Knöllchen: In welchen Fällen wird es ausgestellt?

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Insbesondere in Großstädten und Innenstädten kann die Parkplatzsuche viel Zeit in Anspruch nehmen. Zudem sind viele Parkplätze gebührenpflichtig – da scheint es verlockend, das Auto für kurze Zeit einfach in der nächstbesten Parklücke abzustellen. Bezahlen Sie aber keine Parkgebühr oder parken das Auto im Parkverbot, folgt nicht selten ein Knöllchen für Falschparken.

Aktueller Bußgeldkatalog für Parkverstöße

VerstoßBuß-/Verwarnungsgeld
Parken im Halteverbot25 - 50 €
Überschreiten der Parkdauer20 - 40 €
in zweiter Reihe parken55 - 100 €
unbefugtes Parken auf einem Behinderten­parkplatz55 €
Parken auf Geh- und Radwegen55 - 100 €
Parklücke wegnehmen10 €

FAQ: Knöllchen

Was ist ein Knöllchen?

Als „Knöllchen“ wird umgangssprachlich ein Strafzettel bezeichnet, der durch das Ordnungsamt verteilt wird.

Muss ich ein Knöllchen bezahlen?

Es handelt sich beim Strafzettel um ein Angebot der Behörde, das Bußgeldverfahren zu umgehen und dadurch Gebühren zu sparen. Nehmen Sie dieses nicht wahr, erwartet Sie ein Bußgeldbescheid.

Kann ich Einspruch gegen ein Knöllchen einlegen?

Der Einspruch gegen einen Strafzettel ist zunächst nicht möglich. Das geht erst, wenn Sie dafür einen Bußgeldbescheid erhalten haben. Danach haben Sie 14 Tage Zeit, um Einspruch einzulegen.

Wann wird ein Knöllchen ausgestellt?

Als Knoellchen wird eine Verwarnung bezeichnet, die Sie für eine geringfügige Ordnungswidrigkeit bekommen.
Als Knoellchen wird eine Verwarnung bezeichnet, die Sie für eine geringfügige Ordnungswidrigkeit bekommen.

In Deutschland unterscheidet das Gesetz zwischen Ordnungwidrigkeiten, die einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen, und geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, auf die ein Strafzettel oder „Knöllchen“ folgt. Dieser stellt eine Verwarnung dar. Daher muss hierfür auch ein Verwarnungsgeld bezahlt werden, nicht etwa ein Bußgeld.

Ein Knöllchen kann von Polizei und Ordnungsamt ausgestellt werden.
Ein Knöllchen kann von Polizei und Ordnungsamt ausgestellt werden.

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert allerdings nicht, welcher Tatbestand zu welcher Kategorie zählt. Polizei und Ordnungsamt können ein Knöllchen also nach eigenem Ermessen ausstellen, wenn sie ein Vergehen als geringfügig einschätzen. In der Regel richtet sich die Einschätzung nach der Höhe der Sanktion eines Vergehens.

In den meisten Fällen bekommen Sie ein Knöllchen für falsches Parken oder Halten, aber auch wenn Sie beispielsweise die Straße mutwillig verschmutzen, kann eine Verwarnung gegen Sie ausgesprochen werden, die Sie mit einem Verwarnungsgeld bezahlen müssen.

Woher stammt der Ausdruck „Knöllchen“? Die Herkunft lässt sich auf das Rheinländische zurückführen. Bei einer Verwarnung musste ein Protokoll aufgenommen werden, das zum „Protoköllchen“ verniedlicht wurde. Daraus wurde schließlich das „Knöllchen“.

Muss ein Knöllchen am Auto sein?

In den meisten Fällen erhalten Sie ein Knöllchen für Falschparken.
In den meisten Fällen erhalten Sie ein Knöllchen für Falschparken.

Die Überraschung ist keine schöne: Sie kommen von einer kurzen Erledigung zurück zu Ihrem Auto und sehen einen Zettel unter Ihrem Scheibenwischer: Das Ordnungsamt oder die Polizei hat ein Knöllchen ausgestellt. Aber nicht immer müssen die Beamten Sie auf diese Weise auf die Verwarnung aufmerksam machen.

Knöllchen-Kosten können auch anfallen, wenn Ihr Parkverstoß während Ihrer Abwesenheit zur Anzeige gebracht wurde. Auch wenn die Beamten Sie persönlich antreffen, müssen sie einen Strafzettel nicht an Ihrem Fahrzeug anbringen. Sie können Ihnen die Verwarnung dann auch direkt übergeben.

In jedem Fall wird Ihnen nach einem solchen Verstoß, der durch die Polizei oder das Ordnungsamt aufgenommen wurde, eine schriftliche Verwarnung per Post zugestellt. Diese enthält weiterhin eine Zahlungsaufforderung, der Sie innerhalb einer Woche nachkommen sollten. Ein Knöllchen wird nicht per Einschreiben verschickt.

Was kostet ein Knöllchen?

Als geringfügig werden in der Regel Ordnungswidrigkeiten angesehen, die ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro nach sich ziehen. Die Höhe des Verwarnungsgeldes ist in § 56 OWiG festgeschrieben. Zahlen Sie das Verwarnungsgeld, akzeptieren Sie es. Sie können sich dann im Folgenden nicht mehr dagegen wehren oder die gezahlte Summe zurückverlangen.

Aber nicht jeder Parkverstoß gilt als geringfügig: Behindern Sie etwa die Feuerwehr, weil Sie vor einer Feuerwehrzufahrt parken, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar. Hierfür fällt nicht nur ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro an, sondern auch ein Punkt in Flensburg.

Ein Knöllchen können Sie auch für eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten. Fahren Sie mit überhöhter Geschwindigkeit, die bis zu 10 km/h über der Begrenzung liegt, müssen Sie in der Regel nur ein Verwarnungsgeld zahlen.

Im klassischen Sinne gibt es keine Verjährung beim Knöllchen. Wird hingegen ein Bußgeldbescheid ausgestellt, weil Sie etwa ein Parkknöllchen nicht bezahlen, unterliegt dieser einer Verjährungsfrist. In der Regel beträgt diese drei Monate.

Knöllchen trotz Parkschein?

Unter Umständen kann es vorkommen, dass Sie fälschlicherweise einen Strafzettel bekommen. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Beamter Ihren Parkschein übersieht oder ein Halteverbotsschild erst aufgestellt wurde, als Sie den Parkplatz bereits nutzten.

Wenn Sie ein Knöllchen nicht bezahlen, ergeht eine weitere Zahlungsaufforderung, dann folgt ein Bußgeldbescheid.
Wenn Sie ein Knöllchen nicht bezahlen, ergeht eine weitere Zahlungsaufforderung, dann folgt ein Bußgeldbescheid.

Grundsätzlich steht Ihnen die Möglichkeit offen, einem Knöllchen zu widersprechen. Im eigentlichen Sinne kann gegen einen Strafzettel allerdings kein Einspruch eingelegt werden. Sie können sich aber gegenüber der Behörde zur Sache äußern, die den Sachverhalt daraufhin erneut prüfen wird.

Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass ihr Knöllchen rechtmäßig ist, wird sie einen Bußgeldbescheid an Sie ausstellen. Können Sie beweisen, dass Sie im Recht sind, wird der Vorwurf fallen gelassen. Die Behörde akzeptiert üblicherweise nur stichhaltige Beweise. Dazu zählt etwa ein Parkschein, der von einem Beamten übersehen wurde.

Ist ein Knöllchen verloren gegangen oder haben Sie die Frist von einer Woche verstreichen lassen, ohne das Knöllchen zu bezahlen? Dann wird die zuständige Behörde Ihnen zunächst gebührenfrei eine erneute Zahlungsaufforderung per Post zusenden.

Ist ein Einspruch gegen ein Knöllchen sinnvoll?

Um Einspruch gegen einen Strafzettel einlegen zu können, müssen Sie zunächst die Zahlungsfrist verstreichen lassen, woraufhin ein Bußgeldbescheid ausgestellt wird. Erst gegen diesen ist ein Einspruch möglich. Hierfür gilt eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung.

Ein Knöllchen nicht zu bezahlen, kann die letztendlichen Kosten unter Umständen erhöhen.
Ein Knöllchen nicht zu bezahlen, kann die letztendlichen Kosten unter Umständen erhöhen.

Müssen Sie die Geldbuße letztendlich doch zahlen, erhöht sich der Betrag nun um die Gebühren, die jeder Bußgeldbescheid mit sich bringt. In diesem Fall belaufen sie sich auf 25 Euro.

Entscheiden Sie sich dafür, gegenüber der Behörde anzugeben, dass Sie nicht der Fahrer waren, wird das Verfahren eingestellt, wenn der Täter nicht durch die Behörde ermittelt werden kann. In diesem Fall müssen Sie allerdings wegen des Verwaltungsaufwandes 20 Euro zahlen.

So ist es möglich, dass Sie das Knöllchen zwar nicht bezahlen müssen, aber stattdessen eine Verwaltungsgebühr zahlen, die das ursprüngliche Verwarnungsgeld übersteigt.

Informationen zu den Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen Ihr Knöllchen kann Ihnen ein auf das Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt geben. Häufig ist die Zahlung des Verwarnungsgeldes aber der kostengünstigste Weg – auch wenn Sie zu Unrecht beschuldigt wurden.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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