Parken auf Grünfläche und Grünstreifen: Droht ein Bußgeld?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (51 Bewertungen; 4,37 von 5)
Loading ratings...Loading...

Der Arten- und Umweltschutz eines der zentralen Themen unserer Zeit. Dabei können bereits verhältnismäßig kleine Flächen einen wichtigen Beitrag leisten. Darüber hinaus können Grünstreifen auch einen positiven Effekt auf die Verkehrssicherheit haben und auch als Lärmschutz dienen. Doch was besagt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Begleitgrün und droht für das Parken auf einer Grünfläche ein Bußgeld?

Bußgeldtabelle: Parken auf der Grünfläche

TatbestandBußgeld
Grünstreifen verbotenerweise benutzt55 €
... mit Behinderung70 €
... mit Gefährdung80 €
... mit Unfallfolge100 €

FAQ: Parken auf Grünfläche und Grünstreifen

Was ist ein Grünstreifen gemäß StVO?

Eine verkehrsrechtliche Definition zum Grünstreifen liefert die StVO nicht. Allgemein ist unter dieser Bezeichnung allerdings eine schmale, begrünte Fläche, die zwei Fahrbahnen oder Fahrbahn und Gehweg voneinander trennt, zu verstehen. Diese zählt dann üblicherweise zu den Verkehrsflächen. Im Gegensatz dazu beschreibt der Begriff „Grünfläche“ vor allem Ort die der Erholung dienen, wie etwa Parkanlagen.

Ist Parken auf dem Grünstreifen gemäß StVO erlaubt?

Die Verkehrsregeln untersagen in der Regel das Befahren der Grünstreifen, dass das Parken ebenfalls nicht erlaubt ist. Wer sein Fahrzeug dennoch dort abgestellt, muss mit einem Bußgeld von mindestens 55 Euro rechnen.

Ist das Parken auf einer Wiese erlaubt?

Wird eine öffentliche Grünfläche zum Parken genutzt, stellt dies in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar. In diesem Fall greift meist allerdings nicht die StVO, sondern regionale Vorschriften zu Grünanlagen. Welche Sanktionen verschiedene Städte in diesem Fall vorsehen, können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Kurz & Knapp im Video: Parken auf Grünflächen

Ist das Parken auf Grünflächen erlaubt? Und wenn ja; unter welchen Bedingungen? Die Antwort gibt es im Video!
Ist das Parken auf Grünflächen erlaubt? Und wenn ja; unter welchen Bedingungen? Die Antwort gibt es im Video!

Parken im Grünstreifen: Drohen Sanktionen?

Lässt sich das Parken auf der Grünfläche/dem Grünstreifen nach § 12 StVO sanktionieren?
Lässt sich das Parken auf der Grünfläche/dem Grünstreifen nach § 12 StVO sanktionieren?

Bei einem Grünstreifen handelt es sich um üblicherweise um einen Teil der Straße, der vor allem dazu dient, verschiedene Fahrtrichtungen oder Verkehrsteilnehmer baulich und optisch voneinander zu trennen. Abhängig von ihrer Verortung können Grünstreifen dabei unter anderem zum Gehweg oder dem Seitenstreifen zählen. Doch ist nun beispielsweise das Parken auf dem Grünstreifen vor einem Grundstück erlaubt?

Grundsätzlich heißt es zum Parken unter § 12 Abs. 4 StVO:

Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. 

Demnach gilt: Ist der Grünstreifen nicht ausreichend befestigt, darf auf diesem nicht geparkt werden. Zudem ist das Parken auf einer solchen Grünfläche laut StVO ebenso untersagt, wenn diese zum Bürgersteig oder Radweg gehört. In diesem Fall können gemäß Bußgeldkatalog die Sanktionen für das unerlaubte Parken auf dem Gehweg bzw. Radweg drohen.

Alternativ sieht der Bußgeldkatalog aber auch den Tatbestand „Unerlaubte Nutzung des Grünstreifens“ vor, wobei es sich dabei um einen Verstoß gegen die Vorgaben zur Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (§ 2 StVO) handelt. Demnach droht Autofahrern, die zum Parken außerorts den Grünstreifen verwenden bzw. diesen anderweitig nutzen, mindestens ein Verwarngeld in Höhe von 55 Euro.

Übrigens! Unter Umständen wird das Parken auf Grünfläche und Grünstreifen gerade im Dorf oder in Gegenden mit akuter Parkplatznot toleriert, solange dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht.

Verbotswidriges Parken auf einer Grünfläche: Welcher Tatbestand liegt vor?

Parken auf privater Grünfläche: Dies ist in der Regel nur mit dem Einverständnis des Eigentümers gestattet.
Parken auf privater Grünfläche: Dies ist in der Regel nur mit dem Einverständnis des Eigentümers gestattet.

Unter einer Grünfläche ist in der Regel ein öffentlicher Park oder eine Wiese zu verstehen. Diese Anlagen sind meist Eigentum der Gemeinde bzw. des Landes und dienen vor allem der Erholung der Bürger. Das Parken auf öffentlichen Grünflächen ist hingegen üblicherweise nicht gestattet, wobei allerdings kein Verstoß gegen die StVO vorliegt. Denn dieser Gesetzestext regelt die Vorgaben für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und Parkanlagen zählen nun einmal nicht zu den Verkehrsflächen. Doch droht deshalb kein Bußgeld für das Parken auf einer Grünfläche?

Auch wenn die StVO keine Anwendung findet, besteht dennoch die Möglichkeit, das Falschparken auf der Grünfläche zu sanktionieren. Denn Städte und Gemeinden haben Gesetze und Verordnungen erlassen, mit denen sich Verstöße in Grünanlagen ahnden lassen. Dies hat allerdings zur Folge, dass die Sanktionen für die Ordnungswidrigkeit „Parken auf einer Grünfläche“ regional unterscheiden. Zur Orientierung haben wir nachfolgend die Geldsanktionen einiger Städte zusammengetragen:

StadtBußgeld
Berlinbis zu 5.000 €
Kölnbis zu 1.000 €
Mainzbis zu 5.000 €
Münchenbis zu 25.000 €
Stuttgartbis zu 1.000 €

Bei den hier aufgeführten Bußgeldern handelt es sich grundsätzlich um die maximal möglichen Bußgelder. Ob diese tatsächlich Anwendung finden, hängt vor allem von den Umständen der Ordnungswidrigkeit ab. Darüber hinaus müssen Autofahrer, die beim Parken auf einer Grünfläche erwischt werden, damit rechnen, dass ihr Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird.

Halten und Parken: Wichtige Infos hier im Video

Alles Wissenswerte zum Halten und Parken erfahren Sie im Video.
Alles Wissenswerte zum Halten und Parken erfahren Sie im Video.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

Bildnachweise