Urteil: Sind Frauenparkplätze diskriminierend?

Als eine Frau 2016 in der Nähe eines öffentlichen Parkplatzes vergewaltigt worden war, entschied sich als resultierende Maßnahme die Stadt Eichstätt dazu, Frauenparkplätze auszuschildern. Diese waren in der Regel weniger abgelegen und gut ausgeleuchtet. Ein 25-jähriger angehender Jurist verklagte deswegen nun die Stadt: Die Frauenparkplätze seien diskriminierend.

Der Richter gab dem Kläger recht

Sind die Schilder für Frauenparkplätze diskriminierend? Mit dieser Frage beschäftigte sich ein Richter in Eichstätt.

Sind die Schilder für Frauenparkplätze diskriminierend? Mit dieser Frage beschäftigte sich ein Richter in Eichstätt.

Bevor die Verhandlung begann, machte der Richter deutlich, dass es hier nicht um die Existenz der Frauenparkplätze an sich ging, sondern lediglich um deren Beschilderung. In der Kreisstadt in Oberbayern sind die Schilder für Frauenparkplätze blau mit einem großen weißen „P“, darunter ein Zusatzschild mit der Aufschrift „Nur für Frauen“.

Der Kläger war bei einem Besuch in der Stadt darauf gestoßen und empfand diese Frauenparkplätze als diskriminierend – sowohl für Männer als auch für Frauen. Letztere würden damit als schwach und schutzbedürftig dargestellt. Eine Stellungnahme des Klägers lautet daher folgendermaßen:

„Ich verfolge das Ziel der Gleichberechtigung. Nicht mehr und nicht weniger.“

Die beiden Parteien einigten sich nun darauf, die Schilder zu ersetzen. Dabei soll der Empfehlungscharakter deutlicher werden. Im Gespräch war eine andere Farbgebung sowie das Hinzufügen des Wortes „Bitte“.

Ist es verboten, sich auf einen Frauenparkplatz zu stellen?

Auch wenn Frauenparkplätze selbst nicht diskriminierend sind: Ist das Parken darauf wie bei einem Behindertenparkplatz verboten?

Auch wenn Frauenparkplätze selbst nicht diskriminierend sind: Ist das Parken darauf wie bei einem Behindertenparkplatz verboten?

Auch wenn der Kläger die Frauenparkplätze als diskriminierend empfand: Verkehrsrechtliche Sanktionen hätte er nicht fürchten müssen, wenn er darauf geparkt hätte.

Wie erwähnt stellen diese Schilder keine Vorschrift, sondern vielmehr einen Vorschlag dar. Selbiges gilt für die sogenannten Mutter-Kind-Parkplätze, die in der Regel etwas breiter sind, um den Eltern genügend Platz zum Ein- und Auspacken des Kinderwagens, der Spielsachen u. Ä. zu geben.

Hingegen stellt es sehr wohl eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein Kfz-Halter verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz sein Auto abstellt. Ein Bußgeld von 35 Euro kann hier verhängt werden. Außerdem rechtfertigt diese Handlung das Abschleppen eines Fahrzeugs.

Bildnachweise: fotolia.com/contrastwerkstatt

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Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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