Wer unter dem Einfluss alkoholischer Getränke steht, sollte sich nicht mehr hinter das Steuer setzen. Zwar gilt in Deutschland eine Promillegrenze von 0,5, allerdings kann schon ein Wert ab 0,3 Promille in Kombination mit einer auffälligen Fahrweise einen Straftatbestand darstellen. Doch wie genau wird Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB sanktioniert? Dieser Frage geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
FAQ: Trunkenheit im Verkehr
Wann handelt es sich um Trunkenheit im Verkehr?
Eine Trunkenheit am Steuer gemäß StGB liegt vor, wenn der Fahrer einen Promillewert von mindestens 1,1 aufweist. Bei Radfahrern gilt eine Grenze von 1,6 Promille. Allerdings kann eine Trunkenheitsfahrt auch schon ab 0,3 Promille vorliegen, wenn der Fahrzeugführer nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Welche Strafe wird bei Trunkenheit im Verkehr ausgesprochen?
Gemäß § 316 StGB wird der Tatbestand Trunkenheit im Verkehr mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Zudem ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis möglich. Das ist auch der Fall, wenn Sie die Straftat als Radler und nicht als Kfz-Fahrer begehen.
Ist eine Trunkenheitsfahrt immer eine Straftat?
Bei Trunkenheitsfahrten ist zu differenzieren, wie viel Promille der Betroffene Fahrer im Blut hatte und ob er durch seine Fahrweise (sogenannte Beweisanzeichen) aufgefallen ist. Handelt es sich um eine Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr ohne Beweise, bei welcher der Fahrer einen Promillewert zwischen 0,5 und 1,09 Promille hat, handelt es sich in aller Regel um eine Ordnungswidrigkeit (Alkohol am Steuer).
Wann Alkohol am Steuer eine Straftat darstellt
Inhalt
Der Konsum von Alkohol kann sich wesentlich auf die Leistungsfähigkeit des eigenen Körpers auswirken. Die Konzentration sinkt und die Risikobereitschaft steigt. Daher ist es nicht ratsam, nach dem Alkoholgenuss hinter das Steuer zu steigen.
Grundsätzlich gilt in Deutschland eine Promillegrenze von 0,5. Fahranfänger und junge Fahrer unter 21 Jahren müssen gänzlich verzichten, ihre Promillegrenze liegt bei 0. Wer nach dem Genuss von Alkohol am Steuer erwischt wird, muss mit harten Sanktionen rechnen.
Dabei ist erst einmal zu unterscheiden, wann es sich um eine Ordnungswidrigkeit und wann um eine Straftat gemäß Strafgesetzbuch (StGB) § 316 handelt. Diese Unterschiede wollen wir Ihnen nachfolgend erläutern:
- Ordnungswidrigkeit „Alkohol am Steuer“: Wird ein Fahrzeugführer im Rahmen einer Routinekontrolle zum Alkoholtest gebeten und dieser weist einen Wert zwischen 0,5 und 1,09 Promille aus, handelt es sich dabei in aller Regel um eine Ordnungswidrigkeit, sofern keine auffällige Fahrweise vorlag. Der Betroffene muss, wenn es sich um einen Ersttäter handelt, mit einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von einem Monat rechnen.
- Straftat „Trunkenheit im Verkehr“: Eine Trunkenheitsfahrt ist gemäß § 316 StGB gegeben, wenn der Fahrer mindestens 1,1 Promille (absolute Fahruntauglichkeit) hat oder ab einem Wert von 0,3 Promille durch eine unsichere Fahrweise (relative Fahruntauglichkeit) aufgefallen ist.
Wichtig: Bei einer Trunkenheit im Verkehr kommt auch der Straftatbestand „Gefährdung des Straßenverkehrs“ in Betracht. Dieser kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.
Trunkenheit im Verkehr: Welches Strafmaß ist vorgesehen?
Trunkenheit im Verkehr stellt kein Kavaliersdelikt dar. Welches Strafmaß angesetzt ist, verrät § 316 Absatz 1 StGB:
Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
Eine Trunkenheitsfahrt kann also eine Haftstrafe oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Das gilt auch, wenn die Tat fahrlässig begangen wird.
Trunkenheit im Verkehr mit dem Fahrrad: Geht das?
Eine Trunkenheit im Verkehr kann nicht nur vorliegen, wenn Sie mit einem Kraftfahrzeug unterwegs sind. Auch Radfahrer erfüllen diesen Straftatbestand, wenn sie bei einer Kontrolle einen Wert von mindestens 1,6 Promille aufweisen.
Obwohl diese Straftat mit dem Rad begangen wurde, ist auch in diesem Fall eine Entziehung der Fahrerlaubnis möglich. Begehen Sie als Ersttäter eine Trunkenheitsfahrt, ist in aller Regel von einer Geldstrafe auszugehen. Handelt es sich um eine Wiederholungstat, liegt auch eine Gefängnisstrafe im Bereich des Möglichen.
Guten Tag
ich schreibe ihnen weil vor ein paar Tagen auch und meine Lebensgefährtin Nachmittags Alkohol konsumiert haben, Darauf haben wir uns gestritten und sie die Polizei angerufen. ich bin noch bevor die Polizei eintraf die Wohnung verlassen.Sie hat der Polizei gesagt zu Polizei das ich ihr uto genommen habe und bin weg gefahren. Das war nicht der Fall,nur das ich ihr Schlüssel mitgenommen habe weil ich meinem nicht gefunden habe und sie hat gedacht das ich mit ihr Auto weg war aus trotz und sie sich auch entschuldigt,auch der Polizei hat sie es zurück genommen, jetzt muss sie nochmals zur wache gehen und eine Zeugenaussage machen. Die Polizei mich aufgefunden und haben mich mitgenommen.Blutenntnshme ect auch.
Tage später kommt ein Brief und darin steht ,das ich beschuldigt bin und das ich unter Alkohol und Betäubungsmittel gefahren bin.
Helfen sie mir bitte,wie soll ich mich verhalten
danke vorab