Verwarnungsgeld: Gesetzliche Richtlinien und Ablauf des Verfahrens

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Im deutschen Recht können je nach Sachverhalt unterschiedliche Geldbußen oder -strafen verhängt werden. Oft spielt dabei die Art der begangenen Tat eine Rolle. Aber auch das Verhalten des Verwarnten kann beeinflussen, ob aus einem Verwarnungsgeld ein Bußgeld wird. Dieser Ratgeber klärt, was ein Verwarnungsgeld ist und wie das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten vonstattengeht.

FAQ: Verwarngeld

Wann kann ein Verwarngeld verhängt werden?

Diese Option gibt es nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Wie hoch ist das Verwarngeld?

Gesetzlich liegt der Rahmen für das Verwarngeld bei 5 bis 55 Euro.

Kann ich das Verwarngeld verweigern?

Ja, in diesem Fall kann die zuständige Behörde jedoch entscheiden, ob stattdessen ein Bußgeldverfahren in die Wege geleitet wird.

Was ist ein Verwarnungsgeld?

Ein Verwarnungsgeld kann je nach Ordnungswidrigkeit in unterschiedlichen Höhen angesetzt werden.
Ein Verwarnungsgeld kann je nach Ordnungswidrigkeit in unterschiedlichen Höhen angesetzt werden.
Eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld kann auch die Polizei aussprechen.
Eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld kann auch die Polizei aussprechen.

Ein Verwarnungsgeld ist eine bestimmte Summe, die einem Betroffenen auferlegt werden kann, wenn dieser eine geringfüge Ordnungswidrigkeit begangen hat. Gleichzeitig wird eine Verwarnung ausgesprochen – diese kann zwar auch ohne ein Verwarngeld erteilt werden, oft ist eine Geldbuße jedoch ebenfalls die Folge einer Ordnungswidrigkeit.

Die Verwarnung mit Verwarnungsgeld wird dabei von einer Verwaltungsbehörde nach einem festgelegten Bußgeldkatalog auferlegt, kann jedoch auch von Polizeibeamten erteilt werden. Doch wie sehen die Rechtsvorschriften aus?

Gesetzliche Vorgaben

Das Verwarngeld hat seine rechtliche Grundlage im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Dort heißt es in § 56:

„(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zehn Euro.

(3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.“

Daraus ergeben sich bereits Fakten zu Höhe und Art eines Verwarnungsgeldes:

  • Ein Verwarngeld hat eine Höhe von fünf bis 55 Euro.
  • Ein Verwarngeld wird wirksam, wenn der Verwarnte der Erteilung nicht widerspricht und die Summe entweder sofort oder innerhalb einer Woche zahlt. Ein Verwarnungsgeld bar zu bezahlen ist möglich.
  • Die Belehrung des Betroffenen über sein Weigerungsrecht ist zwingend erforderlich.
  • Der Betroffene erhält eine Bescheinigung über die Verwarnung, die Höhe derselben und die Zahlung.
  • Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
  • Sobald die Wirksamkeit, wie sie im OWiG, § 56 Abs. 2, beschrieben wird, eintritt, kann die Tat nicht weiterhin verfolgt werden.

Grundsätzlich steht der Verwaltungsbehörde ein Spielraum zur Verfügung, sowohl was die Verhängung von Verwarngeldern als auch die Höhe dieser betrifft. Es gibt jedoch keinen eigenen Verwarnungsgeldkatalog, stattdessen ist immer der Bußgeldkatalog die maßgebende Stelle. Ein Verwarnungsgeld kann jedoch auch leicht zu einem Bußgeld werden.

Verwarngeld, Bußgeld, Geldbuße, Geldstrafe: Was ist was?

Ein Verwarnungsgeld ohne Foto ist üblich, anders als beim Bußgeld aufgrund eines Blitzers.
Ein Verwarnungsgeld ohne Foto ist üblich, anders als beim Bußgeld aufgrund eines Blitzers.

Der allgemeinste Begriff im juristischen Fachjargon für eine zu zahlende Geldsumme ist die Geldbuße. Sie ist der Oberbegriff sowohl für Verwarn- als auch für Bußgelder.

Anders die Geldstrafe: Sie wird nur in einem Strafverfahren nach dem Strafgesetzbuch durch ein Urteil oder einen Strafbefehl verhängt. In einem Verfahren nach dem OWiG kommt die Geldstrafe also niemals vor.

Geldauflagen beschreiben die Summe, die zu zahlen ist, wenn ein Verfahren eingestellt wurde. Sie muss jedoch nicht zwingend auferlegt werden.

Ein Bußgeld kommt dagegen bei Ordnungswidrigkeiten zur Anwendung und wird so genannt, wenn die Summe mindestens 60 Euro ist – also kein Verwarngeld mehr darstellt. Wird jedoch ein Verfahren eröffnet, zum Beispiel aufgrund eines Einspruchs, werden auch Summen unter 60 Euro als Bußgeld bezeichnet.

Beispiel Parkverstoß

Ein Park- oder Halteverstoß ist eine geringfügige Ordnungswidrigkeit und wird normalerweise mit einem Verwarnungsgeld geahndet, das auch in Form eines „Knöllchens“ an der Windschutzscheibe befestigt sein kann. Das kann zum Beispiel bei einem Parkverstoß in oder vor der Feuerwehrzufahrt ein Verwarngeld von 35 Euro sein. Wird diese Verwarnung mit Zahlungsaufforderung direkt oder innerhalb einer Woche gezahlt, gilt das Verwarngeld als angenommen und das Thema als erledigt.

Verstreicht dagegen die Zahlfrist, kommt es zur Eröffnung eines Bußgeldverfahrens, das zur Versendung eines Bußgeldbescheids führt. Selbst wenn die Geldsumme unter 60 Euro liegt, ist sie nun trotzdem ein Bußgeld – entsprechend kommen oft auch noch Auslagen und Gebühren hinzu. Ebenso verhält es sich, wenn der Betroffene Einspruch erhebt, dieser aber unbegründet ist.

Ordnungswidrigkeit versus Straftat

Ein Verwarngeld nach OWiG kann vorkommen - eine Straftat dagegen ist ein schwerwiegender Rechtsverstoß.
Ein Verwarngeld nach OWiG kann vorkommen – eine Straftat dagegen ist ein schwerwiegender Rechtsverstoß.

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine gesetzeswidrige Tat, die jedoch als nicht schwerwiegend genug eingestuft wird, um als strafbare Handlung und demnach als Straftat zu gelten.

Ordnungswidrigkeiten werden durch ein Verwarnungsgeld oder ein Bußgeld geahndet, gegebenenfalls in einem Bußgeldverfahren. Straftaten dagegen werden in einem Strafprozess verhandelt. Geldstrafen ebenso wie Freiheitsstrafen können nur für Straftaten verhängt werden.

Wer sich jedoch weigert, sein Bußgeld zu zahlen, der kann letztendlich sogar in Erzwingungshaft genommen werden, was rechtlich allerdings keine Freiheitsstrafe darstellt, sondern nur der Eintreibung der Geldbuße dient.

Beispiele für Rechtsverstöße

Geringfügige Verletzungen der Rechtsregeln sind Ordnungswidrigkeiten. Darunter fallen beispielsweise viele Verkehrsverstöße:

  • Park- und Halteverstöße
  • Fahren ohne Kennzeichen
  • Geschwindigkeitsverstöße
  • Abstandsvergehen
  • Überladung
  • Unzureichende Ladungssicherung

Aber auch Straftaten können im Straßenverkehr vorkommen:

  • Fahrerflucht
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Trunkenheitsfahrten
  • Autorennen
  • Kennzeichenmissbrauch
  • Fahren ohne Haftpflichtversicherung

Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

In dem Falle, dass der Betroffene der Verwarnung nicht zustimmt, kommt es zur Eröffnung eines Verfahrens. Die schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld und die Anhörung zur Ordnungswidrigkeit in Form eines Anhörungsbogens sind dann die Folge. Anders als oftmals bei einem Blitzer erfolgt das Verwarnungsgeld ohne Foto – bei einem Parkverstoß etwa ist der Betroffene meist auch gar nicht anzutreffen.

Anhörung bei einem Verwarnungsgeld

Dem nicht gezahlten Verwarngeld folgt die Anhörung - meist in Form eines Fragebogens.
Dem nicht gezahlten Verwarngeld folgt die Anhörung – meist in Form eines Fragebogens.

Alternativ kann auch eine Ladung zur Anhörung bei der örtlichen Polizei erfolgen. Unter Umständen kann hier bereits der Rat eines Rechtsanwalts hilfreich sein, denn der Bogen beinhaltet sowohl obligatorische als auch fakultative Elemente. Es kann ausschlaggebend sein, welche Angaben Sie zur Sache tätigen.

Der Bußgeldbescheid nach dem Bußgeldkatalog ist dann der nächste Schritt. Diesen kann der Betroffene nun zahlen oder aber Einspruch einlegen. Dafür bleiben ihm zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids Zeit. Der Bescheid weist die zu zahlende Summe und je nach Sachlage weitere Sanktionen wie Punkte in Flensburg aus. Zwingend muss auch die Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein.

Kann ich Einspruch einlegen?

Sollten Sie das Verwarnungsgeld bezahlen oder nicht? Ein Widerspruch gegen ein Verwarnungsgeld ist juristisch gesehen nicht direkt möglich – Ihre Möglichkeiten erschöpfen sich darin, die Zahlungsfrist von einer Woche verstreichen zu lassen und sich so automatisch mit der Sanktion nicht einverstanden zu zeigen. Damit kommt es zur Eröffnung des Bußgeldverfahrens und nur gegen den daraus resultierenden Bußgeldbescheid können Sie offiziell Einspruch einlegen.

Der Grund ist die Freiwilligkeit des Verwarngeldes: Auf das Erteilen eines Verwarnungsgeldes, ehe ein Bußgeldbescheid erfolgt, besteht kein Rechtsanspruch. Die Behörde kann davon Gebrauch machen, muss aber nicht. Damit unterliegt das Verwarnungsgeld einer Freiwilligkeit und ist auch als solches zu verstehen: Als ein freiwilliges Angebot der Behörde, das den Verwaltungsaufwand ebenso wie die Kosten geringhalten soll.

Deshalb gilt: Eine Geldbuße ohne vorherige Verwarnung ist nichtsdestotrotz gültig. Eine ausgebliebene Verwarnung im Vorfeld ist kein ausreichender Grund, um gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.

Gibt es ein Verschlechterungsverbot?

Ein Einspruch gegen ein Verwarnungsgeld kann die Sache auch verschlimmern, wenn neue Erkenntnisse auftauchen.
Ein Einspruch gegen ein Verwarnungsgeld kann die Sache auch verschlimmern, wenn neue Erkenntnisse auftauchen.

Auf diesem Umweg ist also auch gegen ein Verwarnungsgeld ein Widerspruch möglich. Es sollte jedoch bedacht werden, dass durch ein Bußgeldverfahren nicht nur zu Gunsten des Betroffenen entschieden werden kann, sondern auch eine sogenannte „Verböserung“ möglich ist, wenn es im Verfahren zu neuen Erkenntnissen kommt.

Das bedeutet, dass die Geldsumme nach einem Bußgeldverfahren durchaus noch höher ausfallen kann als das ursprüngliche Verwarngeld oder aber weitere Sanktionen wie Fahrverbote hinzukommen können. Allerdings muss der Bußgeldbescheid auch den Hinweis erhalten, dass eine „nachteiligere Entscheidung“ (§66 Abs. 2 Nr. 1b OWiG) getroffen werden kann – ist dies nicht der Fall, gilt tatsächlich ein Verschlechterungsverbot.

Es ist deswegen unbedingt erforderlich, einen Einspruch nur dann einzulegen, wenn dieser gut begründet werden kann. Ein Anwalt für Verkehrsrecht ist anzuraten, um einer Verböserung entgegenzuwirken.

Die Hauptverhandlung nach einem Verwarnungsgeld

Sie haben Einspruch eingelegt, dem die Verwaltungsbehörde jedoch nicht gefolgt ist. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen. Erst danach kommt es zur öffentlichen Hauptverhandlung, in der ein Richter über die Sache entscheidet.

Im Prozess sind dabei mehrere Ausgänge möglich:

  1. Einstellung des Verfahrens (mit oder ohne Geldauflage)
  2. Verurteilung (mit oder ohne Verböserung)
  3. Überleitung in ein Strafverfahren
  4. Freispruch

Kommt es zu einem Freispruch, muss das ursprüngliche Verwarnungsgeld genauso wenig gezahlt werden wie das Bußgeld und die Gebühren des Bescheids. Auch die Gerichtskosten und sonstigen Auslagen des Betroffenen, zum Beispiel für den Anwalt, muss dieser nicht selbst zahlen, sondern werden von der Staatskasse getragen.

Beim Verwarnungsgeld kann ein Einspruch auch vor Gericht enden.
Beim Verwarnungsgeld kann ein Einspruch auch vor Gericht enden.

In Fällen, in denen das Gericht die begangene Ordnungswidrigkeit als nicht besonders schwerwiegend einstuft, ist auch eine Einstellung des Verfahrens möglich.

Zwar trägt auch dann die Staatskasse die Gerichtskosten, die Auslagen des Betroffenen muss dieser jedoch selbst übernehmen. Es kann außerdem eine Geldauflage erteilt werden.

Gegen die getroffene Entscheidung des Gerichts sind jeweils Rechtsmittel möglich, die wiederum in bestimmten Fristen erfolgen müssen. Letzte Instanz im Bußgeldverfahren ist jedoch das Oberlandesgericht.

Ist eine Verjährung möglich?

Beinah jedes Vergehen unterliegt dem deutschen Gesetz nach einer Verjährung. Auch Ordnungswidrigkeiten dürfen nach abgelaufener Verjährungsfrist nicht mehr verfolgt werden. Dies ist in der Regel nach drei Monaten der Fall – nur Alkoholvergehen haben eine sechsmonatige Verjährungsfrist.

Allerdings bedeutet dies nicht zwingend, dass nach drei Monaten weder das Verwarnungsgeld noch ein Bußgeld nach Bußgeldkatalog zu zahlen sei, wenn kein entsprechender Bescheid einer Behörde eingetroffen ist. Zur Unterbrechung der Frist genügt schon ein Verwaltungsakt – das kann zum Beispiel ein Akteneintrag zur Versendung des Anhörungsbogens sein. Ab diesem Zeitpunkt würde die Verjährungsfrist erneut beginnen.

Verwarnungsgeld und Bußgeld ignorieren?

Wird das Verwarnungsgeld ignoriert, ist dies rechtlich wie oben beschrieben als Verweigerung des Einverständnisses zu werten. Die Folge ist die Eröffnung des Bußgeldverfahrens inklusive der Versendung eines Anhörungsbogens und danach des Bußgeldbescheids.

Wird jedoch der Bußgeldbescheid ignoriert, hat dies das genaue Gegenteil zur Folge: Die Frist, in der Einspruch eingelegt werden könnte, verstreicht, und der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig. Damit hätten Sie die Geldbuße akzeptiert. Rechtsmittel sind jetzt in der Regel nicht mehr möglich und Sie wären verpflichtet, die Buße inklusive der Gebühren und Auslagen zu zahlen.

Auch zur Rücksendung des Anhörungsbogens sind Sie verpflichtet. Allerdings müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Nur Ihre eigenen Personalien müssen Sie nennen. Ignorieren Sie den Anhörungsbogen, können neue Sanktionen auf Sie zukommen, beispielsweise die Vorladung bei der Polizei oder das Führen eines Fahrtenbuches.

Verwarnungsgeld im Ausland

Abhängig von der Höhe ist ein Verwarnungsgeld fast in ganz Europa zu zahlen.
Abhängig von der Höhe ist ein Verwarnungsgeld fast in ganz Europa zu zahlen.

Gerade im Ausland kann es passieren, dass die dortigen Verkehrsregeln Autofahrern nicht geläufig sind oder vom Gewohnten abweichen. Auch dann kann den Urlauber ein Verwarnungsgeld bei der Rückkehr zum Fahrzeug erwarten. Jetzt ist es wichtig, den Strafzettel auf seine Plausibilität zu prüfen – entstehen Zweifel an seiner Richtigkeit, dann sollte wiederum anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Steht die eigene Schuld jedoch außer Frage, dann sollte auch ein ausländisches Bußgeld möglichst zügig gezahlt werden. Das kann teuer werden: Wer in Deutschland unter 20 km/h zu schnell fährt, muss mit nicht mehr als 35 Euro Geldbuße rechnen. Für das gleiche Vergehen sind in Italien jedoch schon mindestens 170 Euro fällig. In vielen Ländern sind Verkehrsverstöße also deutlich kostspieliger als in Deutschland.

EU-weite Vollstreckung möglich

Trotzdem sollte ein entsprechendes Verwarnungsgeld gezahlt werden, gerade wenn es in einem Land der europäischen Union ausgestellt wurde. Denn seit 2010 können Geldbußen inklusive der Gebühren ab 70 Euro EU-weit vollstreckt werden. Spätestens bei einem erneuten Besuch des Landes kann es dann unangenehm werden, aber viele Länder wie die Niederlande lassen die Buße schon vom zuständigen Bundesamt für Justiz eintreiben.

Zudem gibt es in vielen Ländern einen Nachlass für jene Verkehrssünder, die zügig bezahlen. Darunter fallen zum Beispiel auch Frankreich, Großbritannien und Italien. Teils sind bis zu 50 Prozent Rabatt möglich.

Wichtig: Achten Sie darauf, wer den ausländischen Bußgeldbescheid ausgestellt hat. Seien Sie insbesondere bei privaten Inkassobüros skeptisch. Suchen Sie im Zweifel einen Anwalt auf.

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

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