Ist eine Vertragsstrafe fürs Parken immer zulässig?

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Die meisten Supermärkte bieten ihren Kunden großzügige Parkflächen an. Die Nutzung des Privatparkplatzes ist in aller Regel über einen bestimmten Zeitraum frei. Eine Zahlungspflicht greift meist erst nach zwei Stunden. Überschreiten Sie den zulässigen Zeitraum, droht eine Vertragsstrafe für das Parken. Was es damit auf sich hab und wie Sie gegen eine unberechtigte Zahlungsaufforderung vorgehen können, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

FAQ: Vertragsstrafe fürs Parken

Wann darf eine Vertragsstrafe auf dem Parkplatz ausgesprochen werden?

Handelt es sich um einen Privatparkplatz, so kann der Betreiber regeln für dessen Nutzung festlegen. Er kann zum Beispiel eine Höchstparkdauer festlegen. Wird diese überschritten, ist eine Vertragsstrafe gegen den Fahrer möglich. Das gilt auch, wenn Verkehrsteilnehmer das Kfz unberechtigt auf dem Parkplatz abstellen (beispielsweise, weil sie keine Kunden des Geschäfts sind).

Ist ein Einspruch gegen die Vertragsstrafe fürs Parken möglich?

Sie können gegen eine Vertragsstrafe auf dem Privatparkplatz keinen Einspruch einlegen, da es sich hierbei nicht um öffentliches Straßenland handelt und Sie somit auch kein Bußgeld bezahlen müssen. Als Rechtsmittel ist in diesem Fall der Widerspruch zulässig.

Hat ein Widerspruch gegen eine Vertragsstrafe auf dem Privatparkplatz Aussicht auf Erfolg?

Ein Widerspruch gegen die Vertragsstrafe für Falschparken oder das Überschreiten der Höchstparkdauer kann erfolgreich sein, wenn Sie zum Beispiel nachweisen, dass keine ausreichende Beschilderung auf die Möglichkeit einer Strafe hingewiesen hat.

Wann für das Parken eine Vertragsstrafe droht

Wann droht auf einem Parkplatz eine Vertragsstrafe?
Wann droht auf einem Parkplatz eine Vertragsstrafe?

Viele Supermärkte und andere Läden stellen ihren Kunden Parkflächen zur Verfügung. Diese werden auch häufig genutzt, lässt sich der Wocheneinkauf doch in einem Kfz meist unkompliziert transportieren.

Um sicherzustellen, dass die Stellflächen auch wirklich nur von Kunden genutzt werden, beschäftigen viele Unternehmen private Anbieter, die sich um die Parkraumüberwachung kümmern. Das kann sowohl analog in Form eines Parkwächters als auch digital über Kameras und Sensoren erfolgen.

Bei letzterem wird das Nummernschild eines Kfz bei der Einfahrt auf den Parkplatz erfasst und über Sensoren kann dann die Parkdauer ermittelt werden. Liegt diese über dem festgelegten Höchstwert, so erwartet den Fahrer eine Vertragsstrafe für das Parken.

Verfügt der Parkplatz nicht über ein solches System, kann der Betreiber die Nutzung einer Parkscheibe vorgeben. Anhand dieser kann ein Parkwächter dann abschließen, ob Sie sich an die Höchstparkdauer gehalten haben oder nicht.

Gut zu wissen: Ein BGH-Urteil vom 18.12.2019 (Aktenzeichen: XII ZR 13/19 0) hat bestätigt, dass ein wirksamer Betrag zwischen Ihnen und dem Parkplatzbetreiber zustande kommt, wenn Sie Ihr Fahrzeug auf einer entsprechend gekennzeichneten Fläche abstellen.

Wie hoch darf auf einem Privatparkplatz die Vertragsstrafe sein?

Der Wagen kann, neben der Vertragsstrafe fürs Parken, auch abgeschleppt werden.
Der Wagen kann, neben der Vertragsstrafe fürs Parken, auch abgeschleppt werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Vertragsstrafe fürs Parken angemessen sein muss. Da die Angemessenheit nicht genauer definiert ist, muss im Zweifelsfall ein Gericht entscheiden, in welcher Höhe eine Zahlung angemessen erscheint.

Sie können sich allerdings dabei grob an den Bußgeldern im Straßenverkehr orientieren. Wählt der Betreiber eine Vertragsstrafe, die deutlich über der laut Bußgeldkatalog angesetzten Geldbuße liegt, so könnte diese unangemessen sein.

Wichtig: Für widerrechtliches Parken auf einem Privatparkplatz können Sie auch abgeschleppt werden, wenn auf diese Möglichkeit deutlich per Schild hingewiesen wurde. Dann müssen Sie auch die vollen Kosten für den Abschleppdienst übernehmen, sofern diese angemessen sind.

So können Sie gegen eine Vertragsstrafe fürs Parken vorgehen

Nun kann es vorkommen, dass Sie fälschlicherweise eine Vertragsstrafe für das Parken erhalten. Betroffene fragen sich dann, wie sie gegen diese vorgehen können. Das ist per Widerspruch möglich. Diesen können Sie schriftlich an das Unternehmen richten, welches die Zahlung von Ihnen fordert.

Aussicht auf Erfolg hat ein Widerspruch immer dann, wenn auf die mögliche Vertragsstrafe nicht ausreichend hingewiesen wurde. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • Das Hinweisschild in besonders kleiner Schrift gestaltet ist,
  • die entsprechenden Schilder nur versteckt angebracht sind,
  • der Hinweis erst im Supermarkt ersichtlich ist, nachdem Sie das Kfz geparkt haben oder
  • dieser über besonders lange und komplizierte Klauseln verfügt.

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

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