Der Führerschein an sich enthält mehr Informationen als nur den Nachweis der Fahrerlaubnis für eine bestimmte Person, so viel ist den meisten Inhabern bewusst. Nicht nur ist darin die Führerscheinklasse angegeben, auf die sich die Fahrerlaubnis bezieht, auch die Zahlen auf der Rückseite des Dokuments sind auffällig. Das was bedeuten diese im Führerschein verzeichneten sogenannten Schlüsselzahlen? Sie finden bei uns eine komplette Übersicht zu allen vorhandenen Schlüsselzahlen sowie eine Erklärung zu deren rechtlichen Grundlagen und Aufbau. Des Weiteren informieren wir über die Bedeutung der Schlüsselnummer, die im Fahrzeugschein verzeichnet ist.
FAQ: Schlüsselzahlen im Führerschein
Was bedeuten Schlüsselzahlen auf dem Führerschein?
Schlüsselzahlen sind Informationen auf dem Führerschein, die Auflagen, Zusätze oder Beschränkungen der Fahrerlaubnis angeben. Eine Übersicht über Schlüsselzahlen und was sie bedeuten finden Sie hier.
Was bedeutet die Schlüsselzahl 95?
Die Schlüsselzahl 95 gibt an, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis die Grundqualifikation oder die Weiterbildung zum Berufskraftfahrer absolviert hat. Diese Eintragung (auch: Führerschein-Verlängerung) muss alle 5 Jahre erneut vorgenommen werden.
Was bedeuten die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.05.?
Die Schlüsselzahl 79.03. bedeutet, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A nur dreirädrige Fahrzeuge führen darf. 79.05. gibt an, dass der Fahrer Leichtkrafträder mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg fahren darf.
Grundsätzliches zur Schlüsselnummer im Führerschein: Wieso, wo und seit wann?
Inhalt
Wenn jemand die Führerscheinprüfung besteht, kann es sich künftig als stolzer Besitzer einer Fahrerlaubnis sehen. Doch in vielen Fällen gehen mit der Erteilung der Fahrerlaubnis einige Auflagen, Beschränkungen oder Zusatzangaben einher. Wenn dies der Fall ist, wird die entsprechende Notiz in den Führerschein durch einen Schlüssel – einer Kennzahl mit entsprechender Bedeutung – eingetragen.
Diese Schlüsselzahlen im Führerschein sind in allen EU-Mitgliedstaaten gültig. Grund dafür ist die 1999 erfolgte europäische Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts. Wie Sie vielleicht bereits wissen, ist Ihr Kartenführerschein – inklusive der Schlüsselzahlen – in der gesamten Europäischen Union gültig. Mit dieser Neuerung ergab sich auch die Rechtsgrundlage für die im EU-Führerschein enthaltenen Schlüsselnummern:
- die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
- die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (Neufassung) (in dessen Anlage sind die Zahlen, die im Führerschein für die Aufschlüsselung der Zusatzangaben verwendet werden, aufgeführt)
Abgesehen von diesen zweistelligen europaweit gültigen Schlüsselzahlen können im Führerschein auch Ziffern verwendet werden, die nur innerhalb des entsprechenden Staates gelten. Erkennbar werden die durch den dreistelligen Aufbau (vor dem Punkt, dazu unter der nächsten Überschrift mehr). Generell wird die Ausführung der EU-Richtlinie erst durch nationale Rechtsverordnungen gültig und spezifiziert. In Deutschland bildet diese Grundlage zu den Schlüsselzahlen die FeV – die Fahrerlaubnis-Verordnung. In § 23 Abs. 2 heißt es dort:
Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.
Des Weiteren sind in § 25 FeV Bestimmungen zur Ausfertigung des Führerscheins enthalten. Absatz 3 geht genauer auf die Schlüsselzahlen im Führerschein ein:
Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden.
Im Führerschein sind die Auflagen respektive die Schlüsselzahlen manchmal bestimmten Führerscheinklassen zugeordnet, manchmal gelten sie für das Führen aller Fahrzeuge. Gilt Ersteres, so ist die Schlüsselzahl in der Spalte der betroffenen Klasse eingetragen. Ist Letzteres der Fall, so befinden sich im EU-Führerschein die Schlüsselzahlen in der letzten Zeile des Feldes 12 – ganz unten, unter den Spalten Nummer 9 bis 12.
Aufbau der im Führerschein verzeichneten Kennzahlen
Natürlich steckt hinter den zunächst kompliziert aussehenden Zahlenkombinationen ein durchdachtes System, das wir ein wenig für Sie erläutern wollen. So wird aus den unten aufgeführten Tabellen ersichtlich, dass die EU-weit geltenden Ziffern zweistellig sind. Diese werden als Hauptschlüsselzahlen genannt.
In einigen Fällen gibt es aber einen zweiten Teil in der Zeichenkombination, der durch einen Punkt vom ersten Teil abgetrennt wird. Dieser zweite Teil setzt sich meist aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben zusammen, bei bestimmten Unterschlüsselungen können hier aber auch weitere Zeichen vermerkt sein.
Hierbei ist wichtig: Bei einigen Hauptschlüsselzahlen sind Unterschlüsselungen Pflicht. Dies betrifft die folgenden Zahlen:
- 05
- 44
- 51
- 70
- 71
- 79
Die national gültigen Schlüsselzahlen im Führerschein sind dagegen dreistellig und bestehen aus drei Ziffern. Diese sind stets hinter den EU-Zahlen aufzuführen.
Wird Ihnen der Führerschein ausgestellt, hat im Normalfall eine Unterweisung in der Bedeutung der Zahlen zu erfolgen.
Sinn und Zweck der Schlüsselnummer im Fahrzeugschein
Eine ähnliche Vokabel wird genutzt, wenn es um die Schlüsselzahlen im Fahrzeugschein geht. Hier wird in der Regel viel mehr von einer „Schlüsselnummer im Fahrzeugschein“ gesprochen, da sich die gemeinten Zahlen bzw. Zeichen in die Herstellerschlüsselnummer (HSN) und die Typschlüsselnummer (TSN) teilen.
- HSN: Hierbei handelt es sich um vier Ziffern, die Sie in Teil 1 der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) finden. Eingetragen ist diese Ziffernkombination unter dem Punkt 2.1 (bei einem Fahrzeugschein von vor Oktober 2005 im Feld zu 2). Durch die HSN ist eine eindeutige Zuordnung zum Hersteller möglich. Diese Schlüsselnummer, die im Fahrzeugschein verzeichnet ist, wird vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (KBA) geführt. Das KBA ist weiterhin dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unterstellt.
- TSN: Diese Zeichenkombination kann aus Buchstaben und Zahlen bestehen, hat acht Stellen und sorgt dafür, dass Ihr Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden kann. Die ersten drei Stellen bezeichnen das Modell (Golf, Corsa …). Die restlichen fünf Stellen identifizieren Karosserieform, Motorisierung und Kraftstoffenergiequelle. Diese Schlüsselnummer ist im Fahrzeugschein unter dem Punkt 2.2 bzw. in den älteren Varianten im Feld zu 3 aufgeführt.
In dem Zusammenhang mit diesem Code wird auch häufig von den KBA-Nummern gesprochen, welche einzig und allein die HSN und die TSN zusammen meinen.
Auch wenn die Begriffe ähnlich klingen, stehen die Schlüsselzahlen im Führerschein demnach in keinem Zusammenhang mit der Zeichenkombination in der Zulassungsbescheinigung Teil 1: Die Schlüsselnummer im Fahrzeugschein brauchen Sie bspw., wenn Sie Ersatzteile für Kfz im stationären Handel oder in einem Online-Marktplatz wie DAPARTO erwerben wollen.. Aber auch bei der Einstufung in die Kfz-Versicherung sind diese Zahlen relevant. Dabei werden die Fahrzeuge nämlich in unterschiedliche Typklassen eingeordnet. Ist statistisch belegt, dass ein Fahrzeugtyp häufiger in Unfälle verwickelt ist als ein anderes, wird das erste Kfz in eine teurere Klasse eingestuft als das zweite.
EU-Schlüsselzahlen im Führerschein
Schlüsselzahl | Bedeutung |
---|---|
01 | Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz |
01.01 | ... Brille erforderlich |
01.02 | ... Kontaktlinsen erforderlich |
01.03 | ... Schutzbrille erforderlich |
01.05 | ... Augenschutz erforderlich |
01.06 | ... Brille oder Kontaktlinsen erforderlich |
01.07 | ... Spezifische optische Hilfe |
02 | Hör- oder Kommunikationshilfe |
03 | Prothese oder Orthese der Gliedmaßen |
03.01 | ... der Arme |
03.02 | ... der Beine |
05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen: |
05.01 | ... nur bei Tageslicht |
05.02 | ... im Umkreis von … km des Wohnsitzes, innerorts oder innerhalb der Region … |
05.03 | ... nur ohne Beifahrer |
05.04 | ... beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von … km/h |
05.05 | ... nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
05.06 | ... nur ohne Anhänger |
05.07 | ... nicht auf Autobahnen |
05.08 | ... striktes Alkoholverbot |
10 | Schaltung angepasst |
10.02 | ... nur Automatik |
10.04 | ... angepasste Schalteinrichtungen |
15 | Angepasste Kupplung |
15.01 | ... angepasstes Kupplungspedal |
15.02 | ... Handkupplung |
15.03 | ... automatische Kupplung |
15.04 | ... Maßnahme, um zu verhindern, dass das Kupplungspedal blockiert oder betätigt wird |
20 | Angepasste Bremsmechanismen |
20.01 | ... Bremspedal angepasst |
20.03 | ... geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß |
20.04 | ... mit Gleitschiene |
20.05 | ... Kipppedal |
20.06 | ... mit Hand betätigte Bremse |
20.07 | ... Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N |
20.09 | ... Feststellbremse angepasst |
20.12 | ... Maßnahme, um zu verhindern, dass das Bremspedals blockiert oder betätigt wird |
20.13 | ... per Knie betätigte Bremse |
20.14 | ... durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage |
25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
25.01 | ... Gaspedal angepasst |
25.03 | ... Kipppedal |
25.04 | ... Handgas |
25.05 | ... per Knie betätigter Gashebel |
25.06 | ... durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals |
25.08 | ... Gaspedal links |
25.09 | ... Maßnahme, um zu verhindern, dass das Gaspedal/der Gashebel blockiert oder betätigt wird |
30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen* |
31 | Anpassungen und Sicherungen der Pedale |
31.01 | ... Extrasatz Parallelpedale |
31.02 | ... Pedale auf der (fast) gleichen Ebene |
31.03 | ... Maßnahme, um zu verhindern, dass das Gas- und Bremspedal blockiert oder betätigt werden (wenn Betätigung nicht per Fuß) |
31.04 | ... Erhöhung des Bodens |
32 | Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen |
32.01 | ... aus Gas und Betriebsbremse für einhändige Betätigung |
32.02 | ... aus Gas und Betriebsbremse für Betätigung durch Fremdkraft |
33 | Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen |
33.01 | ... als mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung |
33.02 | ... mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung |
35 | Angepasste Bedienvorrichtungen |
35.02 | ... Gebrauch, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
35.03 | ... Gebrauch mit der linken Hand, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
35.04 | ... Gebrauch mit der rechten Hand, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
35.05 | ... Gebrauch, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen |
40 | Angepasste Lenkung |
40.01 | ... Lenkung mit maximaler Kraft von … N |
40.05 | ... angepasstes Lenkrad |
40.06 | ... angepasste Position des Lenkrads |
40.09 | ... Fußlenkung |
40.11 | ... Assistenzeinrichtung |
40.14 | ... andere Anpassung für einhändige/-armige Bedienung |
40.15 | ... andere Anpassung für zweihändige/-armige Bedienung |
42 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite |
42.01 | ... nach hinten |
42.03 | ... Erweiterung der Sicht zur Seite |
42.05 | ... für die Sicht in den toten Winkel |
43 | Sitzposition des Fahrzeugführers |
43.01 | ... für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen |
43.02 | ... der Körperorm angepasster Sitz |
43.03 | ... Seitenstützen |
43.04 | ... Armlehne |
43.06 | ... Sicherheitsgurt angepasst |
43.07 | ... Sicherheitsgurte mit Unterstützung |
44 | Anpassungen an Krafträdern |
44.01 | ... einzeln gesteuerte Bremsen |
44.02 | ... Vorderradbremse |
44.03 | ... Hinterradbremse |
44.04 | ... Beschleunigungsvorrichtung |
44.05 | ... Handschaltung und Handkupplung |
44.06 | ... Rückspiegel |
44.07 | ... Kontrolleinrichtungen |
44.08 | Sitzhöhe muss Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie Balancieren des Kraftrades im Stand ermöglichen |
44.09 | ... maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N |
44.10 | ... maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N |
44.11 | ... Fußraste |
44.12 | ... Handgriff |
45 | Kraftrad nur mit Seitenwagen |
46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge |
47 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern |
50 | Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug |
51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug |
61 | Beschränkung auf Fahrten bei Tag |
62 | Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis/innerhalb der Region |
63 | Fahren ohne Beifahrer |
64 | Zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h |
65 | Fahren nur mit Beifahrer, der Fahrerlaubnis der gleichen Klasse besitzt |
66 | Ohne Anhänger |
67 | Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt |
68 | Kein Alkohol |
69 | Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre |
70 | Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … |
71 | Duplikat des Führerscheins Nummer … |
72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) |
73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1) |
75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) |
76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) |
77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Peronenbeförderung verwendet wird (D1E) |
78 | Nur Automatikgetriebe |
79 (…) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen |
79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) | Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. |
79 (L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge |
79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
79.06 | Fahrzeuge oder Kombinationen der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt |
80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt |
96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt. |
Nationale Schlüsselzahlen im Führerschein
Nationale Schlüsselzahl (nur in Deutschland wirksam) | Bedeutung |
---|---|
104 | Mitführen eines gültigen ärztlichen Attests |
171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D (ohne Fahrgäste) |
174 | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden |
175 | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 |
176 | Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein |
178 | Nur Fahrten im Linienverkehr (Klassen D, D1) |
179 | Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden |
181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S bzw. AM |
182 | Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. (Klassen D1, D1E, D und DE) |
184 | Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und 2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. |
185 | Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. (Klassen C, CE) |
186 | Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. (Klassen D1, D1E) |
187 | Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. 3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat. (Klassen D, DE) |
188 | Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. (Klasse C) |
189 | Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. (Klasse D) |
190 | Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. (Klasse C) |
191 | Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. (Klasse D) |
192 | Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung |
193 | Bis zur Vollendung des 23. Lebesjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG. (Klassen D, DE) |
196 | Berechtigt zum Fahren von Leichtkrafträder bis 125 ccm, Voraussetzung ist der Vorbesitz der Fahrerlaubnis Klasse B seit 5 Jahren. |
Guten Tag
Ich habe eine Frage was bedeutet die Schlüssel Zahl 79 04