Bei einem Bußgeld- oder Sanktionsverfahren spielt neben dem konkreten Verstoß und dem Delinquenten selbst der Tattag eine wichtige Rolle. Im Zusammenhang mit der Vergabe von Punkten in Flensburg ist häufig vom Tattagprinzip und dem Rechtskraftprinzip die Rede. Was es damit auf sich hat, ist im Nachfolgenden für Sie zusammengefasst.
FAQ: Tattag
Bekommen Sie für einen Verkehrsverstoß Punkte in Flensburg, gelten diese rückwirkend ab dem Tag, an dem der Verstoß begangen wurde.
Nachdem Punkte in Flensburg getilgt wurden, befinden sie sich noch ein weiteres Jahr in der Überliegefrist. Sie können dann noch herangezogen werden, um den Punktestand an einem bestimmten Tag zu ermitteln. Das ist relevant, wenn kurz vor der Tilgung eines Punktes ein weiterer Verstoß begangen wird, wodurch der Fahrer insgesamt acht Punkte auf seinem Konto hätte.
Da der Tag der Tatbegehung relevant ist, befinden sich in genanntem Beispiel eigentlich acht Punkte auf Ihrem Konto. Faktisch ist das nur deswegen nicht der Fall, weil die Bearbeitung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Da Punkte rückwirkend gelten, kann Ihnen in diesem Szenario die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Video: Das Wichtigste zum Tattagprinzip
Tattagprinzip & Tattag: Das bedeuten die Begriffe!
Inhalt
Der Tattag meint den konkreten Tag, an welchem eine sanktionswürdige Tat begangen wurde – soweit ist das Wort selbsterklärend und auch recht unspektakulär. Im Verkehrsrecht ist das dazugehörige Tattagprinzip für die „Geltung“ von Punkten in Flensburg wichtig.
Wenn eine Person an einem Tag X eine Zuwiderhandlung begangen hat, welche in einem späteren Verfahren mit einem oder mehreren Punkten belegt wurde, dann gelten diese Punkte dennoch ab dem Tattag als „verbucht“ – also quasi rückwirkend. Das bedeutet: Mit dem Begehen der Tat sind entsprechende Punkte anzuerkennen – gesetzt dem Fall, dass diese durch den Erlass eines Bußgeldbescheides nachträglich sanktioniert wurden. Für die Arbeit von Behörden ist also der Begehungstag entscheidend.
Punkte bleiben nicht unbegrenzt bestehen, sondern verjähren nach einer bestimmten Zeit – je nach zugrundeliegender Tat sind dabei drei verschiedene Fristen angesetzt:
- Ordnungswidrigkeiten, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen: zwei Jahre und sechs Monate
- Ordnungswidrigkeiten, welche die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen bzw. Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder Sperrfrist: fünf Jahre
- Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder Sperrfrist: zehn Jahre
Auch für die Überliegefrist ist der Tattag wichtig
Im Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren ist der Tattag ebenso hinsichtlich der sogenannten Überliegefrist von Bedeutung.
Damit ist Folgendes gemeint: Wenn Punkte im Fahreignungsregister verjähren, dann können diese im Regelfall auch nach deren offiziellen Löschung noch ein Jahr lang von den Behörden eingesehen werden.
Diese extra Frist wird als Überliegefrist bezeichnet und hat folgende Sinn: Angenommen, ein Fahrer steht kurz vor der Löschung eines Punktes und begeht eine Geschwindigkeitsüberschreitung, bei welcher er geblitzt wird.
Zum Tattag war der Punkt also noch aktuell; wenn die zuständigen Behörden den Fall bearbeiten, ist dieser jedoch schon gelöscht. Durch die Überliegefrist kann von der bearbeitenden Stelle jedoch nachträglich rekonstruiert werden, wie die Situation am konkreten Tattag war. Dies hätte etwa dann Einfluss auf die Sanktion, wenn besagter Fahrer am Tattag sieben Punkte hatte, am Tag der Bearbeitung jedoch nur sechs.
In dem Fall würde dann in der Regel dennoch eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen, gleichwohl das Punktekonto zum Zeitpunkt der Bearbeitung weniger Punkte aufwies. Denn am Tattag hatte besagter Fahrer ein Punktestand von insgesamt sieben, mit dem Begehen der erneuten Ordnungswidrigkeit und der nachträglichen Sanktion wächst dieses auf acht heran. Deshalb ist der Fahrerlaubnisentzug durchaus begründet.
Weitere Infos zur Überliegefrist finden Sie auch in unserem Video: