Verjährung: In Frankreich gelten andere Fristen

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Etwas zu schnell unterwegs, das Stopp-Zeichen übersehen oder das Auto falsch abgestellt – Verkehrsverstöße geschehen oft schneller als erwartet. Auch im Urlaub sind Fahrer davor nicht gefeit. Doch muss ein Bußgeld beispielsweise aus Frankreich bezahlt werden? Welche Verjährung ist in Frankreich zu beachten?

FAQ: Verjährung in Frankreich

Wird in Frankreich zwischen Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung unterschieden?

Ja, auch in Frankreich gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen für die Verfolgung und die Vollstreckung.

Welche Verjährungsfristen gelten in Frankreich?

Welche Fristen für die Verfolgung und die Vollstreckung bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten erfahren Sie in der Übersicht hier.

Gelten die französischen Verjährungsfristen auch in Deutschland?

Ja, für Bescheide aus Frankreich, die aufgrund des Vollstreckungsabkommens in Deutschland eingefordert werden können, gelten die französischen Verjährungsfristen.

Verjährungsfristen: Was in Frankreich zu beachten ist

Verjährung: In Frankreich gelten bestimmte Fristen.
Verjährung: In Frankreich gelten bestimmte Fristen.

Für eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat werden bestimmte Fristen gesetzlich festgelegt, zu denen sie verjähren. In Deutschland wird zwischen der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung unterschieden. Ersteres bedeutet, dass ein Verstoß bzw. ein Vergehen mit Eintritt der Verjährung von den Behörden nicht mehr verfolgt und entsprechend geahndet werden kann.

Die Verjährungsfristen sind in Frankreich gesetzlich festgelegt.
Die Verjährungsfristen sind in Frankreich gesetzlich festgelegt.

Die Vollstreckungsverjährung betrifft rechtskräftige Bescheide und auch Urteile. Ist eine Vollstreckung der Sanktion bzw. der Strafe innerhalb der Frist nicht möglich, kann diese Vollstreckung nach Ablauf der Frist nicht weiter veranlasst werden. Der Verstoß bzw. die Tat bleiben dann ungeahndet.

Aber nicht nur in Deutschland wird so verfahren, auch im Ausland sind Verjährungsfristen zu beachten.  Frankreich handhabt das ähnlich wie Deutschland und unterscheidet zwischen beiden Arten der Verjährung. Die Länder legen selbst fest, welche Fristen für Verstöße oder Straftaten gelten. Das führt auch dazu, dass Urlauber mit weitaus längeren Zeiträumen rechnen müssen, als sie das aus Deutschland gewohnt sind. Denn in der Regel verjähren Bußgelder in unseren Nachbarländern wesentlich später, so auch in Frankreich.

Gesetzlich festgelegt sind die Verjährungsfristen in Frankreich unter anderem im „Code de la Route“ (Straßenverkehrsordnung von Frankreich) und dem „Code pénal“ (französisches Strafgesetzbuch). Gemäß diesen Vorgaben müssen in Frankreich verschiedene Fristen beachtet werden.

Verjährung für ein Bußgeld aus Frankreich

So unterscheidet sich die Verjährung bei einem Blitzer in Frankreich von der für eine Trunkenheitsfahrt, welche als Straftat gewertet wird. Bei Ordnungswidrigkeiten setzt die Verjährung in Frankreich nach einem Jahr ein. Hierbei handelt es sich um die Verfolgungsverjährung. Das heißt, Bußgeldbescheide aus Frankreich können Urlauber auch noch einige Zeit nach der Rückkehr erreichen. Die deutschen Fristen gelten hier nicht.

Für die Vollstreckung von einem Bußgeld oder Strafzettel setzt die Verjährung in Frankreich nach zwei Jahren ein. Ist der Bescheid also rechtskräftig, kann die Vollstreckung innerhalb dieses Zeitraums erfolgen.

Wichtig ist also Folgendes: Wie in Deutschland kann das ausstehende Bußgeld in Frankreich bis zur Verjährung eingefordert werden.

Welche Fristen gelten bei Straftaten?

Verjährungsfristen: In Frankreich können Forderungen wesentlich länger geltend gemacht werden.
Verjährungsfristen: In Frankreich können Forderungen wesentlich länger geltend gemacht werden.

Bei Straftat setzt die Verjährung auch in Frankreich wesentlich später ein. Die möglichen Fristen sind im erwähnten „Code pénal“ in Kapitel III ab Artikel 133-2 bestimmt. Hier wird unter anderem festgelegt, wann rechtskräftige Strafen und Übertretungen verjähren bzw. für welche Taten eine Verjährung in Frankreich ausgeschlossen ist (ab Art. 213-5).

Gemeinsam mit den Vorgaben des „Code de la Route“ ist die Verjährung in Frankreich  bei Verkehrsstraftaten auf drei Jahre festgelegt. Sie können also drei Jahre lang verfolgt werden. Je nachdem um  was für ein Vergehen es sich handelt, kann anschließend die Vollstreckungsverjährung bis zu fünf Jahre betragen

Übersicht zur Verjährungsfrist in Frankreich

Nachfolgend findet sich eine Übersicht zu den geltenden Verjährungsfristen in Frankreich:

VerstoßVerfolgungs­verjährungVollstreckungs­verjährung
Ordnungs­widrigkeit1 Jahr2 Jahre
Verkehrsstraftat3 Jahrebis zu fünf Jahre

Was passiert wenn ein Bußgeld nicht bezahlt wird?

Erhalten Urlauber einen Bußgeldbescheid aus Frankreich, haben sie verschiedene Möglichkeiten zu reagieren. Bezahlen sie die ausstehende Summe sofort, wird in der Regel ein Rabatt wirksam. Mit der Überschreitung der im Bescheid angegebenen Zahlungsfrist erhöht sich das Bußgeld automatisch.

Da in Frankreich Halterhaftung gilt, wird der Bescheid immer an diesen versandt. War dieser nicht der Fahrer zum Zeitpunkt des Verstoßes oder weist der Bescheid Fehler auf, haben Betroffene auch in Frankreich die Möglichkeit, einen Einspruch einzulegen.

Die Verjährung für einen Strafzettel aus Frankreich kann auch in Deutschland wichtig sein.
Die Verjährung für einen Strafzettel aus Frankreich kann auch in Deutschland wichtig sein.

Dies kann die Verjährung in Frankreich verlängern, da auch hier die Frist erst mit dem Tag der Rechtskraft beginnt. Üblicherweise liegt dem französischen Bescheid ein blaues Formular bei, das zu diesem Zweck auszufüllen ist. Im Zweifelsfall sollte ein Anwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden.

Reagieren Verkehrssünder auf den Bescheid nicht, kann das durchaus Folgen haben. Innerhalb der Verjährung kann Frankreich für Beträge ab 70 Euro (inklusive der anfallenden Gebühren) eine Vollstreckung in Deutschland veranlassen. Diese erfolgt dann über das Bundesamt für Justiz (BfJ). Urlauber sind also keineswegs vor einer Forderung sicher. Ob diese Amtshilfe beantragt wird, liegt im Ermessen der französischen Behörden.

Fordert Frankreich den Betrag nicht in Deutschland ein, heißt das jedoch nicht, dass die Sache ausgestanden ist. Denn hier kommt die Verjährung in Frankreich zum Tragen. Steht eine erneute Reise nach Frankreich an, können offene Bußgelder bei einer Kontrolle teuer werden. Ist die Verjährung (sowohl Verfolgungs- als auch Vollstreckungsverjährung) noch nicht eingetreten, können die Beträge inklusiver aller Mahn- und Verzugsgebühren weiterhin verlangt werden.

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

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