Was die Schlüsselzahlen im Führerschein aussagen: Übersicht der Bedeutungen hier!

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Der Führerschein an sich enthält mehr Informationen als nur den Nachweis der Fahrerlaubnis für eine bestimmte Person, so viel ist den meisten Inhabern bewusst. Nicht nur ist darin die Führerscheinklasse angegeben, auf die sich die Fahrerlaubnis bezieht, auch die Zahlen auf der Rückseite des Dokuments sind auffällig. Das was bedeuten diese im Führerschein verzeichneten sogenannten Schlüsselzahlen? Sie finden bei uns eine komplette Übersicht zu allen vorhandenen Schlüsselzahlen sowie eine Erklärung zu deren rechtlichen Grundlagen und Aufbau. Des Weiteren informieren wir über die Bedeutung der Schlüsselnummer, die im Fahrzeugschein verzeichnet ist.

FAQ: Schlüsselzahlen im Führerschein

Was bedeuten Schlüsselzahlen auf dem Führerschein?

Schlüsselzahlen sind Informationen auf dem Führerschein, die Auflagen, Zusätze oder Beschränkungen der Fahrerlaubnis angeben. Eine Übersicht über Schlüsselzahlen und was sie bedeuten finden Sie hier.

Was bedeutet die Schlüsselzahl 95?

Die Schlüsselzahl 95 gibt an, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis die Grundqualifikation oder die Weiterbildung zum Berufskraftfahrer absolviert hat. Diese Eintragung (auch: Führerschein-Verlängerung) muss alle 5 Jahre erneut vorgenommen werden.

Was bedeuten die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.05.?

Die Schlüsselzahl 79.03. bedeutet, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A nur dreirädrige Fahrzeuge führen darf. 79.05. gibt an, dass der Fahrer Leichtkrafträder mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg fahren darf.

Grundsätzliches zur Schlüsselnummer im Führerschein: Wieso, wo und seit wann?

Hängen oft mit den Führerscheinklassen zusammen: Was die Schlüsselnummern im Führerschein bedeuten, lesen Sie hier.
Hängen oft mit den Führerscheinklassen zusammen: Was die Schlüsselnummern im Führerschein bedeuten, lesen Sie hier.

Wenn jemand die Führerscheinprüfung besteht, kann es sich künftig als stolzer Besitzer einer Fahrerlaubnis sehen. Doch in vielen Fällen gehen mit der Erteilung der Fahrerlaubnis einige Auflagen, Beschränkungen oder Zusatzangaben einher. Wenn dies der Fall ist, wird die entsprechende Notiz in den Führerschein durch einen Schlüssel – einer Kennzahl mit entsprechender Bedeutung – eingetragen.

Diese Schlüsselzahlen im Führerschein sind in allen EU-Mitgliedstaaten gültig. Grund dafür ist die 1999 erfolgte europäische Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts. Wie Sie vielleicht bereits wissen, ist Ihr Kartenführerschein – inklusive der Schlüsselzahlen – in der gesamten Europäischen Union gültig. Mit dieser Neuerung ergab sich auch die Rechtsgrundlage für die im EU-Führerschein enthaltenen Schlüsselnummern:

Bei einer Kontrolle wird genau hingesehen, welche Auflagen erfüllt sein müssen.
Bei einer Kontrolle wird genau hingesehen, welche Auflagen erfüllt sein müssen.
  • die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
  • die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (Neufassung) (in dessen Anlage sind die Zahlen, die im Führerschein für die Aufschlüsselung der Zusatzangaben verwendet werden, aufgeführt)

Abgesehen von diesen zweistelligen europaweit gültigen Schlüsselzahlen können im Führerschein auch Ziffern verwendet werden, die nur innerhalb des entsprechenden Staates gelten. Erkennbar werden die durch den dreistelligen Aufbau (vor dem Punkt, dazu unter der nächsten Überschrift mehr). Generell wird die Ausführung der EU-Richtlinie erst durch nationale Rechtsverordnungen gültig und spezifiziert. In Deutschland bildet diese Grundlage zu den Schlüsselzahlen die FeV – die Fahrerlaubnis-Verordnung. In § 23 Abs. 2 heißt es dort:

Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.

Des Weiteren sind in § 25 FeV Bestimmungen zur Ausfertigung des Führerscheins enthalten. Absatz 3 geht genauer auf die Schlüsselzahlen im Führerschein ein:

Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden.

Im Führerschein sind die Auflagen respektive die Schlüsselzahlen manchmal bestimmten Führerscheinklassen zugeordnet, manchmal gelten sie für das Führen aller Fahrzeuge. Gilt Ersteres, so ist die Schlüsselzahl in der Spalte der betroffenen Klasse eingetragen. Ist Letzteres der Fall, so befinden sich im EU-Führerschein die Schlüsselzahlen in der letzten Zeile des Feldes 12 – ganz unten, unter den Spalten Nummer 9 bis 12.

Führerschein als Muster von hinten: Sind die Führerscheinklassen und Schlüsselzahlen verbunden oder nicht?
Führerschein als Muster von hinten: Sind die Führerscheinklassen und Schlüsselzahlen verbunden oder nicht?
Ein Beispiel ist die Schlüsselzahl 95 im Führerschein. Diese erteilt die Berechtigung zur beruflichen Beförderung von Gütern bzw. Personen. Dafür ist es demnach nicht ausreichend, eine Fahrerlaubnis für die entsprechenden Klassen zu besitzen. Stattdessen muss diese Ziffer in der entsprechenden Zeile der Fahrerlaubnisklasse vermerkt sein.

Aufbau der im Führerschein verzeichneten Kennzahlen

Natürlich steckt hinter den zunächst kompliziert aussehenden Zahlenkombinationen ein durchdachtes System, das wir ein wenig für Sie erläutern wollen. So wird aus den unten aufgeführten Tabellen ersichtlich, dass die EU-weit geltenden Ziffern zweistellig sind. Diese werden als Hauptschlüsselzahlen genannt.

Beispiel: Die Schlüsselzahl 01 bedeutet, dass das bloße Sehvermögen für das Führen eines Kfz nicht ausreicht, und korrigiert werden muss bzw. dass ein Augenschutz notwendig ist.

In einigen Fällen gibt es aber einen zweiten Teil in der Zeichenkombination, der durch einen Punkt vom ersten Teil abgetrennt wird. Dieser zweite Teil setzt sich meist aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben zusammen, bei bestimmten Unterschlüsselungen können hier aber auch weitere Zeichen vermerkt sein.

Beispiel: Die Schlüsselzahl 01.01 bedeutet, dass die Korrektur des Sehvermögens durch eine Brille zu erfolgen hat.
Hinter den Schlüsselzahlen im Führerschein steckt ein durchdachtes System.
Hinter den Schlüsselzahlen im Führerschein steckt ein durchdachtes System.

Hierbei ist wichtig: Bei einigen Hauptschlüsselzahlen sind Unterschlüsselungen Pflicht. Dies betrifft die folgenden Zahlen:

  • 05
  • 44
  • 51
  • 70
  • 71
  • 79

Die national gültigen Schlüsselzahlen im Führerschein sind dagegen dreistellig und bestehen aus drei Ziffern. Diese sind stets hinter den EU-Zahlen aufzuführen.

Wird Ihnen der Führerschein ausgestellt, hat im Normalfall eine Unterweisung in der Bedeutung der Zahlen zu erfolgen.

Sinn und Zweck der Schlüsselnummer im Fahrzeugschein

Eine ähnliche Vokabel wird genutzt, wenn es um die Schlüsselzahlen im Fahrzeugschein geht. Hier wird in der Regel viel mehr von einer „Schlüsselnummer im Fahrzeugschein“ gesprochen, da sich die gemeinten Zahlen bzw. Zeichen in die Herstellerschlüsselnummer (HSN) und die Typschlüsselnummer (TSN) teilen.

  1. HSN: Hierbei handelt es sich um vier Ziffern, die Sie in Teil 1 der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) finden. Eingetragen ist diese Ziffernkombination unter dem Punkt 2.1 (bei einem Fahrzeugschein von vor Oktober 2005 im Feld zu 2). Durch die HSN ist eine eindeutige Zuordnung zum Hersteller möglich. Diese Schlüsselnummer, die im Fahrzeugschein verzeichnet ist, wird vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (KBA) geführt. Das KBA ist weiterhin dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unterstellt.
  2. TSN: Diese Zeichenkombination kann aus Buchstaben und Zahlen bestehen, hat acht Stellen und sorgt dafür, dass Ihr Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden kann. Die ersten drei Stellen bezeichnen das Modell (Golf, Corsa …). Die restlichen fünf Stellen identifizieren Karosserieform, Motorisierung und Kraftstoffenergiequelle. Diese Schlüsselnummer ist im Fahrzeugschein unter dem Punkt 2.2 bzw. in den älteren Varianten im Feld zu 3 aufgeführt.
Was nützt die Schlüsselnummer im Fahrzeugschein?
Was nützt die Schlüsselnummer im Fahrzeugschein?

In dem Zusammenhang mit diesem Code wird auch häufig von den KBA-Nummern gesprochen, welche einzig und allein die HSN und die TSN zusammen meinen.

Auch wenn die Begriffe ähnlich klingen, stehen die Schlüsselzahlen im Führerschein demnach in keinem Zusammenhang mit der Zeichenkombination in der Zulassungsbescheinigung Teil 1: Die Schlüsselnummer im Fahrzeugschein brauchen Sie bspw., wenn Sie Ersatzteile für Kfz im stationären Handel oder in einem Online-Marktplatz wie DAPARTO erwerben wollen.. Aber auch bei der Einstufung in die Kfz-Versicherung sind diese Zahlen relevant. Dabei werden die Fahrzeuge nämlich in unterschiedliche Typklassen eingeordnet. Ist statistisch belegt, dass ein Fahrzeugtyp häufiger in Unfälle verwickelt ist als ein anderes, wird das erste Kfz in eine teurere Klasse eingestuft als das zweite.

EU-Schlüsselzahlen im Führerschein

Schlüs­sel­zahlBe­deu­tung
01Kor­rek­tur des Seh­ver­mö­gens und/oder Au­gen­schutz
01.01... Bril­le er­for­der­lich
01.02... Kon­takt­lin­sen er­for­der­lich
01.03... Schutz­bril­le er­for­der­lich
01.05... Au­gen­schutz er­for­der­lich
01.06... Bril­le oder Kon­takt­lin­sen er­for­der­lich
01.07... Spe­zi­fi­sche op­ti­sche Hil­fe
02Hör- oder Kom­mu­ni­ka­tions­hil­fe
03Pro­the­se oder Or­the­se der Glied­ma­ßen
03.01... der Ar­me
03.02... der Bei­ne
05Fahr­be­schrän­kung aus me­di­zi­nischen Grün­den:
05.01... nur bei Ta­ges­licht
05.02... im Um­kreis von … km des Wohn­sit­zes, in­ner­orts oder in­ner­halb der Re­gion …
05.03... nur ohne Bei­fahr­er
05.04... be­schränkt auf ei­ne höchst­zu­läs­si­ge Ge­schwin­dig­keit von … km/h
05.05... nur mit Bei­fahr­er, der im Be­sitz der Fahr­er­laub­nis ist
05.06... nur oh­ne An­hän­ger
05.07... nicht auf Au­to­bah­nen
05.08... strik­tes Al­ko­hol­ver­bot
10Schal­tung an­ge­passt
10.02... nur Au­to­ma­tik
10.04... an­ge­pass­te Schalt­ein­rich­tun­gen
15An­ge­pass­te Kupp­lung
15.01... an­gepass­tes Kupp­lungs­pe­dal
15.02... Hand­kupp­lung
15.03... au­to­ma­tische Kupp­lung
15.04... Maß­nah­me, um zu ver­hin­dern, dass das Kupp­lungs­pe­dal bloc­kiert oder be­tä­tigt wird
20An­ge­pass­te Brems­me­cha­nis­men
20.01... Brems­pe­dal an­ge­passt
20.03... ge­eig­net für Be­tä­ti­gung mit dem lin­ken Fuß
20.04... mit Gleit­schiene
20.05... Kipp­pe­dal
20.06... mit Hand be­tä­tig­te Brem­se
20.07... Brems­be­tä­ti­gung mit ma­xi­ma­ler Kraft von … N
20.09... Fest­stell­brem­se an­ge­passt
20.12... Maß­nah­me, um zu ver­hin­dern, dass das Brems­pe­dals bloc­kiert oder be­tä­tigt wird
20.13... per Knie be­tätig­te Brem­se
20.14... durch Fremd­kraft un­ter­stütz­te Brems­an­la­ge
25An­ge­pass­te Be­schleu­ni­gungs­me­cha­nis­men
25.01... Gas­pe­dal an­ge­passt
25.03... Kipp­pe­dal
25.04... Hand­gas
25.05... per Knie be­tä­tig­ter Gas­he­bel
25.06... durch Fremd­kraft un­ter­stütz­te Be­tä­ti­gung des Gas­pe­dals
25.08... Gas­pe­dal links
25.09... Maßn­ah­me, um zu ver­hin­dern, dass das Gas­pe­dal/der Gas­he­bel bloc­kiert oder be­tä­tigt wird
30An­ge­pass­te kom­bi­nier­te Brems- und Be­schleu­ni­gungs­me­cha­nis­men*
31An­pas­sun­gen und Si­cher­un­gen der Pe­da­le
31.01... Ex­tra­satz Pa­ral­lel­pe­da­le
31.02... Pe­da­le auf der (fast) glei­chen E­be­ne
31.03... Maß­nah­me, um zu ver­hin­dern, dass das Gas- und Brems­pe­dal bloc­kiert oder be­tä­tigt werden (wenn Be­tä­ti­gung nicht per Fuß)
31.04... Er­hö­hung des Bo­dens
32Kom­bi­nier­te Be­schleu­ni­gungs- und Be­triebs­brems­vor­rich­tungen
32.01... aus Gas und Be­triebs­brem­se für ein­hän­di­ge Be­tä­ti­gung
32.02... aus Gas und Be­triebs­brem­se für Be­tä­ti­gung durch Fremd­kraft
33Kom­bi­nier­te Be­triebs­brems-, Be­schleu­ni­gungs- und Lenk­vor­rich­tun­gen
33.01... als mit Fremd­kraft mit ei­ner Hand be­tä­tigte Vor­rich­tung
33.02... mit Fremd­kraft mit zwei Hän­den be­tä­tig­te Vor­rich­tung
35An­ge­pass­te Be­dien­vor­rich­tun­gen
35.02... Ge­brauch, oh­ne Lenk­vor­rich­tung los­zu­las­sen
35.03... Ge­brauch mit der lin­ken Hand, oh­ne Lenk­vor­rich­tung los­zu­las­sen
35.04... Ge­brauch mit der rech­ten Hand, oh­ne Lenk­vor­rich­tung los­zu­las­sen
35.05... Ge­brauch, oh­ne Lenk­vor­rich­tung und Be­schleu­ni­gungs- und Brems­vor­rich­tun­gen los­zu­las­sen
40An­ge­pass­te Len­kung
40.01... Len­kung mit ma­xi­ma­ler Kraft von … N
40.05... an­ge­pass­tes Lenk­rad
40.06... an­ge­pass­te Po­si­tion des Len­krads
40.09... Fuß­len­kung
40.11... As­sis­tenz­ein­rich­tung
40.14... an­de­re An­pas­sung für ein­hän­di­ge/-ar­mi­ge Be­die­nung
40.15... an­de­re An­pas­sung für zwei­hän­di­ge/-ar­mi­ge Be­die­nung
42An­ge­pass­te Ein­rich­tung für die Sicht nach hin­ten/zur Sei­te
42.01... nach hin­ten
42.03... Er­wei­te­rung der Sicht zur Sei­te
42.05... für die Sicht in den to­ten Win­kel
43Sitz­po­si­tion des Fahr­zeug­füh­rers
43.01... für nor­ma­le Sicht und in nor­ma­lem Ab­stand zum Lenk­rad und zu den Pe­da­len
43.02... der Kör­per­orm an­ge­pass­ter Sitz
43.03... Sei­ten­stüt­zen
43.04... Arm­leh­ne
43.06... Si­cher­heits­gurt an­ge­passt
43.07... Si­cher­heits­gur­te mit Un­ter­stüt­zung
44An­pas­sun­gen an Kraft­rä­dern
44.01... ein­zeln ge­steu­er­te Brem­sen
44.02... Vor­der­rad­brem­se
44.03... Hin­ter­rad­brem­se
44.04... Be­schleu­ni­gungs­vor­rich­tung
44.05... Hand­schal­tung und Hand­kupp­lung
44.06... Rück­spie­gel
44.07... Kon­troll­ein­rich­tun­gen
44.08Sitz­hö­he muss Be­rüh­rung des Bo­dens mit bei­den Fü­ßen gleich­zei­tig so­wie Ba­lan­cie­ren des Kraft­ra­des im Stand er­mög­li­chen
44.09... ma­xi­ma­le Be­tä­ti­gungs­kraft der Vor­der­rad­brem­se … N
44.10... ma­xi­ma­le Be­tä­ti­gungs­kraft der Hin­ter­rad­brem­se … N
44.11... Fuß­ras­te
44.12... Hand­griff
45Kraft­rad nur mit Sei­ten­wa­gen
46Nur drei­rä­dri­ge Kraft­fahr­zeu­ge
47Be­schränkt auf Fahr­zeu­ge mit mehr als zwei Rä­dern
50Be­schrän­kung auf ein be­stimm­tes Fahr­zeug
51Nur ein be­stimm­tes Fahr­zeug
61Be­schrän­kung auf Fahr­ten bei Tag
62Be­schrän­kung auf Fahr­ten in ei­nem Um­kreis/in­ner­halb der Re­gion
63Fah­ren oh­ne Bei­fah­rer
64Zu­läs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit von nicht mehr als … km/h
65Fah­ren nur mit Beif­ah­rer, der Fahr­er­laub­nis der glei­chen Klas­se be­sitzt
66Oh­ne An­hän­ger
67Fah­ren auf Au­to­bah­nen nicht er­laubt
68Kein Al­ko­hol
69Fahr­zeu­ge mit ei­ner al­ko­hol­emp­find­li­chen Weg­fahr­sper­re
70Um­tausch des Füh­rer­scheins Num­mer …, aus­ge­stellt durch …
71Dup­li­kat des Füh­rer­scheins Num­mer …
72Nur Fahr­zeuge der Klas­se A mit einem Hub­raum von höchs­tens 125 cm3 und ei­ner Mo­tor­leis­tung von höchs­tens 11 kW (A1)
73Nur für vier­rä­dri­ge Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­se B (B1)
74Nur Fahr­zeu­ge der Klas­se C mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von höchs­tens 7 500 kg (C1)
75Nur Fahr­zeu­ge der Klas­se D mit höchs­tens 16 Sitz­plät­zen au­ßer dem Fah­rer­sitz (D1)
76Nur Fahr­zeu­ge der Klas­se C mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von höchs­tens 7 500 kg (C1), die ei­nen An­hän­ger mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von min­des­tens 750 kg mit­füh­ren, so­fern die zu­läs­si­ge Ge­samt­mas­se der Fahr­zeug­kom­bi­na­tion 12 000 kg und die zu­läs­si­ge Ge­samt­mas­se des An­hän­gers die Leer­mas­se des Zug­fahr­zeugs nicht über­stei­gen (C1E)
77Nur Fahr­zeu­ge der Ka­te­go­rie D mit höchs­tens 16 Sitz­plät­zen au­ßer dem Fah­rer­sitz (D1), die ei­nen An­hän­ger mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von mehr als 750 kg mit­füh­ren, so­fern
a) die zu­läs­sige Ge­samt­mas­se der Fahr­zeug­kom­bi­na­tion 12 000 kg und die zu­läs­si­ge Ge­samt­mas­se des An­hän­gers die Leer­mas­se des Zug­fahr­zeugs nicht über­stei­gen und
b) der An­hänger nicht zur Per­onen­be­för­der­ung ver­wen­det wird (D1E)
78Nur Au­to­ma­tik­ge­trie­be
79 (…)Nur Fahr­zeu­ge, die den in Klam­mern an­ge­ge­be­nen Spe­zi­fi­ka­tio­nen ent­spre­chen
79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)Be­schrän­kung der Klas­se CE auf Grund der aus der bis­he­ri­gen Klas­se 3 re­sul­tie­ren­den Be­rech­ti­gung zum Füh­ren von drei­ach­si­gen Zü­gen mit Zug­fahr­zeug der Klas­se C1 und mehr als 12.000 kg Ge­samt­ma­sse und von Zü­gen mit Zug­fahr­zeug der Klas­se C1 und zu­las­sungs­frei­en An­hän­gern, wo­bei die Ge­samt­mas­se mehr als 12.000 kg be­tra­gen kann und von drei­ach­si­gen Zü­gen aus einem Zug­fahr­zeug der Klas­se C1 und ei­nem An­hänger, bei de­nen die zu­läs­si­ge Gesamt­mas­se des An­hän­gers die Leer­mas­se des Zug­fahr­zeugs über­steigt (nicht durch C1E ab­ge­deck­ter Teil). Die vor­ge­nann­ten Be­rech­ti­gun­gen gel­ten nicht für Sat­tel­zü­ge mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von mehr als 7,5 t. Der Buch­sta­be L steht in dieser Schlüs­se­lung für die An­zahl der Ach­sen.
 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)Be­gren­zung der Klas­sen D und DE auf Kraft­om­ni­bus­se mit 24 Fahr­gast­plät­zen oder ma­xi­mal 7.500 kg zu­läs­si­ger Ge­samt­mas­se, auch mit An­än­ger. Die An­ga­be S1 steht in dieser Schlüs­se­lung für die An­zahl der Sitz­plät­ze, ein­schließ­lich Fah­rer­sitz.
 79 (L ≤ 3)Be­schrän­kung der Klas­se CE auf Kom­bi­na­tio­nen von nicht mehr als drei Ach­sen. Der Buch­stabe L steht in die­ser Schlüs­se­lung für die An­zahl der Ach­sen.
79.01Nur zwei­rä­dri­ge Fahr­zeu­ge mit oder oh­ne Bei­wa­gen
79.02Nur drei­rä­dri­ge Fahr­zeu­ge der Klas­se AM oder vier­rä­dri­ge Leicht­fahr­zeu­ge der Klas­se AM
79.03Nur drei­rä­dri­ge Fahr­zeu­ge
79.04Nur Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen aus drei­rä­dri­gen Fahr­zeu­gen und ei­nem An­hän­ger mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von höchs­tens 750 kg
79.05Kraft­rä­der der Klas­se A1 mit ei­nem Leis­tungs­ge­wicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06Fahr­zeu­ge oder Kom­bi­na­tio­nen der Klas­se BE, so­fern die zu­läs­si­ge Gesamt­mas­se des An­hän­gers 3.500 kg über­steigt
80Nur für In­ha­ber ei­ner Fahr­er­laub­nis für drei­rä­dri­ge Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­se A, die das 24. Lebens­jahr noch nicht voll­en­det ha­ben
81Nur für In­ha­ber ei­ner Fahr­er­laub­nis für zwei­rä­dri­ge Kraft­rä­der der Klas­se A, die das 21. Le­bens­jahr noch nicht voll­en­det ha­ben
95Kraft­fah­re­rin/Kraft­fah­rer, die/der In­ha­be­rin/In­ha­ber ei­nes Be­fä­hi­gungs­nach­wei­ses ist und die Be­fä­hi­gungs­pflicht nach dem Ge­setz über die Grund­qua­li­fi­ka­tion und Wei­ter­bil­dung der Kraft­fah­re­rin­nen und Kraft­fah­rer be­stimm­ter Kraft­fahr­zeu­ge für den Gü­ter­kraft- oder Per­so­nen­ver­kehr bis zum … er­füllt
96Fahrz­eug­kom­bi­na­tio­nen aus Fahr­zeu­gen der Klas­se B und ei­nem An­hän­ger mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von mehr als 750 kg, so­fern die zu­läs­si­ge Ge­samt­mas­se ei­ner der­ar­ti­gen Kom­bi­na­tion mehr als 3.500 kg, je­doch nicht mehr als 4.250 kg be­trägt.

Nationale Schlüsselzahlen im Führerschein

Na­tio­na­le Schlüs­sel­zahl (nur in Deutsch­land wirks­am)Be­deu­tung
104Mit­füh­ren ei­nes gül­ti­gen ärzt­lich­en At­tests
171Klas­se C1, gül­tig auch für Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­se D mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von nicht mehr als 7.500 kg, je­doch oh­ne Fahr­gäs­te
172Klasse C, gül­tig auch für Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­se D (oh­ne Fahr­gäs­te)
174Klasse L, gül­tig auch zum Füh­ren von Zug­ma­schi­nen mit ei­ner durch die Bau­art be­stimm­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit ein­achsi­gem An­hän­ger (wo­bei Ach­sen mit ei­nem Ab­stand von we­ni­ger als 1 m von­ein­an­der als ei­ne Ach­se gel­ten) so­wie Kom­bi­na­tio­nen aus die­sen Zug­ma­schi­nen und An­hän­gern, wenn sie mit ei­ner Ge­schwin­dig­keit von nicht mehr als 25 km/h ge­führt wer­den
175Klasse L, auch gül­tig zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen mit ei­ner durch die Bau­art be­stimm­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit von nicht mehr als 25 km/h und zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen mit Aus­nah­me der zu den Klas­sen A, A1, A2 und AM ge­hö­ren­den mit ei­nem Hub­raum von nicht mehr als 50 cm3
176Bis zur Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res nur Fahr­ten im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses
177Be­schrän­kun­gen, Ne­ben­bestim­mun­gen und Zu­satz­an­ga­ben nach mit­zu­füh­ren­dem An­hang zum Füh­rer­schein
178Nur Fahr­ten im Li­nien­ver­kehr (Klas­sen D, D1)
179Klas­se D1 nur für Fahr­ten, bei de­nen über­wie­gend Fa­mi­lien­an­ge­hö­ri­ge be­för­dert wer­den
181Klas­se T, nur gül­tig für Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­se S bzw. AM
182Bis zur Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res nur Fahr­ten im In­land und im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses in dem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf „Be­rufs­kraft­fahr­er/Be­rufs­kraft­fahr­er­in“ oder „Fach­kraft im Fahr­be­trieb“ oder ei­nem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­bare Fer­tig­kei­ten und Kenn­tnis­se zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen auf öf­fent­lichen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den. Die Auf­la­gen, nur im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses von der Fahr­er­laub­nis Ge­brauch zu ma­chen, ent­fal­len nach Ab­schluss der Aus­bil­dung auch vor Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res. (Klas­sen D1, D1E, D und DE)
184Bis zur Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­se B (und, so­fern in der Prü­fungs­be­schei­ni­gung nicht durch­ge­strich­en, der Klas­se BE) und der Klas­se B mit der Schlüs­sel­zahl 96

1. nur in Be­glei­tung ei­ner in der Prü­fungs­be­schei­ni­gung nach An­la­ge 8b na­ment­lich be­nann­ten Per­son und

2. nur, wenn die in der Prü­fungs­be­schei­ni­gung nach An­la­ge 8b na­ment­lich be­nann­te Per­son

a) In­ha­ber einer gül­ti­gen Fahr­er­laub­nis der Klas­se B oder ei­ner ent­sprech­en­den deut­schen, ei­ner EU/EWR- oder schwei­zer­isch­en Fahr­er­laub­nis ist; die Fahr­er­laub­nis ist durch ei­nen gül­ti­gen Füh­rer­schein nach­zu­wei­sen, der wäh­rend des Be­glei­tens mit­zu­füh­ren und zur Über­wa­chung des Stra­ßen­ver­kehrs be­rech­tig­ten Per­so­nen auf Ver­lan­gen aus­zu­hän­di­gen ist,

b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Al­ko­hol in der Atem­luft oder 0,5 Pro­mil­le oder mehr Al­ko­hol im Blut oder ei­ne Al­ko­hol­men­ge im Kör­per hat, die zu ei­ner sol­chen Atem- oder Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion führt, und

c) nicht un­ter der Wir­kung ei­nes in der An­lage zu § 24a des Stra­ßen­ver­kehrs­ge­set­zes ge­nann­ten be­rau­schen­den Mit­tels steht. Num­mer 2 Buch­sta­be c gilt nicht, wenn die Sub­stanz aus der be­stim­mungs­ge­mä­ßen Ein­nah­me ei­nes für ei­nen kon­kre­ten Krank­heits­fall ver­schrie­be­nen Arz­nei­mit­tels her­rührt.
185Bis zur Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res nur

1. bei Fahr­ten im In­land und

2. im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses in dem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf „Be­rufs­kraft­fahr­er/Be­rufs­kraft­fahr­er­in“ oder „Fach­kraft im Fahr­be­trieb“ oder ei­nem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­ba­re Fer­tig­kei­ten und Kennt­nis­se zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen auf öf­fent­lichen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den.

Die Auf­la­gen nach Num­mer 1 und 2 ent­fal­len, auch vor Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res, wenn der Fahr­er­laub­nis­in­ha­ber die Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen hat. (Klas­sen C, CE)
186Bis zur Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res nur

1. bei Fahr­ten im In­land und

2. im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses in dem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf „Be­rufs­kraft­fahr­er/Be­rufs­kraft­fahr­er­in“ oder „Fach­kraft im Fahr­be­trieb“ oder ei­nem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­ba­re Fer­tig­kei­ten und Kennt­nis­se zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen auf öf­fent­lichen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den.

Die Auf­la­ge nach Num­mer 1 ent­fällt, wenn der Fahr­er­laub­nis­in­ha­ber das 21. Le­bens­jahr voll­en­det hat. Die Auf­la­ge nach Num­mer 2 ent­fällt, wenn der Fahr­er­laub­nis­in­ha­ber das 21. Le­bens­jahr voll­en­det oder die Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen hat. (Klas­sen D1, D1E)
187Bis zur Voll­en­dung des 24. Le­bens­jah­res nur

1. bei Fahr­ten im In­land und

2. im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses in dem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf „Be­rufs­kraft­fahr­er/Be­rufs­kraft­fahr­er­in“ oder „Fach­kraft im Fahr­be­trieb“ oder ei­nem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­ba­re Fer­tig­kei­ten und Kennt­nis­se zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen auf öf­fent­lichen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den.
3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer.

Die Auf­la­ge nach Num­mer 1 ent­fällt, wenn der Fahr­er­laub­nis­in­ha­ber das 21. Le­bens­jahr voll­en­det hat und die Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen wur­de. Die Auf­la­ge nach Num­mer 2 ent­fällt, wenn die Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen wur­de. Die Auf­lage nach Num­mer 3 ent­fällt, wenn der Fahr­er­laub­nis­in­haber das 20. Le­bens­jahr voll­en­det hat. (Klas­sen D, DE)
188Bis zur Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res nur im In­land und nur bei Ein­satz­fahr­ten oder vom Vor­ge­setz­ten an­ge­ord­ne­ten Übungs­fahr­ten und Schu­lungs­fahr­ten mit Ein­satz­fahr­zeu­gen der Feuer­wehr, der Po­li­zei, der nach Lan­des­recht an­er­kann­ten Ret­tungs­diens­te, des Tech­nischen Hilfs­werks und sons­ti­ger Ein­hei­ten des Ka­tas­tro­phen­schut­zes. (Klas­se C)
189Bis zur Voll­en­dung des 24. Le­bens­jah­res nur im In­land und nur bei Ein­satz­fahr­ten oder vom Vor­ge­setz­ten an­ge­ord­ne­ten Übungs­fahr­ten und Schu­lungs­fahr­ten mit Ein­satz­fahr­zeu­gen der Feu­er­wehr, der Po­li­zei, der nach Lan­des­recht an­er­kann­ten Ret­tungs­diens­te, des Tech­nischen Hilfs­werks und sons­ti­ger Ein­hei­ten des Ka­tas­tro­phen­schut­zes. (Klas­se D)
190Bis zur Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res nur im In­land und nur für das Füh­ren von Fahr­zeu­gen, die zu Re­pa­ra­tur- oder War­tungs­zwec­ken in ge­werb­liche Fahr­zeug­werk­stät­ten ver­bracht und dort auf An­wei­sung ei­nes Vor­ge­setz­ten Prü­fun­gen auf der Stra­ße un­ter­zo­gen wer­den. (Klasse C)
191Bis zur Voll­en­dung des 24. Le­bens­jah­res nur im In­land und nur für das Füh­ren von Fahr­zeu­gen, die zu Re­pa­ra­tur- oder War­tungs­zwec­ken in ge­werb­liche Fahr­zeug­werk­stät­ten ver­bracht und dort auf An­wei­sung ei­nes Vor­ge­setz­ten Prü­fun­gen auf der Stra­ße un­ter­zo­gen wer­den. (Klas­se D)
192Be­rech­ti­gung zum Füh­ren von Fahr­zeu­gen nach der Vier­ten Ver­ord­nung über Aus­nah­men von den Vor­schrif­ten der Fahr­er­laub­nis-Ver­ord­nung
193Bis zur Voll­en­dung des 23. Le­bes­jah­res nur bei Fahr­ten zur Per­so­nen­be­för­de­rung im Li­nien­ver­kehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Li­nien­längen von bis zu 50 Ki­lo­me­ter nach be­schleu­nig­ter Grund­qua­li­fi­ka­tion nach § 4 Ab­satz 2 BKrFQG. (Klas­sen D, DE)
196Berechtigt zum Fahren von Leichtkrafträder bis 125 ccm, Voraussetzung ist der Vorbesitz der Fahrerlaubnis Klasse B seit 5 Jahren.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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