Um die Sicherheit und Umweltverträglichkeit von Verkehrsmitteln sicherzustellen, müssen Autofahrer ihr Kfz in einer Hauptuntersuchung (HU) regelmäßig auf Herz und Nieren prüfen lassen. Wer besonders große und schwere Fahrzeuge bedient, dessen Wagen muss zusätzlich noch einer sogenannten Sicherheitsprüfung standhalten.
Bußgeldtabelle: Sicherheitsprüfung
Wenn ein Fahrer die Durchführung einer Sicherheitsprüfung verpasst, dann kann er diese im Regelfall nicht einfach nachholen. Stattdessen wird eine komplette Hauptuntersuchung unter Einschluss einer Sicherheitsprüfung fällig.
Verstoß | Geldbuße | Punkte |
---|---|---|
Fahrzeug wurde nicht zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung vorgeführt | ||
... unter 2 Monaten | 15 Euro | |
... 2 bis 4 Monate | 25 Euro | |
... 4 bis 8 Monate | 60 Euro | 1 |
... mehr als 8 Monate | 75 Euro | 1 |
Fahrzeug wurde nicht rechtzeitig zu einer Nachprüfung zwecks Mängelbeseitigung durchgeführt | 15 Euro |
FAQ: Sicherheitsprüfung
Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Untersuchung für bestimmte Nutzfahrzeuge, die neben der Hauptuntersuchung (HU) vorgeschrieben ist. Bei dieser Prüfung werden u. a. die Bremsen, die Lenkanlage, Räder und Bereifung untersucht.
Nach der StVZO müssen z. B. LKW, Arbeits- und Zugmaschinen mit einem Gesamtgewicht von 7,5 t sowie Busse zur Sicherheitsprüfung.
Die Fristen zur Sicherheitsprüfung sind in der Anlage VIII zur StVZO vorgegeben. Wir haben sie in unserer Tabelle für Sie zusammengefasst.
Wer, wie wo, was: Allgemeine Infos zur SP
Inhalt
Die Verpflichtung sowohl zur HU als auch zur SP wird in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) festgehalten. Während die HU uneingeschränkt für alle Kraftfahrzeuge gilt, ist die Sicherheitsüberprüfung eben nur für bestimmte Fahrzeugtypen zu erbringen. Hierunter fallen:
- Kfz zur Güterbeförderung (Lkw), selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7, 5 Tonnen
- Kraftfahrtomnibusse und andere Kfz mit mehr als acht Sitzplätzen
- Anhänger, angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 10 Tonnen
Ausgenommen von der Sicherheitsprüfung sind Wagen
- ohne amtliches Kennzeichen
- mit rotem Kennzeichen
- der Polizei oder Bundeswehr
Hat ein Fahrzeug die Sicherheitsprüfung vollumfänglich bestanden, dann wird eine offizielle Prüfmarke und ein SP-Schild erteilt. Das Schild ist rechteckig und weist eine Aufteilung nach Monaten auf, darunter wird im Regelfall die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) des jeweiligen Wagens angegeben. Die Prüfmarke enthält die jeweilige Jahreszahl und wird nach überstandener Prüfung so auf dem SP-Schild befestigt, dass die Spitze auf den jeweils nächsten Prüftermin zeigt.
Die Prüfmarke wird im Regelfall links am hinteren Fahrzeugheck angebracht – im Gegensatz zur HU-Plakette, die auf das Nummernschild zu kleben ist. Werden während der Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt, dann sind diese natürlich vor der Erteilung der Prüfmarke zu beheben.
So setzt sich die Prüfung zusammen
Bei einer Sicherheitsprüfung für Kfz werden insgesamt vier Bereiche untersucht, die als besonders sicherheitsrelevant gelten:
- die Bremsanlage
- die Lenkanlage
- die Räder und die Bereifung allgemein
- Verbindungseinrichtungen mit Fahrwerk und Fahrgestell
Wer darf eine Sicherheitsprüfung abnehmen?
Damit eine Stelle eine SP bzw. Sicherheitsprüfung durchführen darf, muss die zuständige Landesbehörde (oder eine von dieser festgelegten Vereinigung) eine entsprechende Befugnis erteilen.
Autofahrer können sich hier meist an die Ansprechpartner wenden, die auch für die HU zuständig sind: In der Regel können sowohl die DEKRA als auch die KÜS und der TÜV eine SP abnehmen. Daneben dürfen bestimmte Werkstätten, Prüfingenieure und amtlich anerkannte Sachverständiger oder Prüfer eine Sicherheitsprüfung durchführen.
Wann muss eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden?
Für die HU sind im Normalfall feste Untersuchungsperioden vorgegeben, an denen sich Fahrer recht gut orientieren können. Hingegen besteht oft Verwirrung und Unsicherheit, wann genau eine Sicherheitsprüfung nachzuweisen ist.
Das hängt damit zusammen, dass hier nicht nur nach Fahrzeugtyp, sondern weiterhin nach Gewicht, Erstzulassung, Alter, konkretem Einsatz et cetera unterschieden wird. In der Gänze ergibt dies zahlreiche Unterkategorien; nicht verwunderlich, dass viele hier den Durchblick verlieren.
Die genauen Vorgaben sind in der Anlage VIII der StVZO festgehalten. Beachten Sie zu der Übersicht: Der Beginn der angegebenen Prüffrist richtet sich nach Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung und nicht etwa der Erstzulassung! Handelt es sich beispielsweise um einen Kraftomnibus, der vor zwei Jahren das erste Mal zugelassen wurde (Untersuchungen zwischen zwölf und 36 Monaten nach Erstzulassung), dann ist eine Sicherheitsprüfung mindestens sechs Monate nach der letzten Hauptuntersuchung zu erbringen.
Art des Fahrzeugs | HU Monate | SP Monate |
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Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen | ||
... für die weiteren Untersuchungen von zwölf bis 36 Monate vom Tag der Erstzulassung an | 12 | 6 |
... für die weiteren Untersuchungen | 12 | 3/6/9 |
Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen, mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t | ||
... mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t ≤ 12 t, für die weiteren Untersuchungen nach den ersten 36 Monaten | 12 | 6 |
... mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t, für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger | ||
... mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t, für die weiteren Untersuchungen nach den ersten 24 Monaten | 12 | 6 |
Mein Chef hat seit 2Jahren den LKW nicht auslesen lassen da seine Unternehmenskarte abgelaufen war. Kann Ich als Fahrer des Fahrzeugs dafür belangt werden?
Hallo Friedhelm,
für das Auslesen des Kontrollgerätes mittels Unternehmenskarte ist der Unternehmer verantwortlich, nicht der Fahrer.
– Die Redaktion