Kennzeichenmissbrauch – wie die Änderung des Nummernschildes zur Straftat wird

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Der Kennzeichenmissbrauch kann in Deutschland in vielen Formen auftauchen – im Grunde kann schon das Bekleben von Kennzeichen mit bunten Stickern darunter fallen. Das Vergehen stellt eine Verkehrsstraftat dar. Was Sie darüber wissen müssen, das lesen Sie im Folgenden.

FAQ: Kennzeichenmissbrauch

Was dürfen Sie am amtlichen Kennzeichen verändern?

Grundsätzlich dürfen Sie gar nichts am Nummernschild verändern. Darunter fällt auch das Bekleben mit Stickern sowie das Anbringen einer Schutzfolie.

Welche Strafe steht auf das Fahren mit falschem Kennzeichen?

Da Kennzeichenmissbrauch eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit mehr darstellt, müssen Sie mit einer Geldstrafe in unbestimmter Höhe (wird vor Gericht festgelegt) oder im schwersten Fall sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Wann gilt Kennzeichenmissbrauch als Urkundenfälschung?

Wenn Sie absichtlich Ihr Kennzeichen ändern, womit der Anschein entsteht, Sie hätten ein anderes Kennzeichen o. Ä., kann dies als Urkundenfälschung ausgelegt werden. Dies wird typischerweise strenger geahndet als einfacher Kennzeichenmissbrauch. Mehr dazu lesen Sie hier.

Verziertes, falsches oder gefälschtes Kennzeichen: Was ist Missbrauch in diesem Fall wirklich?

Wenn Sie mit falschen Kennzeichen fahren, es unkenntlich machen oder auf andere Weise verändern, dann machen Sie sich des Kennzeichenmissbrauchs schuldig.
Wenn Sie mit falschen Kennzeichen fahren, es unkenntlich machen oder auf andere Weise verändern, dann machen Sie sich des Kennzeichenmissbrauchs schuldig.

Der Tatbestand Kennzeichenmissbrauch ist in § 22 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt. Darin sind die unterschiedlichen Arten aufgelistet, die in diesem Zusammenhang als Straftat gewertet werden. Der Paragraf soll dabei vor allem die durch die Zulassungsstelle erteilte Zuordnung von Kfz zum Halter schützen. Dazu gehören auch rote Kennzeichen bzw. Kurzkennzeichen – ein Missbrauch ist auch hier nicht unüblich.

So sind in § 22 StVG Abs. 1 folgende Formen vom Kennzeichenmissbrauch unter Strafe gestellt:

  1. wenn jemand in rechtswidriger Absicht an einem Kfz oder einem Anhänger, für die kein amtliches Autokennzeichen zugelassen bzw. ausgegeben wurde, ein Zeichen anbringt, das den Anschein amtlicher Kennzeichnung erwecken kann. Dabei ist der Kennzeichenmissbrauch bereits dadurch entstanden, dass das Zeichen an dem Auto angebracht und auf öffentlichem Grund geparkt ist – ein Gebrauch des Wagens ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich. Anders ist es jedoch bei einem Fahrzeug, das vorübergehend stillgelegt ist. Dabei wird das Kennzeichen entstempelt, dennoch ist es nicht rechtswidrig, das Kennzeichen am Fahrzeug zu lassen. Erst wenn es im öffentlichen Verkehr genutzt wird, macht sich der Fahrer strafbar.
  2. wenn jemand in rechtswidriger Absicht an einem Kfz oder einem Anhänger ein Nummernschild anbringt, das für ein anderes Kraftfahrzeug ausgegeben wurde. Hier fällt auch unter Kennzeichenmissbrauch, wenn an einem stillgelegten Fahrzeug Nummernschilder von anderen Fahrzeugen angebracht werden, um ein Abschleppen desselben zu verhindern. Der Tatbestand ist ebenfalls erfüllt, wenn an einem zugelassenen Fahrzeug ein anderes Kennzeichen angebracht wird – schließlich wird hier die Zuordnung von Fahrzeug und Halter eingeschränkt.
  3. wenn jemand das an einem Kraftfahrzeug bzw. an einem Anhänger Kennzeichen entfernt, ändert, abdeckt oder auf andere Weise seine Erkennung beeinträchtigt
Wer ein falsches Kennzeichen am Kfz anbringt, begeht eine Verkehrsstraftat.
Wer ein falsches Kennzeichen am Kfz anbringt, begeht eine Verkehrsstraftat.

In § 22 StVG Abs. 2 ist darüber hinaus geregelt, dass auch jener gemäß Strafrecht Kennzeichenmissbrauch begeht, der das Zeichen zwar nicht selbst angebracht hat, jedoch beim Fahren mit falschen Kennzeichen erwischt wird, wobei er um das verfälschte bzw. gefälschte Kennzeichen wusste.

Beachten Sie aber: Der Paragraf zum Kennzeichenmissbrauch schließt nicht die Kennzeichen der Kfz-Versicherung ein, sondern nur die der amtlichen Zulassung.

Im Video erklärt: Kennzeichenverstoß und Kennzeichenmissbrauch

In diesem Video erfahren Sie, welche Sanktionen bei Kennzeichenverstößen drohen.
In diesem Video erfahren Sie, welche Sanktionen bei Kennzeichenverstößen drohen.

Was dürfen Sie am amtlichen Kennzeichen verändern?

Tatsächlich ist dies eine übliche Frage bei der theoretischen Fahrprüfung, auf die jeder Fahrerlaubnisinhaber die Antwort kennen sollte.

Diese lautet nämlich schlicht und einfach: Gar nichts. So dürfen Sie weder Ihr Kennzeichen mit Stickern bekleben, um es individuell zu gestalten, noch ist es erlaubt, eine Folie anzubringen, bspw. um das Kennzeichen vor Schmutz zu schützen. Auch mit dieser schlichten Handlung kann ein Kennzeichenmissbrauch vorliegen, da die Reflektion der Folie das Nummernschild unkenntlich machen könnte (insbesondere bei Blitzlichtaufnahmen).

Zu solchen unzulässigen Kennzeichenmaßnahmen zählt es auch, wenn bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung und damit auch die des Kennzeichens nicht eingeschaltet sind – auch hier ist das Nummernschild nicht lesbar.

Fahren mit falschem Kennzeichen – Welche Strafe wird verhängt?

Bei Kennzeichenmissbrauch müssen Sie als Strafe u. U. mit einem Gefängnisaufenthalt rechnen.
Bei Kennzeichenmissbrauch müssen Sie als Strafe u. U. mit einem Gefängnisaufenthalt rechnen.

Die oben aufgeführten Punkte beschreiben die möglichen Situationen, mit denen der jeweils Ausführende den Tatbestand vom Kennzeichenmissbrauch erfüllt. Die Strafe auf eine solche Handlung ist nicht mit einer Ordnungswidrigkeit zu vergleichen. Vielmehr stellt es eine Straftat dar, dessen Ahndung im Strafrecht festgelegt ist. Somit können Sie nicht einfach einen Bußgeldbescheid abbezahlen, das Fahrverbot aussitzen oder einige Punkte in Flensburg einkassieren.

Vielmehr müssen Sie mit einer Geldstrafe rechnen oder im extremen Fall sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Dies ist aber nicht der Fall, wenn mit dem Kennzeichenmissbrauch zusätzlich ein anderes schweres Vergehen erfüllt ist. Dann tritt die erste Tat hinter diesem Delikt zurück. Manchmal kann nämlich zum Kennzeichenmissbrauch auch die Urkundenfälschung hinzukommen.

Urkundenunterdrückung und Urkundenfälschung – Kennzeichen zu fälschen wiegt schwerer als einfacher Missbrauch

Wenn jemand sein Kennzeichen fälscht – bspw. Zeichen abklebt und somit den Anschein eines anderen Buchstaben oder Zahl gibt (so kann z. B. das F zu einem E werden oder andersherum) macht sich der Urkundenfälschung strafbar. Diese ist im Strafgesetzbuch (StGB) in § 267 geregelt.

Diese Straftat wiegt schwerer als der Kennzeichenmissbrauch, weswegen nur die Urkundenfälschung bestraft wird. Auch hier kann die Folge eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren sein.

Zudem kann in diesem Zusammenhang eine Urkundenunterdrückung bestehen. Wenn Kennzeichen gestohlen werden oder verloren gehen, sollten Sie den Verlust der Polizei melden. Der Diebstahl eines Kennzeichens erfüllt nämlich den Tatbestand der Urkundenunterdrückung, was häufig zu weiteren Straftaten führt, die auch unter Kennzeichenmissbrauch fallen können. Auf Urkundenunterdrückung steht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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