Für den großen Wochenendeinkauf ist ein eigenes Kraftfahrzeug sehr praktisch, wird bei dieser Gelegenheit doch meist in großen Mengen eingekauft. Daher bieten viele Supermärkte ihren Kunden einen Stellplatz an. In aller Regel handelt es sich dabei um einen per Schild ausgewiesenen Privatparkplatz. Falschparker können dort eine Vertragsstrafe erhalten oder sogar abgeschleppt werden. Mehr Informationen zum Privatparkplatz liefert Ihnen unser Ratgeber.
FAQ: Privatparkplatz
Grundsätzlich darf auf einem Privatparkplatz nur der Eigentümer sein Fahrzeug abstellen. Kunden dürfen auf einem Supermarkt-Parkplatz parken, wenn das per Schild ausdrücklich erlaubt ist. Dabei müssen sie allerdings die jeweiligen Bestimmungen zur Höchstparkdauer beachten.
Ein privater Parkplatz unterliegt nicht automatisch den Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das ist nur der Fall, wenn dort ein entsprechendes Schild („Hier gelten die Regeln der StVO“) aufgestellt wurde. Grundsätzlich kann der Eigentümer bzw. Betreiber die Regeln selbst festlegen. Allgemein sollten Sie auf Privatparkplätzen rücksichtvoll fahren und sich ggf. per Handzeichen mit anderen Kfz-Fahrern verständigen.
Ja. Liegt eine Kennzeichnung für den Privatparkplatz vor, dürfen Sie Falschparker abschleppen lassen, wenn diese Ihren Stellplatz blockieren. Die rechtliche Grundlage dafür liefert § 859 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Eine Vertragsstrafe fürs Parken kann zum Beispiel drohen, wenn Sie die zulässige Höchstparkdauer überschreiten.
Was ist ein Privatparkplatz genau?
Inhalt
Als Privatparkplatz wird eine Stellfläche für ein Kfz bezeichnet, die einen bestimmten Eigentümer hat. Dem entgegen stehen zum Beispiel öffentliche Parkplätze oder Zonen mit Parkraumbewirtschaftung, auf bzw. in denen grundsätzlich jeder parken kann, der ein entsprechendes Ticket löst oder die Parkgebühr per Handy entrichtet.
Dabei gibt es unterschiedliche Formen von Privatparkplätzen. Ein Privatparkplatz kann zum Beispiel eine große Parkfläche vor Supermärkten oder Kaufhäusern sein. Auch Arztpraxen oder ähnliche Dienstleister bieten häufig Stellflächen an. Diese sind in aller Regel nur Kunden vorbehalten.
Ein Privatparkplatz kann zudem in einer Wohnsiedlung vorhanden sein oder zu einem Grundstück gehören.
Interessant: Auch Parkhäuser stellen im weitesten Sinne Privatparkplätze dar. Zwar müssen Kfz-Fahrer meist für den Stellplatz eine stündliche Gebühr entrichten, allerdings besteht dort häufig die Möglichkeit, monatlich einen festen Stellplatz zu buchen. Dieser ist dann nur dem jeweiligen Kunden, der diesen bezahlt hat, vorbehalten.
Privatparkplatz per Schild ausgewiesen: Welche Regeln gelten?
Handelt es sich bei einem Privatparkplatz um eine einzige Stellfläche für ein bestimmtes Kfz, sind die Regeln klar: Nur dieses Fahrzeug darf dort abgestellt werden. Alle anderen Fahrzeuge, die an dieser Stelle geparkt werden, gelten als Falschparker.
Anders verhält es sich auf einem Privatparkplatz vor einem Supermarkt. Dieser ist grundsätzlich für alle Menschen vorgesehen, die in dem jeweiligen Laden etwas kaufen möchten. Feste Regeln gelten für diese Privatparkplätze nicht.
Der Eigentümer bzw. Betreiber hat freie Hand und kann die Regelungen so bestimmen, wie er möchte. So kann er zum Beispiel per Schild angeben, dass auf dem Privatparkplatz die StVO Anwendung findet.
Zudem darf der Eigentümer auch festlegen, ob es eine Höchstparkdauer gibt oder nicht. In der Regel gibt ein entsprechendes Schild an, welche Regeln auf dem jeweiligen Privatparkplatz gelten. Diese sind dann verbindlich.
Private Parkplätze: Wann droht eine Vertragsstrafe?
Ein Privatparkplatz gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Folglich ist auch nicht das Ordnungsamt für die Ahndung von Verstößen gegen die vom Betreiber festgelegten Regeln zuständig.
Auf einem Privatparkplatz wird demnach kein Verwarnungs- oder Bußgeld ausgesprochen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Parksünder straffrei davonkommen. Der Eigentümer darf nämlich Vertragsstrafen aussprechen.
Wie hoch diese ausfallen kann, ist meist auf dem Privatparkplatz ausgewiesen. Überschreiten Sie die Höchstparkdauer, kann Sie also eine Vertragsstrafe ereilen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug über einen längeren Zeitraum dort stehen, kann der Eigentümer auch veranlassen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. Die Kosten müssen Sie dann selbst tragen.
Gut zu wissen: Zur Vertragsstrafe auf einem Privatparkplatz gab es im Jahr 2019 ein Urteil vom Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XII ZR 13/19). Seither ist ein Fahrzeughalter verpflichtet, zu benennen, wer sein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz widerrechtlich abgestellt hat. Weigert er sich, dies zu tun, muss er die Strafe selbst bezahlen.
Falschparker auf einem Privatparkplatz abschleppen lassen: Geht das?
Besitzen Sie einen Privatparkplatz, welcher sich auf Ihrem Grundstück befindet und von einem anderen Verkehrsteilnehmer blockiert oder zugeparkt wird, müssen Sie das nicht einfach hinnehmen. Sie können den Falschparker dann abschleppen lassen.
Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 859 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
Doch wie verhält es sich, wenn es sich nicht um ein Grundstück, sondern beispielsweise um eine gemietete Parkfläche in einer Wohnsiedlung handelt? Auch dann müssen Sie den Falschparker nicht einfach hinnehmen.
Um das Fahrzeug abschleppen lassen zu können, sollten Sie die nachfolgenden Schritte beachten:
- Dokumentieren Sie, wann das Fahrzeug Ihren Stellplatz besetzt hat und rufen Sie, wenn möglich, Zeugen hinzu.
- Geben Sie dem Fahrer einige Minuten Zeit, zu seinem Kfz zurückzukehren.
- Fehlt von diesem jegliche Spur, können Sie einen Abschleppdienst anrufen und den entsprechenden Auftrag erteilen.
Wichtig: Grundsätzlich muss der Falschparker die Kosten für das Abschleppen übernehmen. Allerdings müssen diese den örtlich durchschnittlichen Preisen entsprechen. Informieren Sie sich also am besten, bevor Sie den Auftrag erteilen, wie teuer das Abschleppen wird.
Ich habe auf einem Parkplatz für Mitarbeiter vom Generalvikariat geparkt. Dieser Parkplatz ist durch ein verbotsschild von 6-18 gesperrt. Ich habe auf dem Parkplatz von 16.00 Uhr bis 16.30 geparkt. Da das Generalvikariat Gleitzeit hat waren svchon mehrer Plätze frei. Ich habe also keinen behindert noch jemandem am Parkn behindert .
guten tag,in wohne in frankreich und fahre alle zwei wochen rueber zum grosseinkauf nach deutschland. ich habe in breisach die erlaubte Parkzeit ueberschritten. mein fehler.ich habe heute parkdepot bezahlt.in einer vorgefertigten schrift heisst es die ermittlung des fahrers haette laenger gedauert. der erste bescheid ist vom septembre 2023 also bereits 9 monate her , die neuerste von april 2024. es handelt sich um verstragsstrafe die erst nach 3 jahren verjaehrt . das ist schon ok aber wieviel zeit hat der „geschaedigte“ seinen anspruch zu melden? sind 9 monate fuer den ersten ueberhaupt gerechtfertigt? ueber den aerger und die abzockemethoden duerften sie im bille sein. ich erspare ihnen meinen kommentar hierzu.
ich wuerde mich sehr freuen, wenn sie mir da eine rechtlich valide antwort geben koennten. ich danke ihnen (E-Mail von Redaktion entfernt)