Einen Strafzettel aus dem Ausland bezahlen – Muss ich das wirklich oder komme ich davon?

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Wer etwa mit dem Auto in den Urlaub fährt, sollte sich vorab über die wichtigsten Verkehrsregeln im jeweiligen Land informieren, die sich zum Teil stark von der in Deutschland geltenden Straßenverkehrsordnung (StVO) unterscheiden. Doch trotz ausreichender Vorbereitung könnte Ihnen die eine oder andere Ordnungswidrigkeit auf Reisen passieren. Dann stellen sich viele die Frage, ob sie einen Strafzettel aus dem Ausland überhaupt begleichen müssen. Die Antwort finden Sie im Folgenden.

FAQ: Strafzettel aus dem Ausland bezahlen

Muss ich einen Strafzettel aus dem Ausland bezahlen?

Beträgt das Bußgeld 70 Euro oder mehr, kann dieses innerhalb der EU vollstreckt werden. Begleichen Sie dieses nicht, müssen Sie u. U. bei einer erneuten Einreise damit rechnen, dass die Geldbuße von Ihnen eingefordert wird. Das kann bspw. bei einer Verkehrskontrolle der Fall sein.

Wie lange kann ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland vollstreckt werden?

Die Verjährung eines Bußgeldbescheides gestaltet sich von Land zu Land unterschiedlich. In Italien etwa können Geldbußen bis zu fünf Jahre nach der Ordnungswidrigkeit eingefordert werden.

Sollte ich Bußgelder im Urlaub besser sofort begleichen?

Ja, das bietet sich nicht nur an, weil Sie dann ruhigen Gewissens erneut in das jeweiligen Land reisen können. Einige EU-Mitgliedsstaaten gewähren Rabatte, wenn Sie einen Strafzettel im jeweiligen Ausland gleich bezahlen. In Spanien zum Beispiel wird dann nur noch die Hälfte der Geldbuße fällig.

Können Strafzettel aus dem Ausland in Deutschland vollstreckt werden?

Nach dem Urlaub einen Strafzettel aus dem Ausland erhalten: Bezahlen oder nicht?
Nach dem Urlaub einen Strafzettel aus dem Ausland erhalten: Bezahlen oder nicht?

Ja, grundsätzlich können Geldbußen ab einer Höhe von 70 Euro, die Sie im EU-Ausland zu zahlen haben, in Deutschland vollstreckt werden. Geringere Bußgelder werden nicht mehr eingefordert, weil Aufwand und Verwaltungskosten die Vollstreckung nicht mehr rechtfertigen würden.

Die rechtliche Grundlage dafür bietet der Rahmenbeschluss über Geldsanktionen (RBGeld), der alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umfasst. Dieser ermöglicht, dass Sie einen Strafzettel aus dem Ausland bezahlen müssen und die jeweiligen ausländischen Behörden nicht auf den Kosten Ihres Verkehrsverstoßes sitzen bleiben.

Übrigens können Sie im Ausland keine Punkte in Flensburg sammeln. Dieses System wird nur auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im deutschen Verkehr angewendet.

Strafzettel direkt im Ausland bezahlen – Ist das ratsam?

Begehen Sie im Urlaub einen Verstoß gegen die geltenden Verkehrsregeln, könnten Sie nach dem Urlaub einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland in Ihrem Briefkasten vorfinden. Damit dies gar nicht erst geschieht, können Sie einen Strafzettel aus dem Ausland auch gleich bezahlen. Einige EU-Länder kommen Ihnen entgegen, wenn Sie eine Geldbuße sofort begleichen:

Strafzettel aus dem Ausland: Diesen nicht zu bezahlen, kann sehr teuer werden.
Strafzettel aus dem Ausland: Diesen nicht zu bezahlen, kann sehr teuer werden.
  • In Italien bekommen Sie einen Rabatt von 30 Prozent, wenn Sie das Bußgeld innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Bußgeldbescheides begleichen.
  • Die spanischen Behörden gewähren sogar 50 Prozent Nachlass bei Begleichung innerhalb von 20 Tagen.
  • Sollten Sie einen Strafzettel aus Griechenland innerhalb von zehn Tagen bezahlen, bekommen Sie auch hier einen fünfzigprozentigen Nachlass.

Geraten Sie nach einem Verkehrsverstoß in eine Verkehrskontrolle, sollten Sie unter Umständen gleich die Möglichkeit nutzen, den Strafzettel aus dem Ausland zu bezahlen. Wurden Sie geblitzt, können Sie bei der örtlichen Behörde erfragen, ob die Begleichung vor Ort möglich ist.

Sollten Sie ein Bußgeld im Ausland nicht bezahlen, kann dieses in Deutschland eingefordert werden, wenn es die Bagatellgrenze von 70 Euro erreicht. Wenn Sie Einspruch dagegen einlegen wollen, sollten Sie sich die Hilfe eines Anwalts für Verkehrsrecht holen, der die jeweilige Landessprache spricht, da der Einspruch in dieser erfolgen muss.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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