Aufgrund der gesetzlich geregelten Lenk- und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer sind diese gezwungen, ihre Fahrten zu unterbrechen, um die Höchstdauer der Tageslenkzeit und der Wochenlenkzeit nicht zu überschreiten. Doch der Fahrer eines Lkw muss beim Parken besondere Bestimmungen beachten.
Aktueller Bußgeldkatalog für Park- und Halteverstöße
Parkverstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
An unübersichtlichen / engen Straßenstellen geparkt | 35 € | |
... mit Behinderung | 55 € | |
... über eine Stunde | 55 € | |
... über eine Stunde mit Behinderung | 55 € | |
An engen Stellen so geparkt, dass Rettungsfahrzeuge behindert wurden | 100 € | 1 |
Parken im eingeschränkten / uneingeschränkten Halteverbot | 25 € | |
... mit Behinderung | 40 € | |
... über eine Stunde | 40 € | |
... über eine Stunde mit Behinderung | 50 € | |
Auf Geh- und Radweg (Zeichen240/241) geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... über eine Stunde | 70 € | 1 |
... über eine Stunde mit Behinderung | 80 € | 1 |
... über eine Stunde mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... über eine Stunde mit Unfall | 100 € | 1 |
Vor oder in Feuerwehrzufahrt geparkt | 55 € | |
... dabei Einsatzfahrzeuge behindert | 100 € | |
Auf Sperrfläche geparkt | 25 € | |
In zweiter Reihe geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 80 € | 1 |
... mit Gefährdung | 90 € | 1 |
... mit Unfall | 110 € | 1 |
... länger als 15 Minuten | 85 € | 1 |
... länger als 15 Minuten mit Behinderung | 90 € | 1 |
In zweiter Reihe gehalten | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... mit Unfall | 100 € | 1 |
Unzulässiges Parken in verkehrsberuhigten Zonen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen | 10 € | |
... mit Behinderung | 15 € | |
... über 3 Stunden | 20 € | |
... über 3 Stunden mit Behinderung | 30 € | |
an einem dieser Orte geparkt: - Ein- und Ausfahrten - Einmündungen - über Schachtdeckeln | 10 € | |
...mit Behinderung | 15 € | |
... über 3 Stunden | 20 € | |
... über 3 Stunden mit Behinderung | 30 € | |
Parkuhr abgelaufen | 20 € | |
... mehr als 30 Minuten | 25 € | |
... mehr als 1 Stunde | 30 € | |
... mehr als 2 Stunden | 35 € | |
... mehr als 3 Stunden | 40 € | |
Auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 € | |
Nicht platzsparend geparkt / gehalten | 10 € | |
Vorrang eines anderen Kfz beim Einfahren in Parklücke missachtet | 10 € | |
Im Bereich einer Fußgängerzone geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... über 3 Stunden | 70 € | |
Unberechtigt in einer Nothalte- und Pannenbucht gehalten | 20 € | |
Unberechtigt in einer Nothalte- und Pannenbucht geparkt | 25 € | |
In einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 t oder einem Anhänger über 2 t geparkt | 30 € | |
Länger als zwei Wochen Anhänger ohne Zugfahrzeug geparkt | 20 € | |
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt | 70 € | 1 |
Unzulässig auf Bussonderfahrstreifen und an Bushaltestellen geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... mit Gefährdung | 80 € | |
... mit Unfall | 100 € | |
... über 3 Stunden | 70 € | |
... über 3 Stunden mit Behinderung | 80 € | |
... über 3 Stunden mit Gefährdung | 80 € | |
... über 3 Stunden mit Unfall | 100 € | |
Unzulässig auf Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | 55 € | |
Unzulässig auf Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt | 55 € |
Bußgeldrechner für falsches Parken und Halten
FAQ: Halten und Parken mit dem Lkw
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) untersagt das Halten und Parken für Lkw an den gleichen Orten wie für Pkw.
Das ist nur in Ausnahmefällen möglich. Grundsätzlich untersagt die StVO das regelmäßige Parken eines Lkw in einem Wohngebiet zwischen 22:00 und 06:00 Uhr.
Zum Parken ist generell der rechte Seitenstreifen bzw. der rechte Fahrbahnrand zu nutzen. Untersagt ist das überall dort, wo ein Lkw-Parkverbot herrscht. Auch Pkw-Parkplätze sind nicht von einem Lkw zu blockieren.
Halten und Parken: Was ist untersagt?
Inhalt
Das Parken und Halten ist für Lkw-Fahrer in der Straßenverkehrsordnung (StVO) genauso geregelt wie für Pkw-Fahrer. Lediglich die Orte, an denen ein Lkw parken darf, sind gesondert geregelt.
Generell gilt: Wer sein Fahrzeug verlässt oder damit länger als drei Minuten hält, parkt. Unter anderem in folgenden Situationen ist das Halten unzulässig:
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
- an Taxenständen
Wer sein Fahrzeug auf unbestimmte Zeit abstellt und es somit parkt, darf dies überall dort, wo es nicht durch ein Halt- oder Parkverbot untersagt ist. Weiterhin schreibt die StVO gewisse andere Einschränkungen des Parkens vor:
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen
Um den vorhandenen Parkraum auszunutzen, sollte möglichst platzsparend geparkt werden. Für das Ein- und Aussteigen und zum Rangieren ist genügend Platz freizuhalten. Generell muss darauf geachtet werden, dass das abgestellte Fahrzeug keinen anderen behindert oder gefährdet.
Darf ein Lkw im Wohngebiet parken?
Für Lkw ist das Parken im Wohngebiet nur in Ausnahmefällen möglich. Den Lkw zum Parken abzustellen, unterliegt innerorts einigen Einschränkungen. Die StVO schreibt hierzu fest, dass für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen und für Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über zwei Tonnen in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr ein generelles Parkverbot in Wohngebieten gilt.
Mit einem Lkw zu parken, ist im Wohngebiet gemäß StVO also meistens nicht möglich. Zusätzlich gilt diese Regelung aber nicht nur in reinen Wohngebieten, sondern auch in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten. An Sonn- und Feiertagen herrscht hier für Lkw ein ganztägiges Parkverbot.
Ausgenommen von dieser Regelung sind speziell für Lkw angelegte Stellplätze, die sich innerhalb geschlossener Ortschaften, nicht aber innerhalb von Wohngebieten, befinden können. Einen solchen Parkplatz für Lkw erkennen Sie meist an Beschilderungen wie „Lkw Parking“. Hier ist das Parken auch während der Sonn- und Feiertage möglich.
Die StVO schreibt das Verbot jedoch nur für das regelmäßige Parken vor. In Ausnahmefällen kann ein Lkw also durchaus auch in einem Wohngebiet parken. Innerorts ist für Lkw das Parken im Mischgebiet und im Industriegebiet über längere Zeit zulässig.
Parkplätze von Supermärkten dürfen nicht als Lkw-Stellplatz genutzt werden, da es sich hierbei um Privatgelände handelt. Nur mit einer Genehmigung ist das Parken hier gestattet.
Lkw-Parkplätze außerhalb geschlossener Ortschaften
Auch außerorts können Lkw nicht überall parken. Grundsätzlich schreibt die StVO vor, dass zum Parken der rechte Seitenstreifen oder, bei nicht ausreichender Befestigung, der rechte Fahrbahnrand zu benutzen ist. Dies gilt innerorts wie außerorts.
Im Falle von Landstraßen und Gebieten, die sich außerhalb geschlossener Ortschaften befinden, kann durch Gemeinden ein Lkw-Parkverbot veranlasst werden, wenn sich ihr Zuständigkeitsbereich hierüber erstreckt. Würden Sie Ihren Lkw dann trotzdem abstellen, müssten Sie mit einem Bußgeld rechnen.
Gleiches gilt, wenn Sie mit dem Lkw einen Parkplatz benutzen, der nur für Pkw angelegt wurde. Ursächlich hierfür ist, dass der Lkw die Parkflächenmarkierungen überragt und die Nutzung der ausgezeichneten Parkflächen behindert.
Auf der Autobahn hingegen ist das Halten, und somit auch das Parken, generell untersagt. Hierzu zählt auch der Seitenstreifen. Lkw-Parkplätze finden Sie hier lediglich auf Rastplätzen.
Unser Nachbar parkt immer das komplette Wochenende in der Straße im Wohngebiet, allerdings nur die Zugmaschine, er behauptet da diese unter 7,5t wiege wäre dies zulässig.
Bezieht sich denn diese Gewichtsangabe nicht eigentlich auf des zulässige Gesamtgewicht, also was die Zugmaschine inklusive dem Anhänger wiegt oder habe ich das falsch verstanden?
Bei mir parkt auch ein lkw von amazon jedes Wochenende in einem Wohngebiet. quetscht sich in eine Parklücke. Der LKW steht selbst auch an Sonntagen auf dem Parkplatz, dies geht schon seit drei Wochenenden so. Die Straße ist eh schon eng genug, da auch Busse regelmäßig fahren und der LKW mit beiden Reifen über dem parkstreifen parkt, also ist dies Gefährdung.
Der Fahrer eines beschrifteten Firmen LKW parkt regelmäßig Tag und Nacht und an Sonn und Feiertagen im
Wohngebiet einer Sackstrasse.
Er lehnt jedes Gespräch ab.
Wenn ich am Fenster stehe, sehe ich immer das Firmen Logo, sieht schrecklich aus.
Der Sicherheitsstreifen an der linken Straßenseite ist nicht mehr begehbar.
Eine Zumutung für jeden Hausbesitzer.
Ist wohl nicht erlaubt im Wohngebiet