Innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Verkehr aufgrund des engeren Raumes und der geringeren Geschwindigkeit oftmals dichter als auf weitläufigen Landstraßen und Autobahnen. Durch die Konzentration so vieler Verkehrsteilnehmer auf engem Raum spielt die Einhaltung vom Sicherheitsabstand auch innerorts eine wesentliche Rolle, um Unfälle zu vermeiden oder zumindest die Schäden zu minimieren. Doch wie groß sollte der Sicherheitsabstand innerhalb geschlossener Ortschaften sein?
Bußgeldtabelle: Sicherheitsabstand innerorts nicht eingehalten
Bußgeldtabelle LKW: Sicherheitsabstand für Lastkraftwagen
Vergehen | Bußgeld | Punkte | Lohnt ein Einspruch? |
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Erforderlicher LKW-Abstand von 50 Metern wurde nicht eingehalten, Fahrer war schneller als 50 km/h und führte einen LKW mit über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht | 80 Euro | 1 | Hier prüfen ** |
Erforderlicher LKW-Abstand von 50 Metern wurde nicht eingehalten, Fahrer war schneller als 50 km/h und führte ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht bzw. einen Omnibus mit Fahrgästen | 120 Euro | 1 | Hier prüfen ** |
Bußgeldrechner: Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstands
Haben Sie den Sicherheitsabstand innerorts nicht eingehalten und möchten wissen, welche Konsequenzen zu erwarten sind? Nutzen Sie unseren Bußgeldrechner um mehr zu erfahren.
FAQ: Sicherheitsabstand innerorts
Mindestens drei Fahrzeuglängen oder 15 Meter. Als Faustformel gilt auch die 1-Sekundenregel.
Das Bußgeld liegt zwischen 25 und 400 Euro.
Laut StVO müssen Sie immer in der Lage sein, noch rechtzeitig anzuhalten – auch wenn der Vordermann eine Vollbremsung macht. Entsprechend ist die Geschwindigkeit und der Abstand anzupassen.
Video: Der Mindestabstand zum Vordermann
Wie groß sollte der Sicherheitsabstand im Stadtverkehr sein?
Inhalt
- Bußgeldtabelle: Sicherheitsabstand innerorts nicht eingehalten
- Bußgeldtabelle LKW: Sicherheitsabstand für Lastkraftwagen
- Bußgeldrechner: Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstands
- FAQ: Sicherheitsabstand innerorts
- Video: Der Mindestabstand zum Vordermann
- Wie groß sollte der Sicherheitsabstand im Stadtverkehr sein?
„Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.“ (§ 4 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO)
Die StVO bleibt hier bezüglich der benötigten Mindestabstände im Straßenverkehr recht vage und gibt keine besonderen Meterangaben vor. Hier müssen sich Fahrzeugführer zumeist an die Fahrschulzeit zurückerinnern, um zu wissen, welchen Sicherheitsabstand sie innerorts und außerorts im Einzelfall einzuhalten haben. Eine kleine Erinnerungsstütze kann dabei auch der Bußgeldkatalog sein, der Verkehrsverstöße entsprechend ahndet.
Bei der Ahndung von Abstandsverstößen spielt hier nämlich der Tachowert eine wesentliche Rolle, d. h. die im Einzelfall gefahrene Geschwindigkeit. Bei höheren Geschwindigkeiten sollte der Mindestabstand in der Regel dem halben Tachowert in Metern entsprechen.
Das hieße jedoch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h 25 Meter Sicherheitsabstand. Im Stadtverkehr lässt sich dies allerdings nicht ohne Weiteres realisieren.
- 3 Pkw-Längen Abstand oder
- 1-Sekundenregel (Abstand entspricht dem in einer Sekunde zurückgelegten Weg)
Bei beiden Regeln ergibt sich ungefähr ein mindestens einzuhaltender Sicherheitsabstand innerhalb geschlossener Ortschaften von 15 Metern (im fließenden Verkehr).
Achtung! Auch Autobahnabschnitte können innerhalb geschlossener Ortschaften liegen
Diese Bestimmungen zum Sicherheitsabstand in der Stadt greifen jedoch dann nicht mehr, wenn vereinzelt höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Vereinzelt können tatsächlich auch Autobahnabschnitte oder Kraftfahrstraßen streckenweise innerorts liegen.
Dann richtet sich hier der mindestens einzuhaltende Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen wieder nach dem Tachowert – also bei einem Tempo von 80 km/h 40 Meter, bei 100 km/h 50 Meter usf.
Für Lastkraftwagen gelten regelmäßig strengere Bestimmungen. Diese müssen nämlich bei Geschwindigkeiten über 50 km/h auf Autobahnen gemäß § 4 Absatz 3 StVO stets einen Mindestabstand von 50 Metern zum Vorausfahrenden einhalten, auch um anderen Verkehrsteilnehmern das Einscheren in die Linke Spur, das Auf- und Abfahren zu ermöglichen.
Statistisch gesehen mehr Unfälle innerhalb geschlossener Ortschaften
Dichter Verkehr, weniger Spielraum, eine größere Zahl an Verkehrsteilnehmern, zahlreiche Kreuzungen und Einmündungen: Innerorts kommt es nach wie vor am häufigsten zu Unfällen (gut 60 % aller Unfälle mit Personenschaden). Allerdings entfallen nur etwa ein Drittel der bei einem Unfall getöteten Verkehrsteilnehmer auf die städtischen Gebiete. Häufig bleibt es hier auch aufgrund der geringeren Geschwindigkeiten bei Sachschäden und leichteren Personenschäden.
Dabei führt insbesondere auch die Nichteinhaltung vom benötigten Sicherheitsabstand gerade innerorts schnell zu Unfällen.