Wer sich bei einem Besuch im L’Hexagone nicht an die geltenden Verkehrsregeln von Frankreich hält, muss mit Sanktionen gemäß des landeseigenen Bußgeldkataloges rechnen. Dabei stellen sich die Urlauber nicht selten die Frage: Welche Folgen es haben kann, wenn sie einen Strafzettel aus Frankreich nicht bezahlen.
FAQ: Strafzettel aus Frankreich
Ja, wer gegen geltende Vorschriften verstößt, kann dadurch sanktioniert werden.
Ja, denn in diesem Fall können Sie einen Rabatt erhalten. Welche Fristen dabei gelten, erfahren Sie hier.
Ja, diese Option besteht grundsätzlich.
Ist bei einem Bußgeld aus Frankreich eine Vollstreckung in Deutschland möglich?
Inhalt
Ein Strafzettel kann in Frankreich grundsätzlich immer dann drohen, wenn Sie sich während des Aufenthalts im Ausland nicht an die geltenden Verkehrsbestimmungen halten. Dabei kann es sich zum Beispiel um Geschwindigkeitsüberschreitungen, ein Rotlichtverstoß oder auch um ein Parkvergehen handeln.
Begleichen Sie diesen nicht vor Ort oder wurden Sie auf Ihrer Reise von einem Blitzer erwischt, droht nicht selten unerfreuliche Post aus Frankreich. Ein solcher Bußgeldbescheid dient dabei vor allem dazu, die Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog durchzusetzen.
Welche Vorschriften gelten für den Bußgeldbescheid bzw. Strafzettel aus Frankreich?
Wer einen Bußgeldbescheid oder Strafzettel aus Frankreich in seinem Briefkasten findet, stellt sich nicht selten die Frage, ob deutsche Autofahrer die Sanktionen für einen Verstoß gegen die Verkehrsregeln von Frankreich überhaupt begleichen müssen oder sich die Angelegenheit durch die Ausreise von alleine regelt.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Geldsanktionen aus fast allen Ländern der Europäischen Union in Deutschland zu vollstrecken. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet der EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung (RBGeld). Allerdings müssen die Forderungen dafür die Bagatellgrenze von 70 Euro erreichen. Dazu können auch Mahngebühren oder Verfahrenskosten beitragen.
Übrigens: Der Bußgeldbescheid muss nicht zwangsläufig in deutscher Sprache vorliegen. Ist allerdings eine zwangsweise Vollstreckung in Deutschland vorgesehen, muss diese auf Deutsch verfasst sein. Dies schreibt der Gesetzgeber vor, wenn das Fahrzeug über eine Zulassung in Deutschland verfügt.
Trifft der Strafzettel aus Frankreich erst Wochen oder Monate nach dem Verkehrsverstoß ein, hoffen viele Autofahrer, dass die Angelegenheit bereits verjährt ist. Allerdings kann ein entsprechender Bescheid bis zu einem Jahr nach der Tat eingehen. Erst dann erfolgt die Verfolgungsverjährung.
- Strafzettel, bei einer Ahndung des Verstoßes direkt vor Ort: 3 Tage
- Bußgeldbescheid, bei einer Ahndung der Ordnungswidrigkeit vor Ort: 15 Tage
- Bußgeldbescheid, wenn die Ordnungswidrigkeit durch eine automatische Verkehrsüberwachung dokumentiert wurde: 30 Tage
Können Sie gegen einen Bußgeldbescheid aus Frankreich Einspruch einlegen?
Ebenso wie in Deutschland gilt in Frankreich in den meisten Fällen die sogenannte Fahrerhaftung. Somit muss der tatsächliche Verkehrssünder das Bußgeld für den begangenen Verkehrsverstoß zahlen. Aus diesem Grund können Fahrzeughalter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid bzw. Strafzettel aus Frankreich einlegen, wenn Sie zum besagten Zeitpunkt nicht gefahren sind. Dafür liegt dem Bescheid in der Regel das blaue „Antragsformular für die Befreiung“ bei.
Darüber hinaus können Sie unter anderem auch dann gegen den Bescheid vorgehen, wenn dieser Formfehler enthält, Sie von einem Messfehler beim Blitzer ausgehen oder Ihnen der Verkehrsverstoß zu Unrecht vorgehalten wird.
Ein fachkundiger Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie bei Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid oder den Strafzettel aus Frankreich unterstützen und eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Einspruchs abgeben.