Ein, zwei Sekunden Unachtsamkeit können im Straßenverkehr gravierende Folgen haben. Wer als Verkehrsteilnehmer einen Fehler begeht und dadurch einen Unfall mit Sach- oder Personenschaden verursacht, muss diesen Schaden ersetzen. Dennoch sollte der Schädiger einige Dinge beachten, bevor er unbedacht ein Schuldanerkenntnis abgibt.
FAQ: Schuldanerkenntnis
Der Unfallgegner fordert mich zu einem Schuldanerkenntnis auf. Bin ich dazu verpflichtet?
Nein, niemand muss sich selbst zu belasten. Der Unfallgegner kann daher kein Schuldanerkenntnis verlangen, zumal sich die Schuldfrage unmittelbar nach dem Unfall meist noch gar nicht beurteilen lässt.
Welche Folgen hat es, wenn ich mich dennoch meine Schuld einräume?
Mündliche Äußerungen gelten gewöhnlich nicht als Schuldanerkenntnis, können aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Das schriftliche Schuldanerkenntnis kann unterschiedliche Wirkungen entfalten, die wir im folgenden Abschnitt erläutert haben.
Wie sollte ich mich nach einem Unfall verhalten, wenn die Schuldfrage bereits am Unfallort aufkommt?
Vermeiden Sie voreilige Aussagen zu Ihrer Schuld. Halten Sie stattdessen den Unfallhergang in einem Unfallbericht fest und machen Sie Fotos vom Unfallgeschehen. Weitere Tipps finden Sie in dem Abschnitt Nach dem Unfall.
Welche Folgen hat ein Schuldanerkenntnis nach einem Verkehrsunfall?
Inhalt
- FAQ: Schuldanerkenntnis
- Welche Folgen hat ein Schuldanerkenntnis nach einem Verkehrsunfall?
- Mehr zum Schuldanerkenntnis im Video
Nach Unfall zurückhaltend bei Schuldfrage sein
„Ja, es war meine Schuld.“ Diese Worte gehen vielleicht leicht über die Lippen. Den Polizeibeamten erleichtert es die Arbeit, dem Unfallgegner die Schadensregulierung. Doch dem Erklärenden bringt es unter Umständen große Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung und dem Versicherungsschutz.
Oft stehen alle Unfallbeteiligten unter Schock oder sind emotional aufgewühlt. Auch die Richter wissen das und betrachten daher nicht jede Aussage am Unfallort sofort als verbindliches Schuldanerkenntnis.
Meistens lässt sich unmittelbar nach dem Unfall nicht eindeutig beurteilen, wer den Unfall wirklich verschuldet hat. Deshalb ist es besser, direkt nach dem Autounfall nichts zur Schuldfrage zu sagen. Solche Erklärungen können nachteilige Folgen haben und unter bestimmten Voraussetzungen verbindliche Wirkungen entfalten.
Rechtliche Folgen eines Schuldanerkenntnisses
Ein mündliches Schuldeingeständnis nach dem Unfall ist in der Regel nicht verbindlich und wird demnach vom Gericht gewöhnlich auch nicht als (abstraktes bzw. konstitutives) Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gewertet. Allerdings kann einer solchen Erklärung im Streitfall eine gewisse Indizwirkung bei der Beweiswürdigung zukommen.
Beim Schuldanerkenntnis werden grundsätzlich zwei Varianten unterschieden: Neben dem bereits erwähnten abstrakten Anerkenntnis ist auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis denkbar.
Die abstrakte bzw. konstitutive Form begründet einen völlig neuen Anspruch des begünstigten Unfallgegners und hat daher die weitreichendsten Folgen. Gibt ein Unfallbeteiligter ein solches Anerkenntnis an, so kommt es nicht mehr darauf an, wer den Unfall tatsächlich verursacht hat. Vielmehr kann sich sein Unfallgegner nun direkt auf dieses Schuldanerkenntnis berufen, das aber immer zwingend schriftlich abgegeben werden muss.
Die Rechtsprechung sieht eine solch weitreichende Erklärung nur selten gegeben. Denn der erklärende Unfallbeteiligte wird kaum einen derartigen Vertrag abschließen wollen. Gewöhnlich fehlt ihm aufgrund der Schocksituation das Bewusstsein, dass er eine rechtsverbindliche Aussage mit diesen allumfassenden Konsequenzen abgibt.
Das deklaratorische Schuldanerkenntnis begründet keinen neuen Anspruch, sondern bestätigt lediglich eine bereits bestehende Schuld. Es soll Streitigkeiten oder Ungewissheiten ausschließen. Auch wenn die Folgen nicht ganz so weitreichend sind wie beim abstrakten Anerkenntnis, bleibt es doch zweifelhaft, ob der Erklärende damit seine Schuld anerkennen wollte. Dagegen könnte sprechen, dass er damit seinen Versicherungsschutz riskiert, zumal die Versicherung nicht an seine Aussage zur Schuldfrage zum Unfall gebunden ist. Dies wird in jedem Einzelfall gesondert zu klären sein, doch gewöhnlich wird ein solcher Rechtsbindungswille des Erklärenden fehlen.
Das bloße mündliche Schuldeingeständnis nach dem Autounfall stellt gewöhnlich gar kein Schuldanerkenntnis dar. Hierunter fallen z. B. Äußerungen wie „Es ist meine Schuld.“ oder „Ich habe nicht richtig aufgepasst.“
Wie die Rechtsprechung ein Schuldbekenntnis zum Unfall beurteilt – Beispielfälle
Immer wieder müssen sich Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob nach dem Verkehrsunfall ein verbindliches Schuldanerkenntnis abgegeben wurde. Im Folgenden finden Sie einen kleinen Überblick über die bisherige Rechtsprechung.
Mündliche Erklärungen stellen in der Regel kein deklaratorisches und erst recht kein abstraktes Schuldanerkenntnis dar. Sie wirken gewöhnlich nur wie ein tatsächliches Eingeständnis. Dieses verbessert als „Zeugnis gegen sich selbst“ nur die Beweislage des Erklärungsempfängers (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az. I-1 U 246/07 und BGH, Urteil vom 10.01.1984, Az. VI ZR 64/82).
Nur wenn der Erklärende sich rechtlich binden wollte, kann unter Umständen von einem verbindlichen Anerkenntnis ausgegangen werden. Erschöpfen sich seine Aussagen in den folgenden Formulierungen, so ist nicht davon auszugehen, dass er sich durch ein Schuldanerkenntnis rechtsgeschäftlich binden wollte:
- „Ich habe die Vorfahrt genommen.“
- „Ich bin der Verursacher.“
- „Ich bin allein schuld.“
Unter folgenden Voraussetzungen ist ein Schuldanerkenntnis zum Unfall bindend:
- Es ist einige Zeit vergangen zwischen dem Unfall und dem Schuldbekenntnis, sodass sich die erste Aufregung gelegt hat. Erkennt jemand seine Schuld nach einer gewissen Zeit an, kann davon ausgegangen werden, dass der Erklärende überlegt handelt und seine Äußerung verbindlich meint.
- Der Anerkennende äußert sich schriftlich und nicht nur mündlich zur Schuldfrage bzw. zur Haftung.
- Dem Schuldanerkenntnis ist eine Diskussion vorausgegangen. Es handelt sich also nicht um eine Spontanäußerung unter Schock. Vielmehr hat sich der Erklärende zuvor Gedanken gemacht. Denn wer erst diskutiert und dann seine Schuld einräumt, handelt kaum unüberlegt.
Rechtliche Beurteilung von Erklärungen des Schädigers und seiner Versicherung bei der Schadensregulierung
Nicht nur unmittelbar nach dem Unfall, sondern auch im Verlauf der Schadensregulierung stellt sich die Frage, ob bestimmte Äußerungen ein Schuldanerkenntnis darstellen und einen Anspruch des Geschädigten begründen. Auch in einer solchen Situation kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Die folgenden Fallbeispiele können daher nur einen ersten Eindruck vermitteln:
- 2008 wertete der Bundesgerichtshof die Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das sowohl den Versicherer als auch den Versicherungsnehmer bindet (BGH, Urteil vom 19.11.2008; Az. IV ZR 293/05).
- Das Oberlandesgericht Celle stufte die Formulierung „Haftungsverpflichtung wird von uns dem Grunde nach anerkannt“ sogar als konstitutives Schuldanerkenntnis ein (OLG Celle, Urteil vom 30.08.2007, Az. 14 W 19/07).
- Das Oberlandesgericht Koblenz wertete ein Schreiben des Kfz-Haftpflichtversicherers als deklaratorisches Anerkenntnis. Es enthielt unter anderem die Formulierung: „Zur Haftung erheben wir keine Einwände.“ Dies gelte umso mehr, wenn diese Äußerung mit einer vorbehaltlosen Zahlung der Sachverständigenkosten und eines Vorschusses verbunden ist (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2006, Az. 12 U 449/05).
Nach dem Unfall: Kein Schuldanerkenntnis abgeben, sondern Unfallbericht erstellen
Statt voreilige Aussagen zu treffen, sollten die Unfallbeteiligten sich darauf beschränken, die Tatsachen in einem Unfallbericht festzuhalten und die Schuldfrage außen vor zu lassen. In diesem Formular halten die Parteien den Unfallhergang mit genauen Angaben und einer Skizze fest und geben ihre Kontakt- und Versicherungsdaten an. Anschließend unterschreiben beide Parteien das Formular.
Beim Unfallbericht handelt es sich nicht um ein Schuldanerkenntnis, sondern um die reine Wiedergabe von Tatsachen. Um dies klarzustellen, können die Beteiligten auf dem Formular Folgendes vermerken: „Dies ist kein Schuldanerkenntnis. Der Unfallbericht gibt lediglich den Unfallhergang zur schnelleren Schadensregulierung wieder.“
Schuldzuweisungen und Anerkenntnisse sollten in diesem Bericht unterbleiben. Trotzdem darf der (mögliche) Unfallverursacher keine falschen Aussagen machen – weder der Polizei oder der Versicherung gegenüber noch vor dem Gericht oder gegenüber dem Unfallgegner.
In bestimmten Fällen ist es ratsam, die Polizei hinzuziehen und von ihr den Unfall aufnehmen zu lassen, insbesondere wenn …
- beim Unfall Personen zu Schaden oder zu Tode gekommen sind
- der Unfallgegner keine Dokumente dabei hat
- der Unfallgegner unter Alkohol– oder Drogeneinfluss gefahren ist
- bei einem Sachschaden über 1.000 Euro
- der Fahrer im Ausland lebt und auch sein Auto dort zugelassen ist
- ein Mietwagen und Firmenfahrzeug beschädigt wurde
Was Sie sonst noch tun können:
- Machen Sie Fotos vom Unfallort und erfassen Sie darauf alle wesentlichen Details.
- Notieren Sie die Namen und Kontaktdaten von vorhandenen Zeugen.
- Weigert sich der Unfallbeteiligte, Ihnen seine Daten zu geben, notieren Sie sein Autokennzeichen und den Kfz-Typ, einschließlich Farbe.
- Informieren Sie umgehend Ihre Versicherung, unabhängig davon ob Sie den Unfall verursacht haben oder die andere Partei. Machen Sie nur Angaben, die der Wahrheit entsprechen. Übrigens riskieren Sie mit einem Schuldanerkenntnis Ihren Versicherungsschutz.
- Setzen Sie sich gegebenenfalls mit einem Anwalt in Verbindung, der Sie zur weiteren Schadensregulierung und zur Verschuldensfrage beraten kann.
Überlassen Sie die Klärung der Schuldfrage zum Autounfall den Kfz-Versicherungen, dem Anwalt für Verkehrsrecht und gegebenenfalls dem Gericht. Formelhafte Erklärungen wie „Ich bin schuldig“ oder „Ich habe nicht richtig aufgepasst“ sind für eine angemessene und faire Schadensregulierung kaum hilfreich.