Fahrzeughalter sind dazu verpflichtet, ihr Kfz in regelmäßigen Abständen der Hauptuntersuchung – kurz „HU“ oder einfach nur „TÜV“ genannt – zu unterziehen. Doch gilt die Untersuchungspflicht auch, wenn das Fahrzeug gar nicht am Straßenverkehr teilnimmt? Das Amtsgericht Zeitz beschäftigte sich mit der Frage, ob auch ein ungenutztes Auto zur HU muss.
Das Überziehen des HU-Termins ist ordnungswidrig
Pkw müssen in Deutschland alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung. Ausnahmen bilden hier neu zugelassene Wagen, die erstmalig nach drei Jahren zum TÜV müssen. Als Nachweis, wann das Auto zuletzt untersucht wurde, dient eine HU-Plakette, die Jahr und Monat des nächsten wahrzunehmenden Termins anzeigt. Autobesitzer, die die Frist für die Hauptuntersuchung überziehen, müssen mit einem Bußgeld zwischen 15 und 60 Euro sowie ggf. einem Punkt in Flensburg rechnen. Dies ist davon abhängig, um wie viele Monate der Termin überschritten wurde.
Eine Fahrzeughalterin hatte ihren fälligen Prüftermin um mehr als 4 Monate überzogen und wurde dafür mit einer Geldbuße von 25 Euro belangt. Doch die Frau legte bei der zuständigen Verwaltungsbehörde Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein mit der Begründung, das entsprechende Auto sei zwar zugelassen, wäre aber nicht aktiv im Straßenverkehr bewegt worden und parkte nur auf einem Privatgrundstück. Sie war der Ansicht, dass für ein ungenutztes Auto die HU-Pflicht nicht gelten würde.
Urteil: Auch ungenutztes Auto benötigt HU-Plakette
Das Amtsgericht Zeits prüfte den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, ließ die Einwände der Fahrzeughalterin letztendlich jedoch nicht gelten: Auch ein ungenutztes Auto müsse zur HU vorgeführt werden – und das fristgerecht (Az.: 13 OWi 724 Js 200466/18). Es sei unerheblich, ob die Betroffene das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr gefahren habe oder nicht. Solange ein Fahrzeug in Deutschland zugelassen sei, bestehe auch die Untersuchungspflicht.
Nach Ansicht des Amtsgerichts hätte die Autobesitzerin fahrlässig gegen diese Verpflichtung verstoßen. Die Geldbuße sei daher berechtigt. Letztendlich musste die Frau nicht nur die 25 Euro für die Ordnungswidrigkeit zahlen, sondern auch die Kosten des Gerichtsverfahrens.
Unserer Tabelle können Sie entnehmen, welche Bußgelder im Zusammenhang mit einer verpassten Frist zur Hauptuntersuchung in Deutschland möglich sind:
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
HU um 2 bis 4 Monate überzogen | 15 € | |
HU um 4 bis 8 Monate überzogen | 25 € | |
HU um mehr als 8 Monate überzogen | 60 € | 1 |
Sobald das Fahrzeug auf öffentlichem Raum steht oder bewegt wird, finde ich ein Bußgeld gerechtfertigt, jedoch nicht wenn es auf einem privaten Grundstück steht und nur für die Fahrt zum TÜV bewegt wird.
Naja. Ihr Fahrzeug stand am 17.03 an der Straße. Also bevor Sie am 21.03 den Tüv erneuert haben. Folglich ist das Verwarngeld zu begleichen. Dass der Brief erst am 27.03 bei Ihnen ankam ist unerheblich. Zum Tatzeitpunkt hatte das Fahrzeug keine gültige HU. Das ist nunmal Fakt.
Ich soll auch 25,00 € bezahlen obwohl mein Wagen normal in der Garage steht und nicht gefahren wurde, habe ihn für ein paar Stunden an die Straße stellen müssen da ich die Garage aufräumen musste. Das war am 17.03.2023 am 27.03.2023 habe ich den Brief erhalten. Ich war aber schon am 21.03.2023 beim TÜV daher sehe ich es nicht ein die 25,00 € zu bezahlen.
Was meinen Sie dazu ?