Mit dem Fahrrad in der Schweiz fahren

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Wer mit dem Velo in der Schweiz unterwegs ist, sollte sich vorher genau über die einzelnen Regeln im Ausland informieren. Schnell wird im Land der Eidgenossen ein Bußgeld vergeben. Dieses kann sich auf 20 bis 60 Franken belaufen. Punkte oder ein Fahrverbot müssen Radfahrer allerdings nicht befürchten. Einzige Ausnahme bildet eine Alkoholfahrt mit dem Fahrrad in der Schweiz.

Bußgeldkatalog / Bussenkatalog: Fahrrad fahren (Schweiz)

VerstoßGeldbuße (in CHF)
bis 10 km/h 15
Fuss von Pedale nehmen, Lenker los lassen20
Im Dunkeln ohne Beleuchtung
... Straße beleuchtet40
... Straße unbeleuchtet60
... Tunnel beleuchtet20
Vor wartender Autokolonne aufstellen20
Nebeneinander fahren trotz Verbot20
Sich auf dem Rad ziehen, schleppen oder stoßen lassen20
Person auf dem Rad uneralubt mitnehmen
... über 7 Jahren20
... unter 7 Jahren40
Vorschriftsignal oder - zeichen missachtet30
Fußgängerüberwegs befahren30
Radweg bzw. Radstreifen nich tgenutzt30
Fahrtrichtung auf Radweg nicht eingehalten30
Nicht vollständiges Anhalten bei Stopp-Signalen30
Ampel bzw. Lichtsignale missachtet60
Handzeichen beim Überholen bzw. Abbiegen nicht gegeben20
... beim Linksabbiegen30
Sicherheitslinie innerorts überfahren40
Befahren eines Busstreifens30
Zustand des Reifens mangelhaft (pro Rad)20

FAQ: Verlofahren in der Schweiz

Müssen Sie in der Schweiz immer auf dem Radweg fahren?

Ja, es besteht eine Radwegebenutzungspflicht. Außerdem ist es verboten, den Radweg in falscher Richtung zu befahren.

Welche Promillegrenze gilt für Radfahrer in der Schweiz?

Wie für Autofahrer gilt auch für Fahrradfahrer in der Schweiz eine Promillegrenze von 0,5. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Gibt es in der Schweiz eine Helmpflicht für Fahrradfahrer?

Es gibt in der Schweiz keine Helmpflicht für Radfahrer. Das Tragen eines Fahrradhelms ist aber empfohlen.

Diese Regeln gelten beim Velofahren in der Schweiz

Begehen Sie mit Ihrem Fahrrad in der Schweiz einen Verstoß, kann ein Bußgeld drohen.
Begehen Sie mit Ihrem Fahrrad in der Schweiz einen Verstoß, kann ein Bußgeld drohen.

Beeindruckende Panoramen, Natur und die Alpen als Kulisse – in der Schweiz mit dem Fahrrad zu fahren, ist definitiv eine gute Idee. Ob als Radtour oder schlicht um eine gewisse Wegstrecke zurückzulegen, Radfahren in der Schweiz ist ein Erlebnis.

Wer allerdings mit dem Fahrrad in der Schweiz unterwegs ist, sollte einige Regeln beachten und sich entsprechend verhalten. Generell gelten für Fahrräder in der Schweiz dieselben Regeln wie für Autofahrer.

Die Bußgelder sind aber im Vergleich niedriger. Kleinere Verstöße werden mit 20 CHF geahndet. Zu nennen sind beispielsweise das Loslassen des Lenkers, das Überholen einer stehenden Autokolonne durch Slalomfahren oder das Unterlassen des Handzeichens beim Rechtsabbiegen bzw. beim Überholen.

Bei der Benutzung der Radwege in der Schweiz müssen Velofahrer stets die korrekte Fahrtrichtung beachten. Bei Zuwiderhandlungen drohen 30 Franken. Außerdem sind Radwege obligatorisch. Wer die Straße benutzt, obwohl ein Radweg vorhanden ist, muss ebenfalls 30 Euro Bußgeld bezahlen.

Besonders schwer sind beim Biken in der Schweiz Verkehrsvergehen zu bewerten, bei denen das Bußgeld sogar 60 CHF beträgt. Dieses wird fällig, wenn eine Person mit dem Fahrrad in der Schweiz unterwegs ist und Lichtsignale von Ampel und Co. ignoriert. Ebenfalls gefährlich ist es, ohne Licht auf unbeleuchteten Straßen das Velo zu benutzen.

Entsprechend zu beachten ist auch die ordnungsgemäße Ausstattung vom Fahrrad. Die Schweiz schreibt eine Fahrradklingel und eine funktionsfähige Fahrradbeleuchtung vor. Erforderlich sind mindestens ein ruhendes Weißlicht nach vorn und ein ruhendes Rotlicht nach hinten. Nachts müssen die Lichter bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest montiert oder abnehmbar sein. Darüber hinaus dürfen die Leuchten keinen anderen Verkehrsteilnehmer blenden. Nachts ist die Beleuchtung am Fahrrad in der Schweiz zu aktivieren. Selbst in beleuchteten Tunneln kann ein Bußgeld anfallen, sollte das Licht nicht eingeschaltet sein.

Für Kinder gilt, dass sie grundsätzlich im schulpflichtigen Alter sein und die Pedale sitzend durchtreten können müssen, wenn sie mit dem Velo auf Straßen fahren wollen. Die Schweiz ermöglicht also die Fahrt auf der Straße früher als das deutsche Gesetz. In der Bundesrepublik müssen Kinder bis 8 Jahre den Gehweg benutzen.

Promillegrenze der Schweiz beim Velo

Wollen Sie mit dem Velo durch die Schweiz, gilt es einiges zu beachten.
Wollen Sie mit dem Velo durch die Schweiz, gilt es einiges zu beachten.

In Sachen Alkohol beim Fahren mit dem Bike ist die Schweiz vergleichsweise liberal. Erst ab 1,6 Promille müssen Fahrradfahrer mit einem Fahrverbot von einem Monat rechnen. Dann aber auch nur, wenn der Velofahrer einen Unfall provoziert. Ohne Unfall gibt es ein Fahrverbot erst ab zwei Promille.

Das Fahrverbot gilt bis 2,5 Promille ausschließlich für das Fahrrad. Die Fahrerlaubnis für den PKW ist also nicht betroffen.

Mit 2,5 Promille ist die Dauer des Fahrverbots auf zwei Monate festgeschrieben. Ab diesem Wert ist es auch möglich, die Fahrerlaubnis entzogen zu bekommen, sollte die sogenannte Fahreignungsabklärung nicht bestanden werden.

Ein Bußgeld kann beim alkoholisierten Fahren mit dem Fahrrad in der Schweiz bereits ab 0,5 Promille verhängt werden. Die Beträge sind allerdings von Kanton zu Kanton verschieden. Bei mehr als 0,5 Promille muss aber mit einer Buße von mindestens 200 Franken gerechnet werden. Bei höheren Werten entscheidet in der Regel der Staatsanwalt, wie viel für den Alkoholverstoß mit dem Fahrrad in der Schweiz gezahlt werden muss. Die maximale Summe ist auf 10.000 Franken festgeschrieben. Die Ausstellung eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft ist allerdings eher selten.

Wesentlich strengere Strafen erhalten Sie bei Trunkenheitsfahrten mit dem Auto in der Schweiz.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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