Im Straßenverkehr kommt es täglich zu Regelmissachtungen. Häufig werden Verkehrssünder dabei erwischt und müssen dann entsprechend sanktioniert werden. Als Grundlage für die Sanktionierung einer Ordnungswidrigkeit dient ein Katalog, auch Bußgeldkatalog genannt. Welche „Bestrafungen“ dieser vorsieht, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
FAQ: Ordnungswidrigkeit-Katalog
Begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, kann diese gemäß Tatbestandskatalog mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten sanktioniert werden.
Die im Bußgeldkatalog veranschlagten Sanktionen dienen als Richtwerte. Hat ein Verkehrsteilnehmer die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen oder ist er durch beharrliche Pflichtverletzungen aufgefallen, kann das Bußgeld entsprechend angehoben werden.
Ja. Sie sind berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach dem Erhalt einen schriftlichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Sanktionen haben.
Wie wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß Katalog sanktioniert?
Inhalt
Die Verkehrsregeln liefern genaue Vorgaben, wie sich Verkehrsteilnehmer verhalten müssen. Von Tempolimits über Vorfahrtsregeln bis hin zu Regelungen zum Halten und Parken finden sich dort viele Vorschriften.
Allerdings werden diese nicht immer eingehalten. Daraus können schnell gefährliche Situationen entstehen, die nicht selten in einem Unfall resultieren. Das führt dazu, dass Regelmissachtungen auch entsprechend sanktioniert werden müssen.
Begehen Sie also im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit gemäß Katalog, kann dies zu einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten führen. In der Probezeit können zudem weitere Maßnahmen ergriffen werden. Hier findet eine Unterscheidung in A- und B-Verstöße statt.
Gut zu wissen: Es muss nicht immer ein Bußgeld sein, welches bei einer Ordnungswidrigkeit gemäß Katalog ausgesprochen wird. Bei Regelmissachtungen im ruhenden Verkehr hat das Ordnungsamt auch die Möglichkeit, ein Verwarnungsgeld auszusprechen. Wird dieses innerhalb einer Woche bezahlt, leitet die Behörde kein Bußgeldverfahren ein.
Wie werden Verkehrssünder ausfindig gemacht?
Damit eine Ordnungswidrigkeit gemäß Katalog überhaupt sanktioniert werden kann, muss ein Verkehrssünder erst einmal erwischt werden. Neben Polizeikontrollen, bei denen beispielsweise überprüft wird, ob ein Fahrer Alkohol oder Drogen konsumiert hat, kommen auch technische Mittel zum Einsatz.
So können Tempoverstöße durch Blitzer und Radarfallen aufgedeckt werden. Einige Geräte können auch Rotlichtverstöße erkennen. Die Einhaltung der Vorschriften zum Parken und Halten wird meist durch Mitarbeiter vom Ordnungsamt kontrolliert.
Wie läuft ein Bußgeldverfahren ab?
Wird ein Verkehrssünder bei einer Ordnungswidrigkeit erwischt, leitet die Bußgeldstelle das sogenannte Bußgeldverfahren ein. Dessen Ablauf wollen wir Ihnen anhand eines Beispiels verdeutlichen:
Ein Blitzer erfasst ein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung und fertigt ein Blitzerfoto an. Anhand dessen lässt sich das Kennzeichen des Kfz erkennen. Durch einen Datenabgleich beim Kraftfahrt-Bundesamt kann die Bußgeldstelle schneller ermitteln, wer der Halter des Wagens ist.
Kommt dieser auch als Fahrer zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit in Betracht, erhält er einen Anhörungsbogen zugeschickt, in welchem er sich zu den Vorwürfen äußern kann. Kann der Halter unmöglich der Fahrer gewesen sein, erhält er einen Zeugenfragebogen.
Ist der Fahrer eindeutig identifiziert, erhält dieser einen Bußgeldbescheid zugestellt. In diesem werden die Sanktionen für die Ordnungswidrigkeit gemäß Katalog aufgelistet. Ergeht kein Einspruch, wird der Bescheid nach zwei Wochen rechtskräftig.
Gut zu wissen: Nicht immer wird zur Sanktionierung einer Ordnungswidrigkeit auch ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Handelt es sich um eine Regelmissachtung im ruhenden Verkehr, kann das Ordnungsamt zunächst ein Verwarnungsgeld aussprechen. Bezahlt der Parksünder dieses innerhalb einer Woche, wird kein Verfahren eingeleitet. Das bietet den Vorteil, dass dann auch keine Gebühren für das Bußgeldverfahren anfallen. Diesen betragen nämlich mindestens 28,50 Euro.
Können Sie gegen die Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten gemäß Katalog vorgehen?
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Blitzer und Radarfallen können durchaus Fehler auftreten, welche zu einem falschen Messergebnis führen. Deshalb kommt es mitunter vor, dass einige vermeintliche Verkehrssünder die Sanktionen für eine angeblich begangene Ordnungswidrigkeit gemäß Katalog für nicht gerechtfertigt halten.
Ist dies der Fall, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt vom Bußgeldbescheid einen Einspruch einzulegen. Diesen müssen Sie schriftlich an die zuständige Bußgeldstelle richten.
Um die Frist zu wahren, können Sie das Schreiben zunächst selbst aufsetzen. Es empfiehlt sich aber, einen versierten Anwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen. Dieser kann Sie kompetent beraten und durch eine Akteneinsicht ggf. Fehler im Messprotokoll des Blitzers aufdecken.
Wichtig: Nicht nur Fehlmessungen können zu einem ungültigen Bußgeldbescheid führen. Auch die Verjährung ist ein wichtiger Faktor, der die Forderungen der Bußgeldstelle nichtig machen kann. Ein Bußgeldbescheid muss nämlich innerhalb von drei Monaten nach dem Tattag ergehen, andernfalls gilt die Ordnungswidrigkeit als verjährt und Sie können Ihren Einspruch damit begründen. Allerdings kann die Verjährungsfrist auch unterbrochen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Fahrer ein Anhörungsbogen zugeschickt wird.
Wie werden Straftaten im Straßenverkehr sanktioniert?
Während eine Ordnungswidrigkeit laut Katalog mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot sanktioniert werden kann, müssen Straftaten im Straßenverkehr gesondert betrachtet werden.
In diesem Fall greift nämlich das Strafrecht. Eine Verkehrsstraftat kann demnach eine Freiheits- oder Geldstrafe nach sich ziehen. Nachfolgend haben wir einige Straftaten sowie deren Strafmaß aufgelistet:
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
- Fahren ohne Fahrerlaubnis: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Trunkenheit im Verkehr: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
Die Höhe der jeweiligen Strafe wird innerhalb des Rahmens, den das Gesetz vorgibt, individuell festgelegt. Daher wird in jedem Einzelfall im Rahmen eines Verfahrens vor Gericht geprüft, welche Umstände zur Tat geführt haben.