Leivtec XV3: Diese Messfehler können vorkommen

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Kein Gerät, das zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzt wird, arbeitet stets völlig fehlerfrei. So kann es auch zu einem Messfehler beim Leivtec XV3 kommen. Welche Fehler bei der Messung auftreten können, erfahren Sie hier.

FAQ: Leivtec XV3

Wie arbeitet der Leivtec XV3?

Es handelt sich um ein Lasermessgerät. Der Leivtec XV3 kann Geschwindigkeiten sowohl vom Fahrbahnrand als auch aus einem fahrenden Auto heraus messen.

Merken Sie, dass Sie vom Leivtec XV3 geblitzt wurden?

Bei Messungen am Tag benötigt das Gerät keinen Blitz. Es ist also möglich, dass Sie erst durch den Bußgeldbescheid erfahren, dass Sie geblitzt wurden.

Wie zuverlässig ist der Leivtec XV3?

Wie bei jedem Blitzer kann es zu Fehlern in der Messung kommen. Das ist etwa möglich, wenn sich mehrere Fahrzeuge im Messbereich befinden oder der korrekte Messwinkel nicht eingehalten wurde.

So funktioniert der Leivtec XV3

Kein Gerät, das zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzt wird, arbeitet stets völlig fehlerfrei – auch nicht der Leivtec XV3. Fehler können bei einer Messung immer auftreten.
Kein Gerät, das zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzt wird, arbeitet stets völlig fehlerfrei – auch nicht der Leivtec XV3. Fehler können bei einer Messung immer auftreten.

Um die Einhaltung der vorgegebenen Geschwindigkeit zu kontrollieren, bedient sich die Polizei verschiedener Geräte und Messverfahren. Ein mobiles Messgerät, das eingesetzt werden kann, ist der Leivtec XV3. Dabei handelt es sich um ein Lasermessgerät der Firma Leivtec Verkehrstechnik GmbH, mit dem Messungen auf verschiedene Art durchgeführt werden können: Das Messgerät kann auf einem Stativ am Fahrbahnrand stehen, sich im Innenraum eines Fahrzeugs befinden oder von einem Polizisten per Hand bedient werden.

Der Leivtec XV3 erfasst mit einem Infrarot-Messstrahl die komplette Fahrzeugfront. Einen Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbestimmungen zeichnet er als Messszene mit 15 Bildern pro Sekunde auf. Bei Tagmessungen benötigt er keinen Blitz. Es ist daher also möglich, dass Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, aber gar nicht mitbekommen haben, dass ein Verstoß gegen das Verkehrsrecht aufgezeichnet wurde. Trotz moderner Technik kann es bei der Messung mit dem Leivtec XV3 zu einem Messfehler kommen.

Der Leivtec XV3 ist seit dem 02.07.2009 von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen.

Leivtec XV3: Fehlerquellen bei der Messung

Wie bei allen Messgeräten ist auch beim Leivtec XV3 eine Fehlmessung möglich.
Wie bei allen Messgeräten ist auch beim Leivtec XV3 eine Fehlmessung möglich.

Wurde Ihr Fahrzeug von einem Leivtec XV3 geblitzt, sollten Sie den Ihnen zugestellten Bußgeldbescheid zunächst prüfen, bevor Sie das darin geforderte Bußgeld zahlen – andernfalls akzeptieren Sie den Bescheid und können ihn nicht mehr anfechten. Wie bei jedem Blitzer kann aber auch die Leivtec-XV3-Messung einen Messfehler aufweisen. Vermuten Sie einen solchen, haben Sie zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Zeit, um Einspruch einzulegen.

Mögliche Leivtec-XV3-Messfehler sind folgende:

  • Fehlende Testmessung oder fehlerhafte Justierung im Vorfeld der ersten Messung mit dem Gerät.
  • Ungültige Eichung bzw. fehlender Eichschein: Ohne Eichung ist die Messung ungültig, selbst wenn sie korrekt ist.
  • Mehrere Fahrzeuge befinden sich im Messbereich, sodass die Messzuweisung fehlerhaft sein kann.
  • Der Beamte, der die Messung durchgeführt hat, war nicht ausreichend geschult: Möglicherweise war der Messwinkel dadurch nicht korrekt.
  • Die Bedienungsanleitung wurde nicht befolgt, weswegen das Ergebnis ungültig ist.
Sind Sie von einem Leivtec-XV3-Messfehler überzeugt, sollten Sie sich im Zweifelsfall dennoch vor einem Einspruch an einen Rechtsanwalt, der sich auf das Verkehrsrecht spezialisiert hat, wenden. Dieser wird Sie hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihres Einspruchs beraten. Auch kann er umfassendere Akteneinsicht nehmen als Ihnen das alleine möglich ist.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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