Die meisten Verstöße, die im Straßenverkehr begangen werden, sind Ordnungswidrigkeiten. Eine entsprechende Handlung wird entweder mit einem Verwarnungsgeld oder einer Geldbuße sanktioniert. Eine Ordnungswidrigkeit zieht keine Strafe im juristischen Sinne nach sich. Ordnungswidrigkeiten sind von Straftaten abzugrenzen.
FAQ: Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr wird mit einer Geldbuße, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot sanktioniert. Straftaten werden mit Geld-oder Freiheitsstrafe geahndet.
Durch Blitzer und Radarfallen, Verkehrskontrollen von Polizeibeamten oder das Ordnungsamt können Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr aufgedeckt werden.
In aller Regel drei Monate nach dem Tattag, sofern kein Bußgeldbescheid erlassen oder die Verjährungsfrist unterbrochen wurde.
Wichtige Informationen zu Ordnungswidrigkeiten
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Was ist eine Ordnungswidrigkeit?
Inhalt
Die Definition einer Ordnungswidrigkeit ist in § 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) festgeschrieben. Bekannt ist es auch als „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“. Darin ist festgelegt:
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
Anders als eine Straftat stellt eine Ordnungswidrigkeit eine verhältnismäßig geringfügige Verletzung der Rechtsregeln dar. Ordnungswidrigkeiten im Verkehr sind nicht nur im OWiG festgeschrieben, sondern unter anderem auch in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Auch bringt eine Ordnungswidrigkeit andere Kosten mit sich als eine Straftat. Während für letztere eine Geldstrafe verhängt wird, folgt auf eine Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld bzw. eine Geldbuße. Beide unterscheiden sich in ihrer Höhe unter Umständen deutlich.
Wird ein Bußgeld nicht bezahlt, kann gemäß §§ 96 ff. OWiG grundsätzlich Erzwingungshaft angeordnet werden, wenn der Betroffene nicht erklärt, warum er nicht zahlen kann. Sie stellt keine Strafe, sondern ein Beugemittel dar und darf höchstens sechs Wochen wegen einer einzelnen Geldbuße betragen. Bei mehreren zu zahlenden Bußgeldern, die in einem gemeinsamen Bescheid aufgeführt sind, darf sie drei Monate nicht überschreiten.
Wie wird eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr geahndet?
Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit obliegt der in einer Stadt oder in einem Kreis zuständigen Verwaltungsbehörde. Grundsätzlich unterscheidet das deutsche Recht zwischen Ordnungswidrigkeiten und geringfügigen Ordnungswidrigkeiten.
Auf geringfügige Verstöße folgt in der Regel eine Verwarnung. Wird eine solche ausgesprochen, muss der Betroffene ein Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro zahlen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, ergeht ein Bußgeldbescheid gegen ihn – ein Bußgeldverfahren wird also eröffnet.
Ein Bußgeld wird generell bei einer Ordnungswidrigkeit verlangt. Hiervon wird erst gesprochen, wenn Sie für einen Verstoß 60 Euro oder mehr zahlen müssen. Allerdings folgt oftmals nicht nur eine Geldbuße auf eine Ordnungswidrigkeit: Auch Punkte in Flensburg können eine Konsequenz sein. Ein Verstoß, der als Ordnungswidrigkeit eingeordnet wird, wird mit höchstens zwei Punkten sanktioniert.
Bei besonders schwerwiegenden Zuwiderhandlungen gegen das Verkehrsrecht kann außerdem ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten ausgesprochen werden. Bei der Ordnungswidrigkeit der überhöhten Geschwindigkeit ist das etwa der Fall, wenn Sie innerorts mit Ihrem Pkw mehr als 60 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit fahren.
Die gegen Sie verhängten Sanktionen teilt die Behörde Ihnen in einem Bußgeldbescheid mit, wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben.
Unterliegt eine Ordnungswidrigkeit einer Verjährung?
Für die sogenannte Verfolgungsverjährung ist die Verjährungsfrist bei einer Ordnungswidrigkeit üblicherweise drei Monate. Das bedeutet, dass die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen ist, wenn innerhalb von drei Monaten kein Bußgeldbescheid ergangen ist.
Wurde die Frist unterbrochen, beginnt die dreimonatige Frist erneut. Längstens beträgt sie beispielsweise sechs Monate, wenn sie nur einmal durch einen Anhörungsbogen unterbrochen wurde.
Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit kann auf unterschiedliche Art mehrfach unterbrochen werden, allerdings gibt es auch eine absolute Frist für die Verjährung gemäß OWiG. Diese ist in § 33 Abs. 3 festgeschrieben:
Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind.
Die Verjährung ist als Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs definiert. Die Tat kann dann zwar nicht mehr geahndet werden, aber die Forderung selbst erlischt nicht.
Welche Rolle spielt der Anhörungsbogen bei einer Ordnungswidrigkeit?
Bevor die Behörde einen Bußgeldbescheid erlässt, können Sie sich im Zuge einer Anhörung zur vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit äußern. Hierfür wird zunächst ein Anhörungsbogen verschickt.
Empfänger des Schreibens ist immer der vermeintliche Fahrer, der den Verstoß gegen das Verkehrsrecht begangen hat. Sie können sich hierin zum Tatvorwurf äußern. Waren Sie nicht der Fahrer, können Sie das angeben und den tatsächlichen Verkehrssünder nennen.
Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit im Verkehr. Hierfür muss er innerhalb von drei Monaten nach der Tat zugestellt worden sein.
Ein Anhörungsbogen wird nur einmal versendet. Er kann die Verjährung daher auch nur einmal unterbrechen. Kann der wahre Täter nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Anhörungsbogens ermittelt werden, wird das Verfahren in der Regel eingestellt.
Ist ein Einspruch gegen eine Ordnungswidrigkeit möglich?
Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, haben Sie zwei Wochen Zeit, Einspruch gegen diesen einzulegen.
Ein Widerspruch gegen eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ist hingegen nicht möglich. Entnehmen können Sie dies auch der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides. Hier ist dargestellt, auf welchem Weg Sie die behördliche oder gerichtliche Entscheidung anfechten können.
Lohnenswert ist ein Einspruch insbesondere, wenn Sie ein hohes Bußgeld zahlen müssen, Ihr Punktekonto in Flensburg bereits einen hohen Stand aufweist oder wenn ein Fahrverbot für Sie existenzgefährdend wäre. Auch in der Probezeit kann ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sinnvoll sein, um Probezeitmaßnahmen zu verhindern.
Handelt es sich bei der von Ihnen begangenen Ordnungswidrigkeit um falsches Parken, lohnt sich ein Einspruch hingegen in der Regel nicht. Für einen solchen Verstoß müssen Sie in den meisten Fällen nur ein geringes Verwarnungsgeld zahlen. Stellt Ihre Ordnungswidrigkeit einen mangelnden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug dar, kann sich ein Einspruch hingegen durchaus lohnen.
Welche Ordnungswidrigkeiten gibt es außerhalb des Verkehrsrechtes?
Ordnungswidrigkeiten können neben dem OWiG auch andere Gesetze als Grundlage haben. Der Tatbestand der Lärmbelästigung ist etwa im Bundesimmissionsschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit festgeschrieben. Weitere Beispiele aus anderen Rechtsgebieten sind etwa:
- Verletzung der Meldepflicht
- Missachtung eines Rauchverbots
- Mutwillige Verschmutzung von Straßen
- Verletzung der Aufsichtspflicht bei gefährlichen Hunden
Schriftliche Verwarnung/Anhörung
In der Anhörung ist formuliert: Beweismittel Foto. Im Brief war aber kein Foto enthalten.
Ich habe auf Ihrer Seite leider nicht meine Frage beantwortet gefunden – vielleicht hat jemand eine?
Ich habe wegen 6 km Überschreitung sofort einen Bussgeldbescheid im gelben Brief erhalten – keine Verwarnung vorher. Das Bussgeld betrug 30 €, aber gleichzeitig wird eine Verwaltungsgebühr von 25 € und eine Bearbeitungsgebühr von 3,50 verlangt.
1.: ist diese hohe Verwaltungsgebühr zulässig?
2. im Grunde ist das doch eine Teuerung durch die Hintertür, im Anschreiben gab es nicht mal ein Foto
(Ich vermute fast, der Verwarnungsbrief kam nie bei mir an wg. Poststreik… daher auch gleich der gelbe Brief?)
Vielleicht kann mir jemand hier die hohen Verwaltungsgebühren erklären. Lieben Dank ,
Ist es wirklich entscheidend, dass der Anhörungsbogen innerhalb von 3 Monaten zugestellt wird oder reicht, wenn der Anhörungsbogen geschrieben/ abgeschickt wurde? Man liest ständig etwas anderes…