Die Verteilerfahrbahn – ein Streckenabschnitt ohne Verkehrsregeln?

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Eine Verteilerfahrbahn ist immer dort anzufinden, wo sich der Verkehr in verschiedene Richtungen „verteilt“ (z. B. Autobahnkreuz). Was viele Autofahrer sicher überrascht: Besondere Vorfahrtsregeln gibt es hier nicht. Stattdessen gilt eines der wichtigsten Grundprinzipien des deutschen Verkehrsrechts. Welches das ist und wie es das Verhalten auf der Verteilerfahrbahn regelt, erfahren Sie hier.

FAQ: Verteilerfahrbahn

Was ist eine Verteilerfahrbahn?

Ein Fahrstreifen zum ein- oder ausfädeln. Die Verteilerfahrbahn leitet meist in mehrere Richtungen weiter.

Herrschen auf der Verteilerfahrbahn besondere Verkehrsregeln?

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind keine spezifischen Regeln für die Verteilerfahrbahn enthalten. Die Rechtsprechung stellte allerdings klar, dass trotzdem das Grundprinzip gegenseitiger Vorsicht und Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 1 StVO gelte.

Darf ich auf der Verteilerfahrbahn von Rechts überholen?

Im Einzelfall entscheiden hier die Gerichte. Das OLG Düsseldorf entschied, dass es keinen Verstoß gegen das Rechtsüberholverbot darstellt, wenn man auf der Verteilerfahrbahn rechts am fließenden Verkehr der ursprünglichen Fahrbahn vorbeifährt.

Was ist eine Verteilerfahrbahn? Hier erfahren Sie es.
Was ist eine Verteilerfahrbahn? Hier erfahren Sie es.

Was ist eine Verteilerfahrbahn und warum kann sie zum Problem werden?

Meistens ist eine Verteilerfahrbahn an einem Autobahnkreuz zu finden.
Meistens ist eine Verteilerfahrbahn an einem Autobahnkreuz zu finden.

Eine Verteilerfahrbahn dient unter anderem dazu, abfahrenden Verkehr aus- und auffahrenden Verkehr einfädeln zu lassen. Besonders an wichtigen Verkehrsknotenpunkten wie beispielsweise Autobahnkreuzen sind solche Verteilerfahrbahnen anzutreffen.

Meistens zeichnet sich eine Verteilerfahrbahn außerdem dadurch aus, dass sie Fahrzeuge in mehr als eine Richtung weiterleitet. Beispiel: Sie befinden sich auf der Autobahn A Richtung Beispielhausen und verlassen diese, ordnen sich also in der Verteilerfahrbahn ein. Hier haben Sie nun die Wahl: Eine Spur bringt Sie weiter auf die Autobahn B Richtung Beispielstadt, die andere Spur mündet in die Bundesstraße, auf der es in Richtung Beispielcity weitergeht.

Dieser Bereich, auf dem Sie sich zwischen den Richtungen entscheiden müssen, nennt sich Verteilerfahrbahn. Das Problematische an diesen Streckenabschnitten: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) hält keine besonderen Verkehrsregeln dafür bereit. Was passiert z. B. wenn Sie auf die Verteilerfahrbahn abfahren, dann aber feststellen, dass Sie sich geirrt haben und sich wieder in die Autobahn einfädeln?

Mit solchen Fragen beschäftigen sich regelmäßig die Gerichte. Um Antworten zu finden, sollten Sie deshalb einen Blick in die Rechtsprechung werfen.

Auf der Verteilerfahrbahn gilt gegenseitige Rücksichtnahme

Es gibt für die Verteilerfahrbahn keine besonderen Verkehrsregeln. Es gilt § 1 StVO.
Es gibt für die Verteilerfahrbahn keine besonderen Verkehrsregeln. Es gilt § 1 StVO.

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln fällte bezüglich des Verhaltens auf der Verteilerfahrbahn ein maßgebendes Urteil (Az.: 14 U 10/06). Nach einer Kollision auf einer Verteilerfahrbahn war die Schuldfrage ungeklärt. Das OLG stellte klar, dass es zwar keine besonderen Verkehrsregeln für die Verteilerfahrbahn gibt, allerdings trotzdem das Prinzip ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 1 StVO gilt.

Ebenfalls nach einem Unfall zweier Fahrzeuge auf einer Verteilerfahrbahn, entschied das OLG Saarbrücken (Az.: 4 U 166/08-55): Ein Spurwechsel, der auf der Verteilerfahrbahn stattfindet, ist kein Fahrstreifenwechsel im Sinne der StVO.

Ein weiteres Urteil, das sich zum richtigen Verhalten auf einer Verteilerfahrbahn äußert, kommt aus Düsseldorf (Az. 5 Ss (OWi) 72/90 – (OWi) 38/90). Das OLG stellte in einem Fall fest, dass ein Wiedereinfahren auf die Autobahn am Ende der Verteilerfahrbahn (z. B. wenn sich der Autofahrer geirrt hat), kein Verstoß gegen das Rechtsüberholverbot (§ 5 StVO) ist und auch keine falsche Benutzung der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 StVO) darstellt.

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

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