Verbandskasten: Infos zu Verfallsdatum, Inhalt und Pflichtvorgaben

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Ob in Bussen, Lastkraftwagen oder Pkw: Der Verbandskasten gehört zur Pflichtausstattung. Er hält die wichtigsten Materialien für den Notfall bereit. Die Leistung von Erster Hilfe ohne geeignetes Verbandsmaterial gestaltet sich gerade nach schwereren Unfällen fast unmöglich. Doch was geschieht, wenn der Verbandskasten im Auto fehlt? Was gehört in den Erste-Hilfe-Koffer? Und ist auch beim Motorrad der Verbandskasten Pflicht?

Bußgeldtabelle zum Verbandskasten

VerstoßBußgeld
Erste-Hilfe-Kasten im Auto fehlt5 €
Kfz-Verbandskasten ist abgelaufen5 €
Inhalt vom Erste-Hilfe-Kasten nicht wie vorgeschrieben5 €
Verbandskoffer im Omnibus fehlen oder sind nicht vorschriftsmäßig15 €

FAQ: Verbandskasten

Wie lange ist ein Verbandskasten haltbar?

Der Inhalt eines Verbandskasten ist begrenzt haltbar. Beim Kauf sollte die Haltbarkeit noch mindestens 4 Jahre betragen. Das Ablaufdatum ist in der Regel auf den Verbandskasten aufgedruckt. Die Haltbarkeitsdauer wird übrigens nicht von der äußeren Schutzfolie beeinflusst. Diese können Sie also einfach entfernen.

Was muss im Verbandskasten sein?

Nach DIN 13164 gehören diverse Pflaster, Verbandsmaterialen, Tücher etc. in den Verbandskasten. Eine genaue Übersicht finden Sie hier. Entnehmen Sie etwas aus dem Verbandskasten, müssen Sie diesen später wieder auffüllen.

Was kostet es, wenn der Verbandskasten im Auto fehlt?

Ein fehlender Verbandskasten kostet 5 Euro. Fehlt vorgeschriebener Inhalt kostet das ebenfalls 5 Euro.

Video: Das gilt zum Verbandskasten im Auto

In diesem Video erfahren Sie, welche Regeln es für Verbandskasten im Kfz gibt.
In diesem Video erfahren Sie, welche Regeln es für Verbandskasten im Kfz gibt.

Verbandskasten im Kfz Pflicht: Gesetzliche Grundlage

Der Autoverbandskasten ist auch deshalb Pflicht, um im Notfall angemessen Erste Hilfe leisten zu können.
Der Autoverbandskasten ist auch deshalb Pflicht, um im Notfall angemessen Erste Hilfe leisten zu können.

Gemäß § 35h Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist es Pflicht, im Auto stets einen Verbandskasten mitzuführen, der der DIN 13164 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist aber nicht nur in Pkw vorgeschrieben, sondern darüber hinaus auch in allen anderen Kraftfahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei mehr als 6 km/h liegt. In Kraftomnibussen mit mehr als 22 Fahrgastplätzen müssen sogar zwei Kästen vorhanden sein.

Ausgenommen von der Verbandskasten-Pflicht sind Motorrad, Roller & Co. sowie Krankenfahrstühle, land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen (§ 35h Absatz 3 StVZO).


Der Verbandskasten ist beim Motorrad keine Pflicht, weil der Stauraum hier vergleichsweise gering ist. Hersteller bieten dennoch kompakte, fertig gepackte Erste-Hilfe-Sets an, die dieses Defizit auffangen können. Der eigenen Sicherheit zuliebe sollte deshalb auch in Roller, Motorrad & Co. der Verbandskasten nicht fehlen.

Was gehört in die Kfz-Verbandtasche?

Was gehört in den Verbandskasten?
Was gehört in den Verbandskasten?

Der Inhalt vom Kfz-Verbandskasten ist nicht in der StVZO selbst aufgeführt, sondern ergibt sich aus der dortigen Nennung der zutreffenden DIN-Norm 13164. Zulässig sind dabei alle entsprechenden Verbandskästen sowohl nach der Ausgabe 1998 als auch der aus 2014. Ein neuer Verbandskasten fürs Auto entspricht dabei immer der neueren Ausgabe, ältere Produkte können noch bis Erreichen der Haltbarkeit verwandt werden.

Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Inhalte das Erste-Hilfe-Set in Ihrem Auto haben muss, um den Vorgaben zu entsprechen:

AnzahlBezeichnungGröße
1Verbandpäckchen DIN 13151-Kklein
2Verbandpäckchen DIN 13151-Mmittel
1Verbandpäckchen DIN 13151-Ggroß
1Verbandtuch für Brandwunden DIN 13152-BR40 x 60 cm
1Verbandtuch DIN 13152-A60 x 80 cm
4Wundschnellverband DIN 13019-E10 x 6 cm
2Fixierbinde DIN 61634-FB-66 x 400 cm
3Fixierbinde DIN 61634-FB-88 x 400 cm
2Dreieckstuch-
6Kompressen10 x 10 cm
1Rettungsdecke210 x 160 cm
1Heftplaster DIN 13019-A5 m x 2,5 cm
114-teiliges Pflasterset-
1Erste-Hilfe-Schere DIN 58279-A 145-
4Einmalhandschuhe DIn EN 455-
2Feuchttuch für die Hautreinigung-
1Erste-Hilfe-Broschüre-


Sie können die Komponenten auch einzeln kaufen und dann selbst ein normgerechtes Verbandset zusammenstellen. Allerdings ist es wesentlich unkomplizierter, einen bereits komplett gefüllten Verbandskasten zu kaufen. Die Vorteile: Die Komplettsets sind meist günstiger, bringen schon die benötigte Aufbewahrungsmöglichkeit mit und haben ein einheitliches Ablaufdatum. Sie müssen also nicht jede Komponente gesondert prüfen.

Wichtig! Gemäß § 35h StVZO muss das Verbandsmaterial in einem geeigneten Behältnis aufbewahrt werden. Dieses muss den Inhalt vor Staub, Feuchtigkeit und Schmier- sowie Kraftstoffen schützen. Fremdstoffe können sonst schnell zum Verschleiß der Erste-Hilfe-Materialien führen und sie unbrauchbar machen.

Pkw-Verbandskasten: Die Haltbarkeit ist unbedingt zu beachten!

Achten Sie bei Ihrem Verbandskasten auf das Ablaufdatum.
Achten Sie bei Ihrem Verbandskasten auf das Ablaufdatum.

Ein abgelaufener Verbandskasten sollte unbedingt entsorgt werden (Sie können diesen ggf. auch als Schulungsmaterial für Erste-Hilfe-Kurse spenden). Die enthaltenen Produkte können trotz noch bestehender Verpackung verunreinigt oder verschlissen sein. Die fehlende oder eingeschränkte Sterilität kann bei Kontakt mit offenen Wunden schlimmstenfalls sogar zu lebensbedrohlichen Entzündungen führen. Zudem kann das Material porös geworden sein, sodass gerade Verbände bei Verwendung reißen könnten oder Bestandteile in Wunden hinterlassen.

Stellt die Polizei bei einer Verkehrskontrolle zudem fest, dass die Haltbarkeit von Ihrem Verbandskasten im Kfz abgelaufen ist, droht ein Verwarn- oder Bußgeld in Höhe von 5 Euro.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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