Was wird als Unfallbeteiligter von Ihnen verlangt?

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Nicht selten ist das Fehlverhalten von Kraftfahrern die Ursache dafür, dass es im Straßenverkehr kracht. Sind sie während der Fahrt abgelenkt oder überschätzen die eigenen Fähigkeiten, treiben sie das Unfallrisiko schnell in die Höhe. Trotzdem ist einigen Fahrern teilweise nicht einmal klar, wann sie als Unfallbeteiligte angesehen werden oder welches Verhalten ein Unfallbeteiligter an den Tag legen sollte.

FAQ: Unfallbeteiligter

Welche Pflichten haben Sie als Unfallbeteiligter?

Zunächst sollten Sie die Unfallstelle absichern. Achten Sie dabei auch auf Ihre eigene Sicherheit. Anschließend sollten Sie den Notruf (112) anrufen, wenn es verletzte Personen gibt. Bis der Notarzt eintrifft, müssen Sie Erste Hilfe leisten. Tauschen Sie anschließend Ihre Personalien mit den anderen Unfallbeteiligten aus, füllen Sie das Unfallprotokoll aus und dokumentieren Sie Schäden an den Kfz.

Was ist, wenn Sie sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernen?

Wenn Sie ohne zu helfen o. Ä. einfach weiterfahren, begehen Sie Fahrerflucht. Das kann mit einer Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.

Wann ist man ein „Unfallbeteiligter“?

Laut § 34 Abs. 2 StVO ist man Beteiligter eines Unfalls, wenn das eigene Verhalten „zum Unfall beigetragen haben kann“.

Unfallbeteiligter: Welche Definition legt die StVO fest?

Was wird von Ihnen erwartet, wenn Sie als Unfallbeteiligter gelten?
Was wird von Ihnen erwartet, wenn Sie als Unfallbeteiligter gelten?


Neben den Pflichten, denen ein Unfallbeteiligter nach einem Zusammenstoß im Straßenverkehr nachkommen muss, definiert die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) außerdem, wann Personen nach einem Unfall überhaupt als Beteiligte gelten. § 34 Absatz 2 StVO besagt dazu Folgendes:

Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.“

Die Annahme einiger Autofahrer, dass lediglich der Fahrer als Unfallbeteiligter anzusehen sei, ist dementsprechend falsch. Vielmehr können alle Verkehrsteilnehmer als Unfallbeteiligte gelten, die in irgendeiner Weise mit die Schuld daran tragen, dass es letztendlich zum Crash kam. Dies schließt den Fahrzeugführer, mögliche Bei- oder Mitfahrer, Fahrradfahrer, sowie Fußgänger mit ein.

Selbst wenn Sie lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort waren, nicht auf den Verkehr geachtet und in Gedanken die Straße überquert haben, können Sie daher als Unfallbeteiligter gelten, wenn aus diesem Verhalten heraus ein Unfall resultierte. Das Gleiche gilt für einen Beifahrer, der dem Fahrer beispielsweise aus heiterem Himmel ins Lenkrad gegriffen und so zum Unfall beigetragen hat.

So sollten Sie sich als Unfallbeteiligter verhalten

Die StVO definiert, wie sich Unfallbeteiligte nach einem Crash im Straßenverkehr verhalten sollten.
Die StVO definiert, wie sich Unfallbeteiligte nach einem Crash im Straßenverkehr verhalten sollten.

Wie bereits erwähnt, befindet sich in der StVO nicht nur eine Definition dazu, wer als Unfallbeteiligter gilt, sondern auch, welches Verhalten verpflichtend für einen solchen ist.

Auch wenn Sie den Verkehrsunfall nicht selbst verschuldet, aber in irgendeiner Weise dazu beigetragen haben, sollten Sie sich wie folgt verhalten:

  • Sichern Sie den Unfallort ab: Dies beinhaltet das Einschalten der Warnblinkanlage Ihres Fahrzeugs, das Überziehen einer Warnweste (bevor Sie aussteigen) sowie das Aufstellen eines Warndreiecks.
  • Betrachten Sie die Unfallstelle eingehend: Erstrecken sich die entstandenen Schäden lediglich auf die Kraftfahrzeuge oder wurden Menschen verletzt? Wenn ja, wie viele Menschen haben Verletzungen davongetragen?
  • Leisten Sie Erste Hilfe: Als Unfallbeteiligter wird außerdem von Ihnen erwartet, sich um verletzte Personen zu kümmern und ggf. Erste-Hilfe-Maßnahmen anzuwenden.
  • Informieren Sie Notarzt und Polizei: Da die Rettungskräfte nicht wissen, was sie am Unfallort erwartet, sollten Sie sich darauf einstellen, die fünf W-Fragen so detailliert wie möglich beantworten zu können (Wer, Wo, Was, Wie viele Verletzte, Warten auf Rückfragen). Sie sind als Unfallbeteiligter nur dann dazu verpflichtet, die Polizei zu rufen, wenn ein enormer Schaden vorliegt oder Personen verletzt wurden. Ansonsten ist dieser Schritt optional.
  • Tauschen Sie die Daten mit anderen Unfallbeteiligten aus: Um eine reibungslose Schadensabwicklung zu gewährleisten, sollten Sie die Kontakt- sowie Versicherungsdaten mit dem Unfallgegner austauschen. Auch Daten möglicher Zeugen können hilfreich sein, um die Schuldfrage zu klären.
  • Fertigen Sie einen Unfallbericht an: In einem solchen geht es vornehmlich darum, den Unfallhergang zu schildern. Als Unfallbeteiligter sollten Sie zusätzlich eine Skizze sowie Fotos vom Unfallort beifügen, um Ihre Aussage zu untermauern.
  • Bleiben Sie bei den Unfallopfern und kümmern sich um sie, bis Notarzt und Sanitäter die Unfallstelle erreichen.
Wichtig: Weigern Sie sich als Unfallbeteiligter, sich wie gerade beschrieben zu verhalten und suchen nach einem Verkehrsunfall einfach das Weite, wird dies in der Regel als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bzw. Fahrerflucht angesehen. Dabei handelt es sich um eine Straftat, die laut § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden kann.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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