Im Straßenverkehr kracht es ständig – manchmal derart, dass eine Reparatur der verursachten Schäden am Wagen entweder nicht lohnt oder auch gar nicht mehr möglich ist. In solch einem Fall wird von einem Totalschaden gesprochen. Anbei eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen.
FAQ: Totalschaden
In diesem Fall wäre eine Instandsetzung des Unfallfahrzeugs noch möglich, aber unwirtschaftlich, weil die Reparatur viel teurer wäre als die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs.
Hier liegt ein Totalschaden im wahrsten Sinne des Wortes vor: Der Unfallwagen lässt sich schlicht nicht mehr reparieren.
Diese Regel kommt bei der Schadensregulierung, genauer bei einem wirtschaftlichen Totalschaden zur Anwendung: Sie besagt, dass der Versicherer die Reparatur auch dann bezahlen muss, wenn sie bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ausmacht.
Liegt ein technischer, ein wirtschaftlicher oder fiktiver Totalschaden vor?
Inhalt
Deshalb gilt es, zwischen den korrekten Fällen von Totalschaden zu unterscheiden – um diese zu verstehen, sollten erst einmal einige Begriffe erläutert werden:
Wertminderung: Kfz behalten nicht durchgängig ihren Marktwert, sondern nehmen im Gegenteil stetig an Wert ab. Diese Wertminderung kommt u. a. bei der Schadensermessung nach einem Unfall eine große Bedeutung zu.
Wiederbeschaffungswert: Damit ist der Preis gemeint, den Sie aufwenden müssten, um einen gleichwertigen Wagen wie den Ihren zu erwerben. Hier wird jedoch nicht einfach die standardmäßige Wertminderungspauschale vom Kaufpreis abgezogen. Um bei einem Totalschaden einen korrekten Wiederbeschaffungswert zu ermitteln, wird eine Vielzahl von Faktoren betrachtet, wie z.B. ob der Wagen mit Extras ausgestattet wurde und wie gut er gepflegt ist.
Wiederherstellungsaufwand: Der Wiederherstellungsaufwand beschreibt die Summe aus Reparatur und Wertminderung.
Restwert: Darunter wird der Wert verstanden, den ein Wagen im nicht-reparierten Zustand aufweist.
Zeitwert: Das ist der angenommene Wert, den ein Wagen zu einer bestimmten Zeit aufweist.
Kommt der Wagen nun in besonderem Maße zu Schaden, dann werden insgesamt drei Arten von Totalschaden unterschieden:
Totalschaden am Auto in diesem Video zusammengefasst:
Der wirtschaftliche Totalschaden
Zumindest vom Namen her dürfte diese Kategorie am geläufigsten sein. Ein wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet: Die Reparatur würde den Widerbeschaffungswert des Wagens übersteigen. Mit Wiederbeschaffungswert ist der Wert des Wagens vor dem Unfall gemeint – je nach Alter und Zustand ist hier noch eine etwaige Wertminderung in Abzug zu bringen. Rein technisch wäre eine Wiederinstandsetzung also möglich, rechnerisch wäre dies jedoch unwirtschaftlich.
Der technische Totalschaden
Im Gegensatz zum ersten Fall wird bei einem technischen Totalschaden eine Reparatur aufgrund starker Schäden als nicht möglich bewertet.
Der unechte Totalschaden
Ein unechter Totalschaden meint, dass der Wagenbesitzer das beschädigte Fahrzeug als einen Totalschaden abrechnen lässt und den Anschaffungspreis fordert – auch wenn eine Reparatur noch als wirtschaftlich gilt. Das heißt, es liegt eigentlich kein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
Dieses Vorgehen ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: So muss die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert niedriger sein als der Wiederherstellungsaufwand. Dieses Vorgehen ist vor allem dann denkbar, wenn es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen Neuwagen handelt.
Die 130-%-Regel: Das ist damit gemeint
Diese Regelung greift in bestimmten Fällen bei noch reparaturfähigen Fahrzeugen. Kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden am Auto vorliegt, dann wird in der Regel von einer Reparatur abgesehen. Wenn jedoch die Reparaturkosten weniger als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, dann ist eine Wiederinstandsetzung dennoch möglich. Der Geschädigte könnte in solch einem Fall auf eine Reparatur bestehen. Um diese durchzusetzen, müssen jedoch noch andere Voraussetzungen gegeben sein: So muss der Wagen mindestens sechs weitere Monate nach dem Unfalltag versichert und benutzt werden.
Zudem muss die Reparatur des entstandenen Totalschadens nach den Vorgaben des jeweiligen Gutachtens erfolgen und per Rechnung nachgewiesen werden. Eine Eigenreparatur ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch müsste diese ebenfalls vom jeweiligen Sachverständigen durch eine Reparaturbescheinigung „abgesegnet“ werden.
Das Gutachten ist ein Muss!
Die Versicherungsleistung nach einem Totalschaden ist also auf eine fachmännische Einschätzung und Wertermittlung angewiesen. Deshalb wird in der Regel stets ein Kfz-Gutachter einbestellt.
Dieser ermittelt alle relevanten Informationen: Ob ein technischer oder wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, der Restwert des beschädigten Fahrzeuges und wie die Kosten für die Werkstatt ausfallen würden. Wichtig ist dabei vor allem, welcher Restwert dem Fahrzeug (noch) zugestanden wird – anhand dessen wird nämlich der Schadensersatz bemessen. Wie an anderer Stelle bereits erläutert, ist das so erstellte Kfz-Gutachten außerdem die Richtlinie, sollte es doch zu einer Reparatur kommen.
Wie die Abrechnung bei einem Totalschaden abläuft
Wer unverschuldet einen Unfall erlitten hat, der soll natürlich auch rechtmäßig dafür entschädigt werden – vor allem dann, wenn das eigene Fahrzeug nach Expertenmeinung nicht mehr zu reparieren ist. Grundsätzlich können solche Ersatzleistungen verlangt werden, ohne dass dem betroffenen Versicherer eine Rechenschaft darüber abgelegt werden muss, was mit dem Geld passiert. Ob der Wagen tatsächlich repariert oder weiterverkauft wird: Darüber kann der Geschädigte frei entscheiden.
Was den unechten Totalschaden angeht, sind im Grunde genommen zwei Vorgehensweisen denkbar. Entscheidend hierfür ist vor allem, wie viele Kilometer bereits gefahren wurden.
Wie oben erwähnt, sieht diese Konstellation die unverschuldete Verunfallung mit einem Neuwagen vor. War besagter Wagen höchstens einen Monat alt und ist höchstens 1.000 Kilometer gelaufen, dann besteht die Möglichkeit, den Zeitwert des Wagens zum Unfalltag zu erhalten.
Liegt die Fahrleistung jedoch über dieser 1.000-Kilometer-Grenze, dann wird in der Regel eine Abschlagspauschale von 1 – 1,5 % pro 1.000 Kilometer vom Neupreis abgezogen.
Handelt es sich also um ein neues Auto, kann ein wirtschaftlicher Totalschaden deshalb abgerechnet werden, weil dem Nutzer die sich sonst ergebende Wertminderung nicht zugemutet werden könnte. Es liegt also kein Totalschaden vor, die Schadensregulierung gleicht sich jedoch.