Strafzettel aus Österreich erhalten: Müssen Sie zahlen?

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Wer in den Urlaub fährt, freut sich normalerweise darüber, alle Sorgen und Pflichten des Alltags mal zu vergessen. Allerdings kann ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland ein jähes Erwachen bedeuten, etwa wenn die Urlauber es vorher versäumten, sich mit den Verkehrsregeln des jeweiligen Landes vertraut zu machen. Wie Sie am besten mit einem Strafzettel aus Österreich umgehen, das lesen Sie bei uns.

FAQ: Strafzettel aus Österreich

Muss ich einen Strafzettel aus Österreich bezahlen?

Ja, ab einer Bagatellgrenze von 25 Euro.

Was ist, wenn ich nicht selbst gefahren bin?

In Österreich gilt Halterhaftung, in Deutschland aber Fahrerhaftung. Deshalb kann ein Bußgeldbescheid in Deutschland nicht vollstreckt werden, wenn der tatsächliche Fahrer unbekannt ist.

Ich habe einen Brief von einem Inkassobüro erhalten, geht das?

Bußgelder aus dem Ausland können grundsätzlich nur über das Bundesamt für Justiz vollstreckt werden.

Das-EU-Abkommen: Deshalb müssen Sie zahlen!

Wann müssen Sie ein Knöllchen aus Österreich bezahlen?
Wann müssen Sie ein Knöllchen aus Österreich bezahlen?

Bereits seit 2010 gibt es einen EU-Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung von Geldsanktionen, welcher im Laufe der Jahre von den jeweiligen Ländern in nationales Recht umgesetzt wurde – bis auf Irland und Griechenland ist dies bis dato in allen EU-Ländern geschehen. Der Beschluss ermöglicht es, Bußgelder auch im europäischen Ausland durchzusetzen. Haben Sie demnach einen Strafzettel aus Österreich erhalten, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie den Zahlungsforderungen nachkommen müssen.

Allerdings muss hierbei eine Bagatellgrenze eingehalten werden: Nur Bußgeldbescheide, die 70 Euro oder mehr verlangen, können im Ausland vollstreckt werden. Dabei sollten Sie aber bei einem Blick in die österreichische Bußgeldtabelle nicht gleich in Jubel ausbrechen: Eventuell entstehende Verfahrenskosten, die zum Bußgeld dazugerechnet werden, sind in diesen 70 Euro mit inbegriffen. Sagt demnach die Tabelle, es erwartet Sie ein Bußgeld von 50 Euro, kommen eventuell noch 25 Euro Verfahrenskosten dazu. Da diese dazuaddiert eine Summe von 75 Euro ergeben, ist die Bagatellgrenze damit überschritten.

Übrigens: Sieht der Strafzettel aus Österreich weitere Sanktionen vor wie bspw. ein Fahrverbot, dann gilt dieses nicht in Deutschland. Auch Punkte werden nur im Fahreignungsregister eingetragen, wenn der entsprechende Verkehrsverstoß innerhalb der deutschen Landesgrenzen begangen wurde.

Sonderregelungen für einen Bußgeldbescheid aus Österreich

Bußgeldbescheid aus Österreich bekommen? Ab 25 Euro kann dieser in Deutschland vollstreckt werden.
Bußgeldbescheid aus Österreich bekommen? Ab 25 Euro kann dieser in Deutschland vollstreckt werden.

Waren Sie mit dem Auto in Österreich unterwegs und verstießen gegen das dort geltende Verkehrsrecht, so ist die Bagatellgrenze sogar noch niedriger als in den übrigen Ländern der EU. Zwischen Deutschland und Österreich gibt es ein besonderes Abkommen, das ein Vollstrecken der Geldbuße bereits ab 25 Euro erlaubt.

Allerdings gibt es in Österreich eine Besonderheit beim Blitzen: Hier wird nur das Kennzeichen, nicht aber der Fahrer fotografiert. Der Strafzettel aus Österreich ist demnach ohne Foto gültig und geht zuerst an den Halter.

Dieser muss anschließend – falls er selbst nicht am Steuer saß – den wahren Fahrer benennen. Anders als in deutschen Landen gibt es in diesem Nachbarland nicht das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn es sich um einen nahen Verwandten handelt (Zeugnisverweigerungsrecht).

Sollten Sie sich weigern, den Fahrer zu benennen, kann die österreichische Behörde ein Ordnungstrafmandat wegen Verweigerung der Lenkererhebung verhängen. Dies hat dieselbe Höhe wie das Bußgeld, das im Strafzettel aus Österreich gefordert wurde. Weil dies aber mit dem deutschen Gesetz nicht vereinbar ist, kann diese Summe auch nicht vollstreckt werden.

Nachricht von einem Inkassobüro – Wie soll ich reagieren?

Es gilt: Das Bußgeld, das in Österreich für Deutsche festgesetzt wird, muss erst dann gezahlt werden, wenn eine entsprechende Nachricht vom Bundesamt für Justiz eintrifft. Nur das Bundesamt ist befugt, einen Strafzettel aus Österreich bzw. aus anderen EU-Ländern zu vollstrecken. Briefe von Inkassobüros müssen in der Regel nicht beantwortet werden – diese hoffen darauf, dass der Verkehrssünder freiwillig zahlt.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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