TÜV überziehen: Findet eine Rückdatierung statt?

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Um eine Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund von Mängeln an Kraftfahrzeugen zu vermeiden, müssen alle kennzeichen- und zulassungspflichtigen Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen bei der sogenannten Hauptuntersuchung (HU) durchgecheckt werden. Diese Untersuchung wird auch „TÜV“ genannt. Ob Fahrer, die den TÜV überziehen, eine Rückdatierung befürchten müssen, lesen Sie im Ratgeber.

FAQ: Rückdatierung der Hauptuntersuchung (HU)

Kommt es zu einer Rückdatierung, wenn der TÜV überzogen wurde?

Nein. Bis zum Jahr 2012 mussten Fahrer, die den TÜV überziehen, mit einer Rückdatierung auf das eigentliche Prüfdatum rechnen. Wer also beispielsweise vier Monate zu spät dran war, musste daher auch vier Monate früher wieder beim TÜV vorstellig werden. Heutzutage findet jedoch keine Rückdatierung mehr bei der Hauptuntersuchung statt.

In welchen Abständen muss mein Fahrzeug zum TÜV?

Nach der Erstzulassung eines Fahrzeugs steht die erste Hauptuntersuchung nach drei Jahren an. Danach müssen Sie alle zwei Jahre beim TÜV vorstellig werden. Fahren Sie einen Lkw oder einen Bus, benötigen Sie sogar jedes Jahr eine neue Plakette.

Welche Sanktionen kommen auf mich zu, wenn ich den TÜV überziehe?

Je nachdem, wie lange Sie den TÜV-Termin aufschieben, fallen die Ahndungen aus dem Bußgeldkatalog strenger aus. Zwischen zwei und vier Monate ziehen ein Verwarnungsgeld von 15 Euro nach sich, bei zwischen vier und acht Monaten müssen Sie 25 Euro zahlen. Warten Sie länger als acht Monate, müssen Sie sich auf ein Bußgeld von 60 Euro und einen Punkt in Flensburg einstellen.

Wird der TÜV noch zurückdatiert, wenn Sie den Termin versäumen?

Kann der TÜV rückwirkend ausgestellt werden?
Kann der TÜV rückwirkend ausgestellt werden?

Ist der TÜV abgelaufen, wird eine Rückdatierung vorgenommen: Bis zum Jahr 2012 war dieses Vorgehen gang und gäbe. Waren Sie beispielsweise drei Monate zu spät dran, erhielten Sie die TÜV-Plakette nicht wie üblich für 24, sondern lediglich für 21 Monate. In einem solchen Fall mussten Sie dementsprechend früher zur nächsten HU erscheinen.

Doch wie verhält sich das Ganze heutzutage, wenn Sie den TÜV überziehen? Findet eine Rückdatierung möglicherweise immer noch statt? Nein. Die Regelung zur TÜV-Rückdatierung wurde 2012 aufgehoben. Seitdem wird der TÜV nicht mehr zurückdatiertegal, wie spät Sie Ihr Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorführen. Als Startdatum für den Zwei-Jahres-Turnus gilt das Datum der eigentlichen Untersuchung.

Welche Sanktionen drohen, wenn Sie den TÜV überziehen?

Bis zum Jahr 2012 wurde die TÜV-Plakette noch einer Rückdatierung unterzogen, heutzutage allerdings nicht mehr.
Bis zum Jahr 2012 wurde die TÜV-Plakette noch einer Rückdatierung unterzogen, heutzutage allerdings nicht mehr.

Zwar kommt es, wenn Sie den TÜV überziehen, zu keiner Rückdatierung mehr, allerdings bedeutet dies nicht, dass es keine Konsequenzen für Sie hat, wenn Sie ohne gültige HU-Plakette unterwegs sind. Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, welche Sanktionen der Bußgeldkatalog vorsieht, je länger Sie den TÜV überziehen:

  • Zwischen 2 und 4 Monate: 15 Euro
  • Zwischen 4 und 8 Monate: 25 Euro
  • Länger als 8 Monate: 60 Euro sowie ein Punkt in Flensburg

Auch wenn bei der Hauptuntersuchung (HU) keine Rückdatierung mehr stattfindet, sollten Sie dies nicht als Freifahrtschein ansehen. Die jeweiligen Ahndungen aus dem Bußgeldkatalog können Ihnen schließlich immer noch aufgebrummt werden, wenn Sie ohne gültige TÜV-Plakette fahren.

Im Video: Was droht, wenn Sie den TÜV-Termin versäumt haben?

Was passiert, wenn Sie den TÜV überziehen, erfahren Sie im Video.
Was passiert, wenn Sie den TÜV überziehen, erfahren Sie im Video.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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