Der Totalschaden – wenn der Wagen nicht mehr zu retten ist

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Im Straßenverkehr kracht es ständig – manchmal derart, dass eine Reparatur der verursachten Schäden am Wagen entweder nicht lohnt oder auch gar nicht mehr möglich ist. In solch einem Fall wird von einem Totalschaden gesprochen. Anbei eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen.

FAQ: Totalschaden

Was ist ein wirtschaftlicher Totalschaden?

In diesem Fall wäre eine Instandsetzung des Unfallfahrzeugs noch möglich, aber unwirtschaftlich, weil die Reparatur viel teurer wäre als die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs.

Was ist ein technischer Totalschaden?

Hier liegt ein Totalschaden im wahrsten Sinne des Wortes vor: Der Unfallwagen lässt sich schlicht nicht mehr reparieren.

Was besagt die 130-Prozent-Regel?

Diese Regel kommt bei der Schadensregulierung, genauer bei einem wirtschaftlichen Totalschaden zur Anwendung: Sie besagt, dass der Versicherer die Reparatur auch dann bezahlen muss, wenn sie bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ausmacht.

Liegt ein technischer, ein wirtschaftlicher oder fiktiver Totalschaden vor?

Wann liegt ein Totalschaden am Auto vor?
Wann liegt ein Totalschaden am Auto vor?
Unfallschaden ist nicht gleich Unfallschaden. Je nachdem, wie es zu dem Krach kam, werden nicht nur unterschiedliche Versicherer aktiv; je nach Schaden ergeben sich verschiedene Ansprüche, welche die Unfallopfer geltend machen können.

Deshalb gilt es, zwischen den korrekten Fällen von Totalschaden zu unterscheiden – um diese zu verstehen, sollten erst einmal einige Begriffe erläutert werden:

Wertminderung
: Kfz behalten nicht durchgängig ihren Marktwert, sondern nehmen im Gegenteil stetig an Wert ab. Diese Wertminderung kommt u. a. bei der Schadensermessung nach einem Unfall eine große Bedeutung zu.

Für die Abrechnung von einem Totalschaden werden verschiedene Werte benötigt
Für die Abrechnung von einem Totalschaden werden verschiedene Werte benötigt

Wiederbeschaffungswert: Damit ist der Preis gemeint, den Sie aufwenden müssten, um einen gleichwertigen Wagen wie den Ihren zu erwerben. Hier wird jedoch nicht einfach die standardmäßige Wertminderungspauschale vom Kaufpreis abgezogen. Um bei einem Totalschaden einen korrekten Wiederbeschaffungswert zu ermitteln, wird eine Vielzahl von Faktoren betrachtet, wie z.B. ob der Wagen mit Extras ausgestattet wurde und wie gut er gepflegt ist.

Wiederherstellungsaufwand: Der Wiederherstellungsaufwand beschreibt die Summe aus Reparatur und Wertminderung.

Restwert: Darunter wird der Wert verstanden, den ein Wagen im nicht-reparierten Zustand aufweist.

Zeitwert: Das ist der angenommene Wert, den ein Wagen zu einer bestimmten Zeit aufweist.


Kommt der Wagen nun in besonderem Maße zu Schaden, dann werden insgesamt drei Arten von Totalschaden unterschieden:

Totalschaden am Auto in diesem Video zusammengefasst:

Video: Totalschaden am Auto!
Video: Totalschaden am Auto!

Der wirtschaftliche Totalschaden

Zumindest vom Namen her dürfte diese Kategorie am geläufigsten sein. Ein wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet: Die Reparatur würde den Widerbeschaffungswert des Wagens übersteigen. Mit Wiederbeschaffungswert ist der Wert des Wagens vor dem Unfall gemeint – je nach Alter und Zustand ist hier noch eine etwaige Wertminderung in Abzug zu bringen. Rein technisch wäre eine Wiederinstandsetzung also möglich, rechnerisch wäre dies jedoch unwirtschaftlich.

Der technische Totalschaden

Im Gegensatz zum ersten Fall wird bei einem technischen Totalschaden eine Reparatur aufgrund starker Schäden als nicht möglich bewertet.

Der unechte Totalschaden

Liegt ein unechter, ein technischer oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?
Liegt ein unechter, ein technischer oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?

Ein unechter Totalschaden meint, dass der Wagenbesitzer das beschädigte Fahrzeug als einen Totalschaden abrechnen lässt und den Anschaffungspreis fordert – auch wenn eine Reparatur noch als wirtschaftlich gilt. Das heißt, es liegt eigentlich kein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Dieses Vorgehen ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: So muss die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert niedriger sein als der Wiederherstellungsaufwand. Dieses Vorgehen ist vor allem dann denkbar, wenn es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen Neuwagen handelt.

Die 130-%-Regel: Das ist damit gemeint

Diese Regelung greift in bestimmten Fällen bei noch reparaturfähigen Fahrzeugen. Kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden am Auto vorliegt, dann wird in der Regel von einer Reparatur abgesehen. Wenn jedoch die Reparaturkosten weniger als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, dann ist eine Wiederinstandsetzung dennoch möglich. Der Geschädigte könnte in solch einem Fall auf eine Reparatur bestehen. Um diese durchzusetzen, müssen jedoch noch andere Voraussetzungen gegeben sein: So muss der Wagen mindestens sechs weitere Monate nach dem Unfalltag versichert und benutzt werden.

Zudem muss die Reparatur des entstandenen Totalschadens nach den Vorgaben des jeweiligen Gutachtens erfolgen und per Rechnung nachgewiesen werden. Eine Eigenreparatur ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch müsste diese ebenfalls vom jeweiligen Sachverständigen durch eine Reparaturbescheinigung „abgesegnet“ werden.

Wird also dennoch eine Reparatur vorgenommen, dann beschränken sich die Leistungen der gegnerischen Versicherung nicht nur auf die Wiederinstandsetzung nach dem Totalschaden. Handelt es sich um einen Haftpflichtfall, dann können Betroffene in der Regel Kosten für einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Das Gutachten ist ein Muss!

Bei einem Totalschaden basiert die Abrechnung auf der Einschätzung eines Gutachters
Bei einem Totalschaden basiert die Abrechnung auf der Einschätzung eines Gutachters

Die Versicherungsleistung nach einem Totalschaden ist also auf eine fachmännische Einschätzung und Wertermittlung angewiesen. Deshalb wird in der Regel stets ein Kfz-Gutachter einbestellt.

Dieser ermittelt alle relevanten Informationen: Ob ein technischer oder wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, der Restwert des beschädigten Fahrzeuges und wie die Kosten für die Werkstatt ausfallen würden. Wichtig ist dabei vor allem, welcher Restwert dem Fahrzeug (noch) zugestanden wird – anhand dessen wird nämlich der Schadensersatz bemessen. Wie an anderer Stelle bereits erläutert, ist das so erstellte Kfz-Gutachten außerdem die Richtlinie, sollte es doch zu einer Reparatur kommen.

Wie die Abrechnung bei einem Totalschaden abläuft

Wer unverschuldet einen Unfall erlitten hat, der soll natürlich auch rechtmäßig dafür entschädigt werden – vor allem dann, wenn das eigene Fahrzeug nach Expertenmeinung nicht mehr zu reparieren ist. Grundsätzlich können solche Ersatzleistungen verlangt werden, ohne dass dem betroffenen Versicherer eine Rechenschaft darüber abgelegt werden muss, was mit dem Geld passiert. Ob der Wagen tatsächlich repariert oder weiterverkauft wird: Darüber kann der Geschädigte frei entscheiden.

Für den Fall „wirtschaftlicher Totalschaden“ gilt: Die Abrechnung erfolgt anhand des Wiederbeschaffungswertes, von welchem der Restwert in Abzug gebracht wird. Geschädigte sollen so einen Ausgleichsbetrag erhalten, der dem eigenen Fahrzeugwert möglichst nahe kommt. Diese Berechnung wird in der Regel auch für den technischen Totalschaden angewandt.
Wirtschaftlicher Totalschaden: Die Versicherung des Unfallverursachers zahlt in der Regel
Wirtschaftlicher Totalschaden: Die Versicherung des Unfallverursachers zahlt in der Regel

Was den unechten Totalschaden angeht, sind im Grunde genommen zwei Vorgehensweisen denkbar. Entscheidend hierfür ist vor allem, wie viele Kilometer bereits gefahren wurden.

Wie oben erwähnt, sieht diese Konstellation die unverschuldete Verunfallung mit einem Neuwagen vor. War besagter Wagen höchstens einen Monat alt und ist höchstens 1.000 Kilometer gelaufen, dann besteht die Möglichkeit, den Zeitwert des Wagens zum Unfalltag zu erhalten.

Liegt die Fahrleistung jedoch über dieser 1.000-Kilometer-Grenze, dann wird in der Regel eine Abschlagspauschale von 1 – 1,5 % pro 1.000 Kilometer vom Neupreis abgezogen.

Handelt es sich also um ein neues Auto, kann ein wirtschaftlicher Totalschaden deshalb abgerechnet werden, weil dem Nutzer die sich sonst ergebende Wertminderung nicht zugemutet werden könnte. Es liegt also kein Totalschaden vor, die Schadensregulierung gleicht sich jedoch.

In der Regel werden diese Leistungen von der gegnerischen Versicherung gezahlt. Ist die Konstellation jedoch so, dass keine andere Versicherung eine Verantwortung übernimmt oder übernehmen kann – etwa bei Vandalismus oder gar Eigenverschulden – wird ein vorliegender Totalschaden von der Vollkasko übernommen (gesetzt den Fall natürlich, dass solch eine Versicherung vorliegt).

Über den Autor

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Cynthia W.

Cynthia ist seit 2016 Online-Redakteurin bei bussgeldkataloge.de. Mit einem umfangreichen Hintergrundwissen zu Rechtsthemen und der Fähigkeit, komplexe rechtliche Konzepte verständlich zu erklären, unterstützt sie unser Redaktionsteam bei der Erstellung von informativen und spannenden Artikeln rund ums Verkehrsrecht.

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