Ist der Samstag ein Werktag, an dem Parken erlaubt ist?

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Einige Halte- bzw. Parkverbotsschilder gelten nur an Werktagen. Dieser Ratgeber erklärt, inwiefern das Parkverbot Samstage betrifft. Außerdem erfahren Sie hier, unter welchen Umständen Sie Ihr am Samstag trotz eines an Werktagen geltenden Parkverbots abstellen dürfen.

FAQ: Was gilt am Samstag als Werktag über das Parken?

Existiert ein Halte- bzw. Parkverbot, das nur werktags gilt, auch an einem Samstag?

Ja. Der Samstag gilt als Werktag. Ist ein Parkverbot auf einer Straße auf Werktage beschränkt, schließt dies den Samstag folglich mit ein.

Ist es gesetzlich festgelegt, dass der Samstag ein Werktag ist?

Ja. Der Samstag ist gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) eindeutig als ein Werktag bestimmt. Dementsprechend kann das unerlaubte Parken an einem Samstag, das durch ein Parkverbotsschild untersagt ist, Sanktionen nach sich ziehen.

Was droht, wenn ich ein Parkverbotsschild ignoriere?

Das unerlaubte Parken wird als Missachtung eines Halteverbotsschildes gewertet und mit einem Bußgeld 20 und 50 Euro geahndet (Auslagen und Bearbeitungsgebühr nicht mit eingeschlossen.

Video: Welche Regeln gibt es zum Halten und Parken?

Dieses Video erklärt alle Regeln und Vorschriften rund ums Parken und Halten - auch über das Parkverbot, das werktags gilt.
Dieses Video erklärt alle Regeln und Vorschriften rund ums Parken und Halten – auch über das Parkverbot, das werktags gilt.

Ein Halteverbot gilt werktags: Wann darf ich samstags dennoch parken?

Gilt der Samstag als Werktag ist das Parken trotz Werktagsverbot unter bestimmten Umständen dennoch gestattett.
Gilt der Samstag als Werktag ist das Parken trotz Werktagsverbot unter bestimmten Umständen dennoch gestattett.

Eine Park- oder Halteverbot, das sich auf Werktage beschränkt, schließt den Samstag in aller Regel in dieses Verbot mit ein. Dieser nämlich gilt laut § 3 Abs. 2 BUrlG eindeutig als Werktag. Dort heißt es:

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

§ 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetzes

Dennoch existieren Ausnahmen, die ein derartiges Parkverbot aufheben, wodurch das Parken am Samstag dennoch möglich ist.

Ein Halteverbot, das werktags gilt, kann als aufgehoben gelten, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf den betreffenden Tag fällt.
Ein Halteverbot, das werktags gilt, kann als aufgehoben gelten, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf den betreffenden Tag fällt.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag kalendarisch auf einen Samstag, zählt der Samstag in einem solchen Fall nicht als Werktag. Das Parken ist folglich trotz Werktags-Verbot erlaubt.

Ein Parkverbot gilt deshalb nicht ein Feiertagen, da die meisten Unternehmen und Bildungseinrichtungen geschlossen sind und auch keine Pakete zugestellt werden. Weil das Verkehrsaufkommen an diesen Tagen deutlich geringer ist, entfallen Parkverbote – auch wenn der Feiertag auf einen Werktag – wie Samstag – fallen sollte.

Eine zweite Möglichkeit, die es Fahrern gestattet, ihr Fahrzeug samstags trotz Werktags-Parkverbot abzustellen, ist folgende Zusatzinformation an einem Verkehrszeichen: Es gibt Schilder, die den Schriftzug „werktags – außer samstag“ aufweisen. Dadurch wird das an Werktagen geltende Parkverbot abgeändert: Folglich ist das Parken in diesem Fall auch an einem Samstag erlaubt, obgleich dieser eigentlich als Werktag gilt.

Diese Schilder befinden sich oftmals in der Nähe von Schulen oder Behörden, weil diese samstags üblicherweise geschlossen sind. Alternativ kann hier auch das Zusatzschild „Mo-Fr” („Montag bis Freitag”) erscheinen. Allerdings würde ein Parkverbot durch diese Zusatzbestimmung auch an gesetzlichen Feiertagen gelten, weshalb dieser Vermerk äußerst selten zu finden ist.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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