Fahrradfahrer werden zunehmend besser in den Verkehrsalltag vieler Städte eingegliedert: durch Stellplätze, Mitnahmemöglichkeiten in öffentlichen Verkehrsmitteln und eigene Radfahrstreifen. Letztere sind solche Radverkehrsführungen, welche unabhängig von der Fahrbahn sind – was Sie sonst noch zum Radfahrstreifen wissen sollten, erfahren Sie hier.
FAQ: Radfahrstreifen
Ein Radfahrstreifen ist ein Streifen auf der Fahrbahn, meist am rechten Rand, der ausschließlich dem Fahrradverkehr vorbehalten ist.
Radfahrstreifen sind mit einer durchgehenden Linie von der übrigen Fahrbahn abgetrennt, Schutzstreifen mit einer unterbrochenen. Sie dürfen ausschließlich von Radfahrern genutzt werden. Das Parken oder Halten mit einem Kfz ist verboten.
Radfahrstreifen werden durch das Verkehrszeichen 237 markiert. Dieses zeigt eine Benutzungspflicht für den jeweiligen Radweg an.
Worin besteht der Unterschied zum Schutzstreifen?
Inhalt
Sowohl Radfahrstreifen als auch Schutzstreifen dienen der alleinigen Befahrung durch Radfahrer, weshalb diese im Regelfall stets mit dem Fahrradsymbol gekennzeichnet sind. Verkehrsrechtlich unterscheiden sie sich jedoch voneinander.
- Der Radfahrstreifen ist ein separater Weg, welcher mit einer durchgezogenen Linie und durch das Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet ist. Letzteres ist kreisrund und zeigt das Piktogramm eines Fahrrades auf blauem Grund. Das Befahren, Halten und Parken auf dem Radfahrstreifen durch Kfz ist grundsätzlich unzulässig. Das Überqueren durch andere Verkehrsteilnehmer ist erlaubt, solange hierdurch keine Radfahrer gefährdet werden. Benutzungspflichtige Radfahrstreifen werden meist dann von den jeweiligen Kommunen angelegt, wenn eine „besondere örtliche Gefahrenlage“ dies notwendig macht. Mitunter sind Radfahrstreifen auch farblich vom Rest der Fahrbahn abgesetzt.
- Der sogenannte Schutzstreifen gehört mit zur Fahrbahn und darf dementsprechend in Ausnahmefällen von anderen Kfz befahren werden. Er befindet sich in der Regel rechts der Fahrbahn und ist mit einer gestrichelten Linie von dieser abgegrenzt. Halten und Parken ist auch hier untersagt. Im Regelfall sollte die Fahrbahn trotz eines solchen Fahrradschutzstreifens immer noch der Mindestbreite von etwa zwei Pkw entsprechen.
Hinweise zur Befahrung
Seit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Jahr 1998 ist die unbedingte Benutzungspflicht für vorhandene Radwege jeder Art weggefallen. Die Pflicht, einen vorhandenen Radfahrstreifen zu benutzen, besteht aber grundsätzlich weiterhin.
So heißt es bzgl. dem Radfahrstreifen in der StVO § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2:
Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
Radfahrstreifen sind zwar nicht explizit erwähnt, da diese jedoch – wie oben erläutert – im Regelfall durch das Zeichen 237 gekennzeichnet sind, müssen diese auch bei Vorhandensein in Fahrtrichtung der angrenzenden Fahrbahn benutzt werden. Dies gilt für Rennräder und Fahrräder mit Anhängern gleichermaßen.
Ausnahmen können dann bestehen, wenn es sich um einen Konvoi von Radfahrern handelt. Zudem muss ein Radfahrstreifen auch dann nicht befahren werden, wenn dieser objektiv unbenutzbar ist – etwa bei starken Verunreinigungen und Schäden. Auch wenn das Gefährt zu breit oder sperrig für eine bestimmte Einmündung ist, wäre ein ausnahmsweises Abweichen vom Radfahrstreifen denkbar.