Ein Unfall in Frankreich ist keine schöne Urlaubserinnerung

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Im Urlaub steht Erholung im Vordergrund oder das Erleben anderer Länder. Wer mit dem Auto unterwegs ist, achtet in unbekannten Regionen meist mehr auf den Verkehr, ist aber oft auch durch das Unbekannte abgelenkt. Dadurch und durch Unkenntnis in Bezug auf das Fahrverhalten der Einheimischen, ist ein Unfall manchmal nicht zu vermeiden. So ist es dann bei einem Unfall in Frankreich ebenfalls wichtig, dass Reisende die richtigen Verhaltensweisen kennen, um Bußgeldern aus dem Ausland zu entgehen.

FAQ: Unfall in Frankreich

Wie soll ich mich an einer Unfallstelle verhalten?

Grundsätzlich gelten in Frankreich die gleichen Vorgaben wie in Deutschland. Gefährden Sie sich nicht selbst und sichern Sie zuerst die Unfallstelle so weit wie möglich ab. Tragen Sie dazu eine Warnweste, wenn Sie sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinden. In Frankreich ist das verpflichtend.

Wie lautet die Notrufnummer in Frankreich?

Wie in Deutschland lautet sie 112. Daneben gibt es weitere nationale Notrufnummern für den Notarzt (0033 15), die Polizei (0033 17) und die Feuerwehr (0033 18).

Wie sieht die Schadensregulierung in Frankreich aus?

Welches Schmerzensgeld bzw. welchen Schadensersatz Sie nach einem Unfall bekommen können, richtet sich nach den Regelungen, die in Frankreich gelten. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Die Verhaltensweise ist bei einem Unfall in Frankreich von Bedeutung

Wie sollten Sie bei einem Unfall in Frankreich vorgehen?
Wie sollten Sie bei einem Unfall in Frankreich vorgehen?

Laut Unfallstatistik der Europäischen Kommission fanden 2017 in Europa nur etwa acht Prozent der tödlichen Unfälle auf den Autobahnen statt, 55 Prozent jedoch auf den Landstraßen. Frankreich bildet da keine Ausnahme. Gemäß den Angaben der französischen Regierung ist oftmals überhöhte Geschwindigkeit Hauptursache für Unfälle und insbesondere für solche mit Todesfolge.

Als Folge dessen hat die Grand Nation das Tempolimit auf Landstraßen mit Wirkung zum 01.07.2018 von 90 km/h auf 80 k m/h gesenkt. Durch die niedrigere Geschwindigkeit soll einem Risiko für einen Unfall in Frankreich vorgebeugt werden. Eine Auswertung zur Wirksamkeit der Maßnahme soll am 01.07.2020 erfolgen. Sind sich Reisende bewusst, dass besonders Landstraßen einen Unfallschwerpunkt bilden, sind sie in der Lage, ihre Fahrweise entsprechend anzupassen und eher defensiver unterwegs zu sein.

Eine angepasste Geschwindigkeit ist selbstverständlich nicht nur auf Landstraßen angebracht, sondern auch auf Autobahnen und in den Städten. Ein Unfall kann in Frankreich auf der Autobahn natürlich genauso durch überhöhte Geschwindigkeit ausgelöst werden, wie auf den Landstraßen. Doch nicht nur das Tempo gilt es einzuhalten, auch die restlichen Verkehrsregeln sind von Verkehrsteilnehmern zu beachten.

Dass Urlauber davon nicht ausgenommen sind und sich generell an die gültigen Verkehrsregeln halten sowie umsichtig fahren sollten, versteht sich eigentlich von selbst. So gilt es, die französische Promillegrenze von 0,5 bei den Weinverkostungen in Bordeaux genauso im Auge zu behalten wie das Verbot der Handynutzung hinterm Steuer bei einer Fahrt durch Nizza – schicke Bilder sind nicht so wichtig wie die Verkehrssicherheit.

Eine Versicherung ist das A und O – auch im Urlaub

Wie in Deutschland muss innerhalb der EU eine Kfz-Versicherung vorhanden sein, damit das Fahrzeug am Verkehr teilnehmen darf. Das wird dann wichtig, wenn es trotz guter Vorbereitung und umsichtigen Fahrens doch zu einem Unfall beispielsweise in Frankreich kam. Die Schadensregulierung erfolgt in der Regel nur über diese.

So läuft nach einem Unfall in Frankreich die Schadensregulierung ab.
So läuft nach einem Unfall in Frankreich die Schadensregulierung ab.

Wichtig ist, dass Schäden immer nach der gesetzlichen Lage des Landes reguliert werden, in dem der Unfall geschehen ist. Dabei ist es dann nicht von Bedeutung, ob es sich um einen Kfz- oder Motorradunfall in Frankreich handelt. Beteiligte Urlauber haben immer zwei Möglichkeiten, Schäden nach einem Unfall in Frankreich durch die Versicherung ausgleichen zu lassen.

Sie können sich mit allen relevanten Daten und Informationen direkt an die Versicherungsgesellschaft des anderen Beteiligten wenden. In diesem Fall ist es wichtig, dass die Korrespondenz in einer akzeptierten Sprache erfolgt. Ist dies eventuell nur Französisch, kann das Urlauber vor einige Probleme stellen, wenn sie diese Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrschen. Besonders von Bedeutung ist hier, dass ein europäischer Unfallbericht vorliegt. Diesen erhalten Urlauber vor der Reise von ihrer eigenen Versicherung oder von den Automobilclubs. Es sollten dann darauf geachtet werden, dass dieser in der Landessprache des Urlaubslandes vorhanden ist.

Die andere Option besteht darin, dass sich Geschädigte nach der Heimreise in Deutschland an einen Regulierungsbeauftragten wenden. Jede Versicherung in Europa ist verpflichtet, einen solchen zu benennen. Ein solcher Beauftragter ist dann üblicherweise in der Lage, die Angelegenheit von Deutschland aus zu regeln.

Wichtig ist, dass Urlauber einen Unfallschaden immer ihrer eigenen Versicherung melden und dieser ebenfalls die Daten aus dem Unfallbericht zukommen lassen. Ergeben sich Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung, kann die Unterstützung eines Anwalts hilfreich sein. Allerdings sollten Betroffene wissen, dass die Kosten für diesen, ist er außergerichtlich tätig, in Frankreich nicht erstattet werden.

Absichern, Erste Hilfe & Co.

Nach einem Unfall in Frankreich ist das Vorgehen ähnlich wie in Deutschland.
Nach einem Unfall in Frankreich ist das Vorgehen ähnlich wie in Deutschland.

Grundsätzlich gelten nach einem Unfall in Frankreich die gleichen Verhaltensregeln und Bestimmungen wie in Deutschland. Sind sich Urlauber dennoch unsicher, können die Automobilclubs und auch die französischen Botschaften mit wichtigen Informationen aushelfen. Wenn sie so vorgehen, wie sie es zu Hause auch tun, machen Urlauber in der Regel nichts falsch.

Egal ob PKW-, LKW- oder Busunfall, in Frankreich gilt, dass zuerst die Unfallstelle abzusichern ist.

Das Warndreieck muss mindestens 30 m vom Fahrzeug oder dem Unfallort für den anderen Verkehr gut sichtbar aufgestellt werden. Zudem ist, wenn noch möglich, auch die Warnblinkanlage einzuschalten. Beteiligte sollten allerdings wissen, dass eine Absicherung nur dann Pflicht ist, wenn sie sich durch ein Aufstellen des Warndreiecks nicht selbst gefährden. Die Warnweste muss außerorts immer angelegt sein.

Ist die Unfallstelle nicht entsprechend abgesichert, obwohl dies möglich gewesen wäre und tragen Personen außerhalb des Fahrzeugs keine Warnweste, kann das Sanktionen zur Folge haben. Bußgelder von bis zu 375 Euro sind dann möglich.

Notruf: Wie und wann sind Rettungskräfte zu verständigen?

Bei Verletzten und/oder schweren Sachschäden müssen die Rettungsdienste bzw. die Polizei informiert sein. Wie in Deutschland kann das über den einheitlichen Notruf 112 geschehen. Auch über die  französischen Notrufnummern 15 (Notarzt), 17 (Polizei) oder 18 (Feuerwehr) kann eine solche Information erfolgen. Wichtig ist, dass Touristen, die per Handy den Notruf wählen, die Vorwahl für Frankreich nicht vergessen dürfen. Der Notruf muss wie folgt lauten:

0033 + Notrufnummer
Ein Unfall in Frankreich auf der Autobahn kann besonders schwere Folgen haben.
Ein Unfall in Frankreich auf der Autobahn kann besonders schwere Folgen haben.

Wurden die Rettungskräfte verständigt, gilt es bei Verletzten Erste Hilfe zu leisten. Sind keine Personen zu versorgen, kann der Austausch der Daten zwischen den Unfallbeteiligten stattfinden. Wichtig sind hier Namen, Anschriften, Kennzeichen und Versicherungsinformationen von allem Beteiligten. Daher ist es immer ratsam, einen deutsch-französischen Unfallbericht mit dabei zu haben, sodass die Sprachbarriere weniger ins Gewicht fällt.

Handelt es sich um leichte Blechschäden, ist es nach einem Unfall in Frankreich eher nicht üblich, dass die Polizei gerufen wird. Diese erscheint in der Regel nicht bei diesen sogenannten Bagatellschäden. Wünschen Urlauber die Anwesenheit der Beamten, kann auch hier selbstverständlich die Polizei gerufen werden. Gleiches gilt natürlich auch bei einer Unfallflucht. Bei Bagatellschäden ist zu beachten, dass eine amtliche Aufnahme nicht erfolgt, sondern nur der Austausch der Daten überwacht wird.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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