Der Halter eines Fahrzeugs wie eines Autos oder Motorrads kann sich im Lauf der Lebenszeit des Kfz ändern. Die Veräußerungsanzeige stellt sicher, dass die Daten im Fahrzeugregister aktuell sind. Sie ist daher nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bei einem Halterwechsel verpflichtend. Doch wer ist für die Veräußerungsmitteilung beim Kfz zuständig?
FAQ: Veräußerungsanzeige
Was ist eine Veräußerungsanzeige?
Über die Veräußerungsanzeige wird der Zulassungsbehörde mitgeteilt, dass sich der Halter eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs geändert hat.
Warum ist eine Veräußerungsanzeige notwendig?
Die Anzeige wird benötigt, damit die Daten im Fahrzeugregister aktualisiert werden können und das Hauptzollamt über den Halterwechsel informiert wird. Andernfalls muss der ehemalige Halter weiterhin die Kfz-Steuer für das veräußerte Fahrzeug zahlen. Welchen Pflichten der Fahrzeughalter nachkommen muss, erfahren Sie hier.
Wer muss die Veräußerungsanzeige stellen?
Für die Veräußerungsanzeige ist der ehemalige Halter des Fahrzeugs zuständig, nicht der Käufer.
Veräußerungsanzeige eines Kfz: Zulassungsstelle muss über Verkauf informiert werden
Inhalt
Ehemals in § 27 Abs. 3 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) geregelt, finden sich die entsprechenden Vorschriften seit der Neuordnung in § 13 Abs. 4 FZV:
Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen; […].
Verantwortlich ist im ersten Schritt also der ehemalige Fahrzeugeigentümer, nicht derjenige, der das Kfz erworben hat. Hat der neue Eigentümer das Fahrzeug jedoch schon zugelassen, bereits eine neue Zulassungsbescheinigung und ggf. neue Kennzeichen beantragt, so entfällt die Pflicht des ehemaligen Fahrzeughalters. Außerdem muss er keine Veräußerungsanzeige tätigen, wenn das Kfz außer Betrieb gesetzt wird oder der Zulassungsstelle bereits ein Verwertungsnachweis vorliegt.
Auch zur Art und Weise der Veräußerungsanzeige macht der Gesetzestext entsprechende Anweisungen. Demnach muss der ehemalige Halter folgende Angaben tätigen:
- Kennzeichen des Fahrzeugs,
- Name, Vorname und vollständige Anschrift des Käufers
- Bestätigung des Käufers, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde
Pflichten des neuen Fahrzeughalters
Während die Veräußerungsanzeige Sache des bisherigen Halters ist, muss der Käufer jedoch seinerseits gewährleisten, dass die Zulassungsstelle seines Wohnsitzes eine neue Zulassungsbescheinigung ausfertigt und ggf. neue Kennzeichen zuteilt. Dazu muss er nachweisen, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.
Wird die Veräußerungsanzeige nicht durchgeführt oder der neue Fahrzeugeigentümer missachtet seine Mitteilungspflichten, kann die Zulassungsstelle eine entsprechende Frist zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung setzen. Findet auch diese Frist keine Beachtung, so endet die Zulassung des Fahrzeugs (§ 13 Abs. 4 S. 4 und 5 FZV), wovon der ehemalige Halter in Kenntnis gesetzt wird.
Veräußerungsanzeige gegenüber Kfz-Versicherung, Finanzamt und Co.
Wer sein Auto verkauft, muss dies ggf. auch noch anderen Stellen als nur der Zulassungsstelle melden. Zuvorderst ist hier die Kfz-Haftpflichtversicherung des betreffenden Fahrzeugs zu nennen. Dieser muss der Verkauf unverzüglich angezeigt werden. Andernfalls muss die Versicherung ggf. keine Leistung erbringen, sollte der neue Halter einen Schadensfall melden müssen.
Hingegen ist es nicht notwendig, eine Veräußerungsanzeige gegenüber dem Finanzamt zu tätigen. Denn bezüglich der Kfz-Steuer benachrichtigt die Zulassungsstelle bereits das Hauptzollamt, welche die Kfz-Steuer verwaltet. So kann eine unterbliebene Veräußerungsanzeige dazu führen, dass der ehemalige Halter weiterhin die Kfz-Steuer zahlen muss.