Smartwatch am Steuer – Ein Sicherheitsrisiko?

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Dass die Handynutzung während der Autofahrt verboten ist, weil dies die Unfallgefahr enorm steigert, dürfte jedem Verkehrsteilnehmer bekannt sein. Doch wie sieht dies bei der Smartwatch am Steuer aus? Drohen den Fahrern auch hier bei der Nutzung unangenehme Konsequenzen?

FAQ: Smartwatch am Steuer

Ist die Smartwatch am Steuer erlaubt?

Sie dürfen die Smartwatch tragen, jedoch nicht benutzen. Wie beim Smartphone kann der Fahrer dadurch abgelenkt werden, was im Straßenverkehr gefährlich ist. Es gelten bei der Benutzung die gleichen Bußgelder wie beim Handyverstoß.

Was droht mir, wenn ich während der Smartwatch-Nutzung am Steuer erwischt werde?

Je nachdem, welche Folgen die Nutzung hat (kam es z. B. zum Unfall) kann sogar eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden (z. B. bei fahrlässiger Körperverletzung).

Welche Regelungen gibt es bezüglich der Smartwatch am Steuer im Verkehrsrecht?

Explizit wurde die Smartwatch noch nicht in Gesetzestexten erwähnt. Allerdings gilt immer der Grundsatz aus § 1 Abs. 2 StVO, der besagt, dass sich Autofahrer immer so verhalten sollen, dass Andere nicht gefährdet werden.

Video: Das Wichtigste zum Handyverstoß

Erfahren sie in diesem Video, unter welchen Umständen die Handynutzung am Steuer verboten ist.
Erfahren sie in diesem Video, unter welchen Umständen die Handynutzung am Steuer verboten ist.

Ist die Nutzung der Smartwatch am Steuer verboten?

Sie erfreut sich immer größerer Beliebtheit: Die Smartwatch. Auch am Steuer wollen ihre Besitzer nicht auf den praktischen Helfer verzichten.
Sie erfreut sich immer größerer Beliebtheit: Die Smartwatch. Auch am Steuer wollen ihre Besitzer nicht auf den praktischen Helfer verzichten.

Die Smartwatch liegt absolut im Trend. Sie ist vielmehr als eine bloße Armbanduhr, sondern bietet neben der Zeitanzeige viele Funktionen eines Smartphones. Sie kann als Sportuhr eingesetzt werden, auf Wunsch Wetterinformationen bereitstellen, bei der Navigation helfen oder die Kommunikation in einer fremden Sprache erleichtern. Zusätzlich ist sie mit dem Smartphone gekoppelt, sodass Sie Nachrichten und Mails über die Uhr abrufen oder schreiben können. Aufgrund ihrer vielseitigen Einsatzmöglichkeiten gilt sie als praktischer Alltagshelfer.

Im Gegensatz zum Handy ist die Smartwatch am Steuer nicht explizit verboten.
Im Gegensatz zum Handy ist die Smartwatch am Steuer nicht explizit verboten.

Obgleich die Smartwatches sich zunehmender Beliebtheit erfreuen, gibt es sie noch nicht lange genug, damit sie bereits im Verkehrsrecht ihren Niederschlag gefunden hat. In § 23 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist lediglich festgelegt, dass Smartphone und Handy dem Fahrer während der Fahrt verboten sind.

SMS schreiben und Mails checken, lenkt die Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers viel zu stark von der Straße ab, sodass er selbst bei einer moderaten Geschwindigkeit mehrere Meter im Blindflug zurücklegt und auf eine Gefahrensituation nicht rechtzeitig reagieren kann oder selbst zu einer Gefahr wird. Auch Telefonieren ist nur über eine Freisprecheinrichtung gestattet.

Obwohl es in Deutschland kein Gesetz gibt, dass die Smartwatch am Steuer generell verbietet, ist bei der Nutzung des Minicomputers Vorsicht geboten. Er befindet sich zwar am Handgelenk des Fahrers, dennoch muss der Autofahrer für seine Bedienung die Augen von der Straße abwenden. Ein prüfender Blick auf die Uhr mag dabei noch gestattet sein, alles was die Aufmerksamkeit länger ablenkt, sollte besser vor oder nach der Fahrt ausgeführt werden.

Textnachrichten abrufen, selbst welche verfassen oder im Internet surfen, nimmt den Nutzer nicht weniger in Anspruch als die Bedienung von Handys während der Fahrt. Zwar ist die Verwendung der Smartwatch am Steuer nicht explizit verboten, um der eigenen Sicherheit und der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer willen, sollten Sie ihren Einsatz während der Fahrt gründlich überdenken. Ein Test des ADAC hat nämlich gezeigt, dass das Unfallrisiko durch Smartphone und Smartwatch erheblich steigt.

Ein britisches Institut hat eine Studie zur Reaktionszeit von Autofahrern durchgeführt, die eine Smartwatch am Steuer nutzen. Laut dieser verlängert ihr Gebrauch die Reaktionszeit um mehr als 2,5 Sekunden. Zum Vergleich: Bei der Ablenkung durch Smartphones, die eine der häufigsten Unfallursachen darstellt, waren es ca. 1,85 Sekunden.

Welche Konsequenzen kann die Smartwatch am Steuer nach sich ziehen?

Smartwatch am Steuer: Mit einem flüchtigen Blick auf die Uhr ist es meist nicht getan.
Smartwatch am Steuer: Mit einem flüchtigen Blick auf die Uhr ist es meist nicht getan.

Obgleich die Bedienung der Smartwatch am Steuer nicht eigens verboten ist, kann der Autofahrer unter Umständen für diese bestraft werden. Laut § 1 Absatz 2 StVO haben sich Verkehrsteilnehmer nämlich stets so zu verhalten, dass Sie keine anderen Personen gefährden oder behindern. Lassen Sie sich von der Smartwatch ablenken, nehmen Sie das Risiko, eine dritte Person zu schädigen, allerdings billigend in Kauf.

Überprüfen Sie bspw. gerade mit der Smartwatch am Steuer Ihre Mails und nehmen unbeabsichtigt einem Auto die Vorfahrt, kann es schnell zu einem Unfall kommen. Ein Blechschaden ist schon ärgerlich genug, aber ein Personenschaden zieht für Unfallopfer und -verursacher deutlich unangenehmere Konsequenzen nach sich.

Wenn Sie während der Fahrt die Smartwatch bedient haben, könnten Sie in einem solchen Fall wegen fahrlässiger Körperverletzung oder – im schlimmsten Szenario – wegen fahrlässiger Tötung angeklagt werden. Solche Straftaten werden für gewöhnlich mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei bzw. fünf Jahren bestraft.

Sollten Sie der Polizei bei einer Verkehrskontrolle aufgrund Ihres Fahrstils unangenehm auffallen, kann Ihnen die Benutzung der Smartwatch am Steuer auch ohne einen Unfall ein Bußgeld oder Punkte in Flensburg einbringen. Die Begründung: Sie gefährden mit diesem Verhalten weitere Personen.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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