarnungsgeldkatalog?

Nein. Bevor der Bußgeldkatalog im Jahr 2002 eingeführt wurde, existierte zwar ein spezieller Verwarnungsgeldkatalog, allerdings wurde dieser mittlerweile abgeschafft.

Wo sind mögliche Verwarnungsgelder festgehalten, wenn es keinen eigenen Katalog dafür gibt?

Verwarnungsgelder, Bußgelder, Punkte in Flensburg sowie Fahrverbote stehen allesamt im Bußgeldkatalog.

Wo liegen die Unterschiede zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld?

Als Verwarnungsgeld wird ein Betrag zwischen 5 und 55 Euro bezeichnet. Bei Beträgen, die darüber hinausgehen, handelt es sich um Bußgelder.

Verwarnungsgeld vs. Bußgeld: Wo liegen die Unterschiede?

Existiert so etwas wie ein Verwarnungsgeldkatalog?
Existiert so etwas wie ein Verwarnungsgeldkatalog?

Hat sich ein Autofahrer nur eine leichte Ordnungswidrigkeit im Verkehr zuschulden kommen lassen, kann die zuständige Verwaltungsbehörde (z. B. die Polizei) es gemäß § 56 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) bei einer Verwarnung belassen. Eine solche kann mit oder ohne Verwarnungsgeld erteilt werden. Dem genannten Paragraphen zufolge bewegt sich ein Verwarngeld zwischen 5 und 55 Euro.

Alles, was darüber hinausgeht, wird demzufolge als Bußgeld bezeichnet. Ein weiterer Unterschied zwischen diesen Sanktionsformen ist, dass ein Verwarnungsgeld keine Gebühren oder Auslagen mit sich bringt. Dies geschieht normalerweise nur bei einem Bußgeldbescheid. Aber kann die zuständige Behörde bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit den drohenden Betrag aus einem Verwarnungsgeldkatalog ablesen?

Dem ist nicht so. Auch wenn die Bezeichnung es vielleicht vermuten lässt: Ein Bußgeldkatalog beinhaltet nicht ausschließlich Bußgelder. Weiterhin sind darin die Anzahl der drohenden Punkte in Flensburg, die Dauer möglicher Fahrverbote sowie Verwarnungsgelder festgehalten. Einen separaten Verwarnungsgeld­katalog gibt es demzufolge nicht; alle Sanktionsformen sind im Bußgeld- bzw. Tatbestandskatalog geregelt.

Mittlerweile sind auch Verwarngelder im Bußgeld- und nicht mehr im Verwarnungsgeldkatalog festgehalten.
Mittlerweile sind auch Verwarngelder im Bußgeld- und nicht mehr im Verwarnungsgeldkatalog festgehalten.

Dies war allerdings nicht immer so: Vor der Einführung des Bußgeldkatalogs im Jahr 2002 machten die zuständigen Behörden tatsächlich Gebrauch von einem speziellen Verwarngeld­katalog. Wurde im Straßenverkehr eine unerhebliche Ordnungswidrigkeit begangen, kam in der Regel die „Allgemeine Verwaltungs­vorschrift für die Erteilung einer Verwarnung bei Straßenverkehrs-Ordnungswidrigkeiten“ (VerwarnVwV) vom 12. Juni 1975 zum Einsatz. Mittlerweile wurde dieser Verwarnungsgeld­katalog jedoch aufgehoben.

Welche Verstöße würden im Verwarnungsgeldkatalog stehen?

Zwar gibt es per se keinen Verwarnungsgeldkatalog mehr, weil alle Ahndungsformen mittlerweile im Bußgeldkatalog festgehalten sind, allerdings wird logischerweise immer noch zwischen Regelmissachtungen unterschieden, auf die ein Bußgeld oder ein Verwarnungsgeld folgt.

Damit Sie sich zumindest einen groben Überblick darüber verschaffen können, bei welchen Verstößen Letzteres der Fall ist, haben wir Ihnen im Folgenden selbst einen Verwarnungsgeldkatalog zusammengestellt:

VerstoßVerwarnungs­geld
Kein Verbandskasten im Fahrzeug 5 €
Keine Warnweste im Fahrzeug15 €
Anschnallpflicht missachtet30 €
Parken im absoluten Halteverbot25 €
... mit Behinderung40 €
... länger als 1 Stunde40 €
... länger als 1 Stunde mit Behinderung50 €
In einer scharfen Kurve geparkt35 €
Ohne Parkschein geparkt für 30 Minuten20 €
Einem anderen Fahrer die Parklücke weggeschnappt10 €
Verstoß gegen Rechtsfahrgebot: nicht möglichst weit rechts gefahren5 €
Verkehrsfluss aufgrund zu langsamen Fahrens behindert20 €
Geschwindigkeit außerorts um 10 km/h überschritten10 €
Geschwindigkeit innerorts um zwischen 11 und 15 km/h überschritten50 €
Ohne rechtzeitig zu blinken abgebogen10 €
Vorfahrt des von rechts kommenden Fahrzeugs missachtet - mit Behinderung25 €
Aus einem Grundstück auf die Straße gefahren und dadurch Andere gefährdet30 €
Gehweg vorschriftswidrig benutzt55 €
Häufig spielen sich die Verstöße aus unserem Verwarnungsgeldkatalog im ruhenden Verkehr ab.
Häufig spielen sich die Verstöße aus unserem Verwarnungsgeldkatalog im ruhenden Verkehr ab.

Wie Ihnen vielleicht schon aufgefallen sein mag, wird fast ausschließlich bei Verstößen gegen geltendes Verkehrsrecht ein Verwarnungsgeld fällig, die sich im ruhenden Verkehr abspielten. Beispiele dafür sind unter anderem in unserem für Sie erstellten Verwarngeldkatalog das Parken ohne Parkschein oder das Parken im Halte­verbot. Im Folgenden erläutern wir anhand zweier Beispiele, woran sich die Höhe der zu zahlenden Beträge aus dem Verwarnungsgeldkatalog beim Parken sowie bei einer Überschreitung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit bemisst.

Welche Faktoren beeinflussen die zu zahlenden Summen im Verwarngeldkatalog beim Parken?

Grundsätzlich richten sich die Angaben zu den jeweiligen Verstößen im oben vorgestellten Verwarngeldkatalog nach der StVO (Straßenverkehrs-Ordnung). Diese Verordnung regelt das Verhalten aller Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen und beinhaltet demzufolge auch die Vorschriften zum Halten und Parken (§ 12 StVO).

Die Höhe des Verwarngeldes ist dabei sowohl davon abhängig, wie lange Sie verbotenerweise an einer bestimmten Stelle gehalten bzw. geparkt haben, als auch davon, welche Konsequenzen daraus resultieren. Weiterhin befinden sich höhere Beiträge im Verwarnungsgeldkatalog, wenn Sie Ihr Fahrzeug geparkt – also verlassen – und nicht nur kurz damit gehalten haben. Zur Verdeutlichung:

  • Hielten Sie an einer unübersichtlichen Straßenstelle, kostet Sie das mindestens 20 Euro.
  • Behinderten Sie dadurch den Verkehrsfluss, steigt der Betrag auf 20 Euro an.
  • Parkten Sie an einer unübersichtlichen Stelle, müssen Sie 35 Euro zahlen.
  • Kam es dadurch zu einer Behinderung, kommen gleich 55 Euro auf Sie zu.

Wichtig: Nicht immer kommt der Verwarnungsgeldkatalog zum Einsatz, wenn Sie falsch gehalten oder geparkt haben! Sollten Sie beispielsweise Ihr Fahrzeug an einer unübersichtlichen Straßenstelle abgestellt und dadurch Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt versperrt haben, kommt kein Verwarnungsgeld mehr auf Sie zu, sondern vielmehr ein Bußgeld. Dieses liegt in dem Fall bei 100 Euro. Hinzu kommt 1 Punkt in Flensburg.

Wonach richten sich die Beträge im Verwarngeldkatalog, wenn die Geschwindigkeit überschritten wurde?

In unserem Verwarnungsgeldkatalog befinden sich auch Verstöße, die sich auf die Geschwindigkeit im Verkehr beziehen.
In unserem Verwarnungsgeldkatalog befinden sich auch Verstöße, die sich auf die Geschwindigkeit im Verkehr beziehen.

Auch Verstöße, bei denen das vorgeschriebene Tempo nicht eingehalten wurde, sind im oben vorgestellten Verwarnungsgeldkatalog fest­gehalten. Die StVO widmet sich in § 3 dem Thema Geschwindigkeit.

Welche Punkte das Verwarnungsgeld in seiner Höhe beeinflussen, wenn es um Überschrei­tungen der erlaubten Maximalgeschwindigkeit geht, verrät Ihnen die folgende Zusammen­fassung:

  • Wo fand die Geschwindigkeitsüberschreitung statt?
  • Mit welcher Art Fahrzeug war der betroffene Verkehrssünder unterwegs?
  • Wie viele km/h lag er über der erlaubten Geschwindigkeit?

Waren Sie beispielsweise als Autofahrer innerhalb geschlossener Ortschaften unterwegs und der Tacho Ihres Fahrzeugs zeigte 13 km/h mehr an als erlaubt, drohen Ihnen hierfür 50 Euro aus dem Verwarnungsgeldkatalog. Der gleiche Verstoß würde Sie außerhalb geschlossener Ortschaften 10 Euro weniger kosten.

Daraus ergibt sich: Die Angaben im Verwarnungsgeldkatalog richten sich auch bei Tempoverstößen stets nach der Schwere der jeweiligen Regelmissachtung.

Sobald diese nicht mehr als geringfügige Ordnungswidrigkeit angesehen werden kann, erhalten Sie als auffällig gewordener Kraftfahrer logischerweise kein Verwarnungsgeld mehr, sondern ein Bußgeld. Weiterhin sind Punkte in Flensburg sowie Fahrverbote möglich, was in einem Verwarnungsgeldkatalog niemals der Fall wäre.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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