Parkscheibe wegen falscher Farbe für ungültig befunden

Eine Autofahrerin in Sankt Augustin und ein Merseburger mussten sich jüngst über ungewöhnliche Knöllchen ärgern: Ihre Parkscheiben wurden für ungültig befunden, obwohl diese ordnungsgemäß ausgelegt wurden. Die Begründung lautete jeweils: Die Parkscheibe in falscher Farbe entspricht nicht der Norm.

Weil die Parkscheibe nicht die Farbe Blau hatte: Knöllchen kassiert

Ungewöhnlich: Knöllchen kassiert, weil die Parkscheibe die falsche Farbe hatte.

Ungewöhnlich: Knöllchen kassiert, weil die Parkscheibe die falsche Farbe hatte.

Eine pinke Parkscheibe sorgte in Sankt Augustin für Aufsehen. Als die Besitzerin der modischen Scheibe zum Auto zurückkehrte, fand sie das Knöllchen mit dem Hinweis, dass die Parkscheibe aufgrund falscher Farbe gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoße.

Die pinke Parkscheibe ist kein Einzelfall. Auch in Dortmund erhielt eine Autofahrerin einen Strafzettel in Höhe von 5 Euro, weil ihre Parkscheibe die Farbe Pink hatte. Sie war eigentlich ein gut gemeintes Weihnachtsgeschenk gewesen.

Eine weitere Parkscheibe mit falscher Farbe handelte einem Autofahrer in Merseburg ein Verwarngeld von 10 Euro ein. Der Merseburger hatte eine veraltete Parkscheibe aus DDR-Zeiten im Fahrzeug ausgelegt, die von den Ordnungshütern für ungültig befunden wurde.

Parkscheibe muss die Farbe Blau haben, sonst ist sie ungültig

Bild 318 in der Anlage 3 zur StVO: Die Parkscheibe muss die Farbe Blau haben.

Bild 318 in der Anlage 3 zur StVO: Die Parkscheibe muss die Farbe Blau haben.

Begründet wurde das Knöllchen für die Parkscheibe in falscher Farbe jeweils mit § 13 StVO. Tatsächlich ist hier aber nicht genau beschrieben wie die Parkscheibe auszusehen hat. In Abs. 2 wird jedoch unmissverständlich auf das Bild 318 hingewiesen, welches sich in Anlage 3 zur StVO (zusammen mit allen anderen Verkehrszeichen) befindet.

Ein Blick auf besagtes Bild Nummer 318 stellt klar: Die Parkscheibe muss die Farbe Blau bzw. Blau-Weiß haben. Außerdem sollte sie 15 cm hoch und 11 cm breit sein. Andernfalls kann ein Verwarngeld zwischen 5 und 15 Euro anfallen.

In einigen Fällen sehen die Ordnungshüter von einem Verwarngeld ab und mahnen stattdessen zunächst, sich schnellstmöglich eine gültige Parkscheibe in der Farbe Blau zuzulegen. So halten es beispielsweise die Dortmunder. Erst beim zweiten Verstoß wird ein Verwarngeld erhoben.

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Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

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