Fahrradcodierung – damit die Polizei Ihr Fahrrad wiederfindet

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Fahrraddiebstahl ist vor allem in Städten nach wie vor ein großes Problem. Konventionelle Schlösser sind schnell geknackt und ein Wiederfinden ist beinahe unmöglich, dementsprechend niedrig ist die Aufklärungsrate. Damit die Polizei ein geklautes Fahrrad nachträglich identifizieren kann, ist eine Codierung hilfreich.

FAQ: Wie findet die Polizei ein Fahrrad wieder

Wo kann ich mein Fahrrad codieren lassen?

Entweder Sie wenden sich an die örtliche Polizei und lassen dort das Rad registrieren oder Sie nehmen an einer Codierungsaktion des ADFC teil.

Was muss ich bei der Codierung beachten?

Sie müssen sich bei der Registrierung als Eigentümer ausweisen können, beispielsweise mithilfe eines Kaufbelegs.

Wie funktioniert die Codierung?

Hierbei wird ein witterungsbeständiger Code auf dem Rahmen des Rads eingeschweißt oder aufgeklebt. Der Code ist in einer Datenbank hinterlegt.

Welche Arten der Kennzeichnung sind möglich?

Sie können Ihr Fahrrad bei der Polizei registrieren lassen
Sie können Ihr Fahrrad bei der Polizei registrieren lassen



Möchten Sie Ihr Fahrrad offiziell codieren lassen, dann gibt es hierfür im Regelfall zwei Möglichkeiten: Zum einen können Sie durch die örtliche Polizei das eigene Fahrrad registrieren lassen, zum anderen bieten Interessenvereine wie der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) regelmäßig und an verschiedenen Orten Codierungsaktionen an.

Bei einer solchen Registrierung wird Ihrem Rad ein spezieller Code zugeordnet, welcher auf dem Rahmen eingeschweißt oder durch einen witterungsbeständigen Aufkleber angebracht wird. Dieser ist auf einer Datenbank hinterlegt, im Falle eines Verlustes kann so ein Abgleich stattfinden. Eine Kennzeichnung schlägt sich mit etwa zehn Euro zu Buche, mitunter sind entsprechende Dienste sogar kostenlos.

Wichtiger Hinweis: Möchten Sie Ihr Fahrrad polizeilich oder anderweitig registrieren lassen, dann ist hierfür in der Regel stets ein Eigentumsnachweis durch Kaufbelege etc. erforderlich! Können Sie sich gar nicht als Besitzer ausweisen, kann das zu Komplikationen führen – schließlich kann die betroffene Stelle nicht wissen, ob Ihnen das Rad auch wirklich gehört.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, den eigenen Drahtesel derart zu kennzeichnen. Dennoch ist es mitunter sinnvoll, z. B. bei der Polizei das eigene Fahrrad codieren zu lassen.

Lassen Sie Ihr Fahrrad registrieren, kann die Polizei Sie als Besitzer ausweisen
Lassen Sie Ihr Fahrrad registrieren, kann die Polizei Sie als Besitzer ausweisen

Zum einen kann die sichtbare Markierung potentielle Diebe abschrecken. Zum anderen können Sie so mitunter über den Verbleib eines verschwundenen Rades informiert werden, wenn das Gestell von den Dieben irgendwo abgestellt wurde, nachdem es nicht mehr gebraucht wird. Manche Fahrradcodes beinhalten sogar das Geburtsdatum und die Initialen des Besitzers, sodass im Zweifelsfall eine Identifizierung noch leichter ist.

Ich habe mein geklautes Fahrrad online gefunden – kann ich es zurückfordern?

Grundsätzlich ja – sofern Sie einen Vorsatz des Käufers beweisen können. Handelt jemand mit einem Diebesgut, dann müsste der betroffenen Person also nachgewiesen werden, dass diese sich über die Herkunft desselben bewusst ist. In solch einem Fall könnten Sie mit Hilfe der Polizei Ihr Fahrrad zurückverlangen, denn dann wäre der Tatbestand der Hehlerei laut § 259 Abs. 1 Strafgesetzbuch erfüllt:

Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Entdecken Sie also eine entsprechende Verkaufsanzeige, dann ist die Polizei über das Fahrrad und dessen Verbleib zu informieren. Denn es muss auch die Möglichkeit einkalkuliert werden, dass der Händler ebenso über den Tisch gezogen wurde. Auf Alleingänge sollten Sie hingegen verzichten.

Stellen Sie irgendwann fest, dass Sie selbst ein geklautes Fahrrad gekauft haben, dann gilt es natürlich ebenfalls, dies zu melden – beachten Sie hier jedoch, dass Sie Ihre Unschuld eventuell belegen müssen. Das soll nicht heißen, dass Ihnen automatisch der Diebstahl angelastet wird; dennoch lassen sich rechtliche Komplikationen besser vermeiden, wenn ein Kaufvertrag und die Daten des Händlers vorliegen.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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