Der eine wird nach einem riskanten Überholmanöver als „Idiot“ bezeichnet, der andere bekommt die Zunge herausgestreckt, weil er einem Fahrer die Parklücke vor der Nase weggeschnappt hat: Beleidigungen wie diese sind auf deutschen Straßen keine Seltenheit. Solche unüberlegten Aussagen oder Handlungen können jedoch schnell teuer werden, wenn der Beleidigte Anzeige erstattet. Welche Folgen beispielsweise ein Mittelfinger im Straßenverkehr haben kann, erklären wir im folgenden Ratgeber.
Strafmaß: „Stinkefinger“ zeigen im Straßenverkehr
Zuwiderhandlung | Konsequenzen |
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Im Straßenverkehr jemandem den Mittelfinger gezeigt | - Geldstrafe zwischen 600 und 4.000 € - Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr |
FAQ: Mittelfinger zeigen im Straßenverkehr
Welche Strafe wird fällig, wenn ein Fahrer einem anderen den Mittelfinger im Verkehr zeigt?
Es folgt kein Bußgeld auf einen Mittelfinger im Straßenverkehr, sondern eine Geldstrafe. Diese liegt in der Regel zwischen 600 und 4.000 Euro. Schließlich handelt es sich dabei um eine Straftat.
Lohnt sich eine Anzeige wegen einem gezeigten „Stinkefinger“ überhaupt?
Eine Beleidigung gilt als sogenanntes Antragsdelikt und wird dementsprechend nur dann verfolgt, wenn eine Anzeige erstattet wurde. Entscheiden sich Beleidigte gegen eine Anzeige wegen einem Mittelfinger im Straßenverkehr, kann die Tat also nicht geahndet werden. Entscheiden sie sich wiederum dafür, besteht zumindest die Chance, dass der Täter überführt wird und seine gerechte Strafe erhält.
Wie können Betroffene einen gezeigten Mittelfinger im Straßenverkehr nachweisen?
Es gestaltet sich meist relativ schwer, einen Mittelfinger im Straßenverkehr ohne Zeugen zu beweisen. Daher ist es praktisch, weitere Personen benennen zu können, die den Vorfall beobachtet haben. Betroffene sollten sich darüber hinaus unbedingt das Kennzeichen des Täters notieren, um etwas gegen ihn in der Hand zu haben.
Mehr im Video: Beleidigung im Straßenverkehr
Anzeige wegen Mittelfinger im Straßenverkehr: Welche Strafe droht?
Inhalt
Entgegen der Annahme einiger Kraftfahrer handelt es sich bei einer unüberlegten Beleidigung im Verkehr nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Gemäß § 185 des Strafgesetzbuchs (StGB) können Beleidigungen, wie beispielsweise ein gezeigter Mittelfinger im Auto, folgende Strafe nach sich ziehen:
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Es droht demzufolge kein Bußgeld, wenn der „Stinkefinger“ im Straßenverkehr zum Einsatz kam, sondern vielmehr eine Geld- oder schlimmstenfalls eine Haftstrafe. Letzteres ist jedoch eher selten der Fall. Die Strafe für das Mittelfinger-Zeigen im Straßenverkehr liegt in der Regel in einem Rahmen zwischen 600 und 4.000 Euro; je nachdem, wie schwer die Beleidigung war.
Im November 2019 wurde beispielsweise ein 33-jähriger Autofahrer vom Amtsgericht Ebersberg zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro verdonnert. Nach einem äußerst riskanten Überholvorgang hatte er sich in letzter Sekunde in die Lücke zwischen einem Lkw und einem Pkw gequetscht, woraufhin letzterer nach rechts ausweichen musste und vor Schreck und Ärger die Hupe betätigte. Anschließend hatte der Angeklagte ihm den Mittelfinger gezeigt.
Doch Achtung: Da eine Beleidigung als sogenanntes Antragsdelikt gilt, also nur auf Antrag verfolgt wird, müssen Beleidigte stets einen Strafantrag bei der Polizei stellen und den Mittelfinger im Straßenverkehr anzeigen, damit der Betroffene bestraft werden kann. Ansonsten wird diese Zuwiderhandlung gar nicht erst geahndet.
„Stinkefinger“ im Straßenverkehr: Die Beweislast liegt beim Beleidigten
Häufig gestaltet es sich relativ problematisch, einen gezeigten Mittelfinger im Straßenverkehr zu beweisen. Vor allem, wenn in puncto „Stinkefinger“ Aussage gegen Aussage steht, reicht es normalerweise nicht aus, lediglich zu behaupten, dass es zu dieser Geste kam. Die Chancen stehen weitaus besser, wenn z. B. Zeugen benannt werden können oder das Kennzeichen des Fahrzeugs des Beleidigenden bekannt ist, um einen „Stinkefinger“ im Straßenverkehr zu beweisen. Generell handelt es sich dabei jedoch stets um eine Einzelfallentscheidung, wem die Gerichte Glauben schenken.