Rennt ein Tier aus heiterem Himmel auf die Straße, wissen einige Kraftfahrer häufig nicht, wie ihnen geschieht und sie sind vor Schreck wie gelähmt. Oft ist die Zeit schlichtweg zu knapp, um das Fahrzeug noch zu stoppen, und das Tier wird überfahren. Doch kann es sich, wenn Sie einen Hund oder eine Katze überfahren haben, um Fahrerflucht handeln, wenn Sie danach einfach weiterfahren?
FAQ: Katze überfahren: Fahrerflucht?
Nein, der Gesetzgeber sieht in einem solchen Fall keine Meldepflicht vor. Wann Sie den Unfall doch melden müssen, erfahren Sie hier.
Nein, der Straftatbestand der Fahrerflucht findet in diesem Fall keine Anwendung.
Laut Gesetz droht dafür keine Strafe. Anders sieht es allerdings aus, wenn das Tier nur verletzt ist und durch die Wunden unnötige Qualen erleidet. In diesem Fall kann der Tatbestand „Tierquälerei“ vorliegen. Welche Strafe dann möglich ist, erfahren Sie hier.
Video: Tier überfahren – und nun?
Sie haben ein Tier überfahren: Besteht eine Meldepflicht?
Inhalt
Viele Autofahrer fragen sich, ob sie, nachdem sie einen Hund oder eine Katze überfahren haben, die Polizei über den Vorfall in Kenntnis setzen müssen. Allgemein besteht nach einem solchen Unfall im Straßenverkehr keine Meldepflicht. Als Kraftfahrer sind Sie entsprechend zunächst einmal weder dazu verpflichtet, die Polizei zu informieren, noch dazu, den jeweiligen Halter zu ermitteln.
Sobald das angefahrene Tier allerdings eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, müssen Sie die Polizei rufen. Rennt eine Katze oder ein Hund verletzt auf der Straße hin und her oder das jeweilige Tier erlag seinen Verletzungen mitten auf der Fahrbahn und wird dadurch zu einem Hindernis, wäre dies z. B. der Fall.
In einer solchen Situation sollten Sie die Warnblinkanlage Ihres Fahrzeugs einschalten und im Anschluss den Unfall bei der Polizei melden. Sobald die zuständigen Beamten die Unfallstelle erreichen, kümmern sie sich normalerweise darum, das Tier abzutransportieren.
Katze oder Hund angefahren: Kommt Fahrerflucht infrage?
§ 142 des Strafgesetzbuches (StGB) regelt, wann der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort als erfüllt gilt. Umgangssprachlich wird dieses Delikt auch als Unfall- oder Fahrerflucht bezeichnet.
Dem genannten Paragraphen zufolge liegt eine solche immer dann vor, wenn Personen im Zuge eines Unfalls verletzt oder Sachen beschädigt wurden und der Betroffene sich danach einfach aus dem Staub gemacht hat.
Haben Sie also beispielsweise eine Katze überfahren, könnte eine Fahrerflucht infrage kommen, da laut Gesetz bei Tieren in der Regel die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind (§ 90a BGB). Dabei handelt es sich jedoch um eine Falschannahme. Schließlich verfügen Haustiere wie Katzen oder Hunde über einen Besitzer, dessen Pflicht es ist, sicherzustellen, dass sein Tier andere nicht gefährdet.
Welche Strafe ist möglich, wenn Sie ein Tier überfahren haben?
Zwar handelt es sich, wenn Sie einen Hund oder eine Katze überfahren, nicht um Fahrerflucht, wenn Sie im Anschluss das Weite suchen, allerdings kann Ihnen ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorgeworfen werden. Lassen Sie ein verletztes Tier nach einem Unfall einfach zurück und setzen es unnötigen Qualen aus, kann der Tatbestand der Tierquälerei als erfüllt gelten. Ein Bußgeld in Höhe von maximal 5.000 Euro ist hier möglich.