Kennzeichen für Fahrradträger: Wann ist es Pflicht?

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Ein Fahrradträger ist eine am Dach, Heck oder an der Anhängerkupplung eines Autos anbringbare Halterung, die dazu dient, ein oder mehrere Fahrräder stehend zu transportieren. Je nach Trägermodell ist es allerdings erforderlich, ein Kennzeichen am Fahrradträger anzubringen. Dieser Ratgeber erläutert, welche Fahrradträger ein Nummernschild benötigen und ob das Kennzeichen bestimmte Vorgaben erfüllen muss.

FAQ: Nummernschild für Fahrradträger

Wann benötige ich ein Kfz-Kennzeichen für meinen Fahrradträger?

Ein Fahrradträger-Kennzeichen ist dann vorgeschrieben, wenn der Träger das Autokennzeichen vollständig oder auch teilweise bedeckt. Befindet sich der Fahrradträger auf einer Anhängerkupplung, ist das Kennzeichen stets Pflicht.

Wie muss das Zusatzkennzeichen für den Fahrradträger aussehen?

Ein Fahrradträger-Nummernschild muss aussehen wie ein übliches Autokennzeichen. Laut § 10 Absatz 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist eine amtliche Prüfplakette allerdings nicht vorgeschrieben. Darüber hinaus ist eine gesonderte Zulassung für ein Fahrradträger-Nummernschild in der Kfz-Zulassungsbehörde nicht erforderlich.

Droht ein Bußgeld, wenn das Autokennzeichen am Fahrradträger fehlt?

Wenn Sie am Fahrradträger kein vorschriftsmäßiges Kfz-Kennzeichen montieren, kann dies ein Bußgeld von 60 Euro zur Folge haben.

Video: Das Wichtigste über Kfz-Kennzeichen für Fahrradträger- und Anhänger

In unserem Video erfahren Sie, wann Sie ein Anhänger- oder Fahrradträger-Kennzeichen benötigen.
In unserem Video erfahren Sie, wann Sie ein Anhänger- oder Fahrradträger-Kennzeichen benötigen.

Welche Fahrradträger brauchen ein Kennzeichen?

Unser Ratgeber erklärt, wann ein Kfz-Kennzeichen für Fahrradträger vorgeschrieben ist.
Unser Ratgeber erklärt, wann ein Kfz-Kennzeichen für Fahrradträger vorgeschrieben ist.

Wann Sie ein zusätzliches Autokennzeichen für Ihren Fahrradträger benötigen, wird in § 10 Absatz der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) festgelegt. Dort heißt es:

Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden.

§ 10 Abs. 9 FZV

Ob die Sicht auf das Nummernschild von einem Fahrradträger blockiert wird, hängt vom Fahrradträgermodell ab. Es gibt drei Varianten von Fahrradträgern, die an jeweils unterschiedlichen Stellen am Auto montiert werden. Hierzu gehören

  • Dachträger,
  • Heckträger und
  • Kupplungsträger.
Ob ein Kennzeichen für Fahrradanhänger- und Träger Pflicht ist, hängt vom Modell ab.
Ob ein Kennzeichen für Fahrradanhänger- und Träger Pflicht ist, hängt vom Modell ab.

Dachträger werden auf dem Dach des Autos angebracht, so dass die Fahrräder stehend transportiert werden können. Ein Dachträger schränkt die Sicht auf das Autokennzeichen nicht ein. Aus diesem Grund ist kein separates KFZ-Schild für diesen Fahrradträger notwendig.

Ein Heckträger wird an der Heckklappte eines Fahrzeugs befestigt und kann die Sicht auf das Nummernschild je nach Montage einschränken oder nicht. Einige Modelle sitzen so hoch, dass die Sicht auf das Kfz-Schild nicht eingeschränkt wird. In diesem Fall ist kein Kennzeichen für den Fahrradheckträger vorgeschrieben. Andere Modelle, die tiefer am Auto befestigt werden, verdecken das Nummernschild hingegen ganz oder teilweise und benötigen ein gesondertes Kfz-Kennzeichen.

Autofahrer müssen deshalb selbst überprüfen, ob die Sicht auf Ihr Nummernschild vom Fahrradheckträger eingeschränkt wird.

Ein Kupplungsträger wird auf der Anhängerkupplung des Pkw festgeklemmt und blockiert stets die Sicht auf das Autokennzeichen. Aus diesem Grund benötigen Sie immer ein Kennzeichen, sobald der Fahrradträger auf der Anhängerkupplung angebracht wird. Viele handelsübliche Kupplungsträger verfügen deshalb bereits über eine entsprechende Halterung, in der Sie das Kennzeichen für den Fahrradträger einklicken können.

Kennzeichen für Fahrradträger: Gesetzliche Vorgaben

Kennzeichen für Fahrradträger brauchen im Gegensatz zu Autokennzeichen keine Prüfplakette.
Kennzeichen für Fahrradträger brauchen im Gegensatz zu Autokennzeichen keine Prüfplakette.

Gemäß § 10 Abs. 9 FZV muss das Kennzeichen am Ladungsträger wiederholt werden. Dies bedeutet, dass Sie ein zusätzliches Folgekennzeichen für Ihren Fahrradträger bzw. Ihren Fahrradanhänger benötigen, das dieselbe Ziffern- und Buchstabenfolge wie das Autonummernschild hat und diesem optisch entspricht. Der einzige Unterschied zwischen Auto- und Fahrradträger-Kennzeichen besteht darin, dass letzteres keine gesonderte Zulassung oder Stempelplakette von der Zulassungsbehörde benötigt.

Weiterhin muss ein Nummernschild für einen Fahrradanhänger bzw. Fahrradträger über eine Beleuchtungseinrichtung verfügen, da die Schilder auch im Dunkeln erkennbar sein müssen. Bei Fahrzeugen, an denen Leuchtenträger zulässig sind, ist es erlaubt, die Kennzeichen auf dem Leuchtenträger zu befestigen, was für eine ausreichende Beleuchtung sorgen kann.

Gut zu wissen: Eine Auflistung aller Fahrzeuge, für die ein Leuchtenträger zugelassen ist, finden Sie in § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Missachtung der Kennzeichenpflicht für Fahrradträger: Drohende Sanktionen

Haben Sie kein Nummernschild für einen Fahrradträger mit Anhängerkupplung, drohen Sanktionen.
Haben Sie kein Nummernschild für einen Fahrradträger mit Anhängerkupplung, drohen Sanktionen.

Sollte Ihr Fahrradträger nicht mit einem vorschriftsmäßigen Kennzeichen versehen sein, kann dies mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet werden. Das Bußgeld kann auch dann verhängt werden, wenn Sie ein selbst angefertigtes Nummernschild (bspw. ein Pappschild) am Fahrradträger anbringen.

Um ein Bußgeld zu vermeiden, sollten Sie ein entsprechendes Kennzeichen bei einem Autoschilderpräger kaufen bzw. online bestellen. Bei Kennzeichen für Fahrradträger liegen die Kosten etwa um die 10 bis 15 Euro.

Beachten Sie! Sollte Ihr Nummernschild am Fahrradträger eine andere Buchstaben- und Ziffernkombination als Ihr Autokennzeichen haben, machen Sie sich des Kennzeichenmissbrauchs im Sinne von § 22 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) schuldig. Die hierfür vorgesehenen Sanktionen umfassen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sowie drei Punkte in Flensburg.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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