Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt für alle Bereiche des öffentlichen Verkehrs. Das umfasst dabei regelmäßig auch für jedermann zugängliche Parkhäuser und andere Parkanlagen – unabhängig davon, ob hier explizit auf die StVO verwiesen wird oder nicht. Was bedeutet das nun für einen Parkhausunfall und die Klärung der Schuldfrage?
FAQ: Parkhausunfall
Kraftfahrer sind in Parkhäusern zu besonderer Sorgfalt aufgerufen, u. a. weil diese Parkflächen nicht so ohne Weiteres mit Straßenverhältnissen vergleichbar sind.
Es kommt darauf an, ob es sich um einen privaten Parkplatz handelt oder einen öffentlichen Raum, der jedermann zugänglich ist. Private Parkhaus-Betreiber können durchaus eigene Benutzungsregeln aufstellen.
Wie bei jedem Unfall haben die Absicherung der Unfallstelle und Erste Hilfe oberste Priorität. Wer gegen ein parkendes Auto fährt, dessen Halter abwesend ist, muss außerdem eine angemessene Zeit warten oder die Polizei informieren, wenn er sich nicht wegen Fahrerflucht strafbar machen will.
Besondere Umstände im Parkhaus können Mitschuld begründen
Inhalt
Ist ein Parkhaus also grundsätzlich für jedermann zugänglich, handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum. Die Vorschriften der StVO gelten mithin auch hier. Allerdings haben Gerichte in der Vergangenheit oftmals erkennen lassen, dass für Parkflächen nicht dieselben Maßstäbe gelten wie für Straßen. Regelungen wie rechts vor links oder andere Vorschriften können so nicht eins zu eins auch auf ein Parkhaus übertragen werden.
Als wichtigster Grundsatz sei hier deshalb stets auf die besondere Sorgfaltspflicht aller Fahrer hinzuweisen. Kommt es damit etwa zu einem Parkhausunfall, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer die einem anderen vermeintlich zustehende Vorfahrt missachtete, kann so schnell auch dem Unfallgegner eine Mitschuld zugewiesen werden. Hat der Geschädigte nämlich aufgrund mangelnder Sorgfalt mit zum Parkhausunfall beigetragen, kann die Schuld nicht allein bei dem anderen Kfz-Fahrer gesucht werden.
Unfall im Parkhaus mit abgestelltem Wagen
Doch nicht immer kommt es zwischen zwei aktiv geführten Fahrzeugen zu einem Parkhausunfall. Aufgrund der baulichen Einschränkungen und teils schlechten Lichtverhältnisse kommt es häufiger zu einem Parkschaden. In diesem Falle gelten in der Regel dieselben Vorgaben wie bei anderen Parkplatzunfällen:
- Der Schuldige muss eine angemessene Zeit auf den Fahrer des anderen Wagens warten (je nach Sachlage zirka 15 bis 60 Minuten, vereinzelt auch noch länger).
- Hiernach kann er einen Zettel mit seinen Kontaktdaten hinterlassen. Dies genügt jedoch regelmäßig nicht!
- Können Sie den betroffenen Kfz-Halter nicht ausmachen, wenden Sie sich direkt an die nächstgelegene Polizeistation, um den Parkhausunfall zu melden und ihre Personalien abzugeben. Alternativ können Sie die Polizei natürlich auch direkt zum Unfallort rufen.
Unfall in privater Tiefgarage – Betreiber können eigene Regeln aufstellen
Komplizierter gestalten sich Fällen, bei denen es in einer privaten Tiefgarage zu einem Unfall kam. Anders als bei einem Parkhausunfall in öffentlich zugänglichen Bereichen gilt die StVO auf Privatgrundstücken nicht automatisch. Private Parkplätze sind zum Beispiel sind all jene, die entweder bestimmten Personen zugewiesen oder aber nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglich sind (etwa mit Zugangskontrollen).
Die StVO erstreckt sich nicht auf diese Bereiche, sodass die Betreiber grundsätzlich auch eigene Regeln für die Benutzung bestimmen können. In diesen Fällen gestaltet sich die Schadensregulierung nach einem Tiefgaragen- oder Parkhausunfall mitunter etwas schwieriger.