Radwegebenutzungspflicht: Müssen Radwege immer benutzt werden?

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Fahrradfahrer bahnen sich mit verschiedenen Möglichkeiten ihren Weg durch den Verkehr. Auf der Straße, auf dem Gehweg – und natürlich auf dem gekennzeichneten Radweg. Es ist Pflicht, diesen mit dem Fahrrad zu benutzen. Eine Missachtung der Radwegebenutzungspflicht gilt als Ordnungswidrigkeit.

Bußgeldtabelle: Radwegebenutzungspflicht

VerstoßBußgeld
Nichtbenutzung des vorhandenen beschilderten Radwegs mit dem Fahrrad20 €
… mit Behinderung25 €
… mit Gefährdung30 €
… mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung35 €

Bußgeldrechner: Radwegebenutzungspflicht

FAQ: Radwegebenutzungspflicht

Wann ist die Benutzung des Radwegs für Radfahrer Pflicht?

Der Radweg muss benutzt werden, wenn er durch ein blaues Schild mit weißem Fahrrad-Symbol (Verkehrszeichen 237, 240 oder 241) gekennzeichnet ist.

Gibt es Ausnahmen von der Benutzungspflicht für Radwege?

Ja. Ist der Radweg nicht benutzbar, z. B. weil er blockiert oder beschädigt ist, dürfen Radfahrer stattdessen auf der Fahrbahn fahren.

Welches Bußgeld droht, wenn Radfahrer nicht auf dem benutzungspflichtigen Radweg fahren?

In diesem Fall kann ein Verwarnungsgeld von 20 bis 35 Euro verhängt werden.

Die Radwegebenutzungspflicht nach der StVO

Verkehrsrecht: Wann besteht eine Radwegebenutzungspflicht?
Verkehrsrecht: Wann besteht eine Radwegebenutzungspflicht?
"Nur für Radfahrer": Ein blaues Schild zeigt die Radwegebenutzungspflicht an.
„Nur für Radfahrer“: Ein blaues Schild zeigt die Radwegebenutzungspflicht an.

Für die Kennzeichnung eines Radwegs existieren drei verschiedene blaue Schilder: „Nur für Radfahrer“, „Nur für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam“ und „Nur für Radfahrer und Fußgänger getrennt“. Die Verkehrsschilder unterscheiden sich durch die abgebildeten weißen Symbole und zeigen ein einzelnes Fahrrad (Verkehrszeichen 237), ein Fahrrad und zwei Fußgänger getrennt durch eine horizontale Linie (Verkehrszeichen 240) oder ein Fahrrad und zwei Fußgänger getrennt durch eine vertikale Linie (Verkehrszeichen 241).

Ist eine solche Kennzeichnung vorhanden, gilt: Radfahrer müssen den Radweg benutzen. Das Schild stellt zwar nur ein sog. Gebotszeichen dar, für Radfahrer markiert es allerdings die Benutzungspflicht des gekennzeichneten Weges. So legt es § 2 Abs. 4 der Straßverkehrsordnung (StVO) fest.

Auf dem Radweg gilt das Rechtsfahrgebot. Nur wenn ein entsprechendes Schild aufgestellt ist, dass den Radweg auch für die linke Fahrtrichtung freigibt, darf er in beide Richtungen benutzt werden. Ist sogar nur ein linker Radweg eingerichtet und auf der rechten Seite keiner, gilt auch hier die Radwegebenutzungspflicht.

Übrigens: Radwege, für die eine mit blauem Schild markierte Radwegebenutzungspflicht besteht, dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auch von Mofas befahren werden.

Die Missachtung der Radwegebenutzungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit

Wenn ein Radfahrer die Radwegebenutzungspflicht ignoriert, handelt er ordnungswidrig. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür ein Bußgeld von 20 Euro vor. Behindert oder gefährdet der Radfahrer andere Verkehrsteilnehmer oder verursacht er sogar einen Unfall oder eine Sachbeschädigung, fällt das Bußgeld noch höher aus.

Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot für sein Auto hat der Radler aufgrund der Missachtung der Radwegebenutzungspflicht jedoch nicht zu fürchten.

Wann gilt keine Radwegebenutzungspflicht?

Wer trotz Radwegebenutzungspflicht auf der Straße fährt, riskiert einen Bußgeldbescheid.
Wer trotz Radwegebenutzungspflicht auf der Straße fährt, riskiert einen Bußgeldbescheid.

Ist zwar ein Radweg vorhanden, aber weit und breit kein blaues Verkehrsschild zu sehen, besteht keine Radwegebenutzungspflicht. In diesem Fall ist es dem Fahrradfahrer frei gestellt, ob er den Radweg oder die Fahrbahn benutzt. Entscheidet er sich für die Straße, ist jedoch unbedingt das Rechtsfahrgebot einzuhalten.

Und selbst wenn ein entsprechendes Schild vorhanden ist, besteht unter Umständen eine Ausnahme von der Radwegebenutzungspflicht: Ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg von 2011 legte fest, dass Radfahrer nicht zur Benutzung des Radweges verpflichtet sind, wenn dieser unbenutzbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn er durch Hindernisse wie parkende Autos oder eine Baustelle blockiert ist oder Schlaglöcher aufweist.

In Fußgängerzonen oder auf Gehwegen findet sich mitunter das weiße Zusatzschild „Radfahrer frei“. Ist dies vorhanden, hat der Radfahrer die Wahl, ob er die Straße oder den entsprechend gekennzeichneten Weg nutzen möchte. Entscheidet er sich für die Fußgängerzone bzw. den Gehweg, darf er allerdings nur Schrittgeschwindigkeit – ca. 4 bis 7 km/h – fahren.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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