Kabinenschlafverbot für Lkw-Fahrer: Welche Pläne gibt es?

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Das Leben von Fernfahrern wird gern als Nomadentum bezeichnet: Wochen-, manchmal sogar monatelang verbringen Lkw-Fahrer in ihrem Fahrzeug und auf den Straßen, ohne ihre Familie zu Gesicht zu bekommen. Zu den in der Regel überfüllten Rastplätzen und dem häufig dürftig zusammengestellten Essen kommt auch, dass die Nacht meist im Lkw bzw. in der dafür vorgesehenen Schlafkabine verbracht wird. Um die Arbeitsbedingungen für Lkw-Fahrer zu bessern, ist nun ein Kabinenschlafverbot geplant.

FAQ: Kabinenschlafverbot

Ist es in Deutschland verboten in der LKW-Kabine zu schlafen?

Nein, derzeit ist eine Schlafverbot für Kabinen, noch nicht in Kraft. Es ist allerdings derzeit bereits untersagt, die wöchentliche Ruhezeit in den Führerhäusern zu verbringen.

Ist eine solches Schlafverbot geplant?

Ja, die EU-Verkehrsminister haben ein solchen Kabinenschlafverbot für die EU beschlossen, welches in nationales Recht umgesetzt werden muss. Wann dies geschieht, ist jedoch noch nicht entschieden.

Welche Ruhezeit betrifft das Kabinenschlafverbot in der EU.

Das Verbot soll für die regelmäßige Wochenruhezeit gelten.

Einigung auf ein europaweit geltendes Kabinenschlafverbot

Kommt nun das Kabinenschlafverbot für Lkw-Fahrer?
Kommt nun das Kabinenschlafverbot für Lkw-Fahrer?

Anfang Dezember 2018 trafen sich die EU-Verkehrsminister zu einer Konferenz in Brüssel, in der u. a. das Kabinenschlafverbot für Trucker verhandelt wurde. Das Ziel war, die etwa zwei Millionen Fernfahrer, die in Europa unterwegs sind, zu schützen und für bessere Arbeitsbedingungen zu sorgen. Um dieses Ziel zu erreichen, kamen die Beratenden zu der Einigung, tatsächlich ein Kabinenschlafverbot zu beschließen, welches in allen EU-Staaten durchgesetzt werden soll. Obwohl der österreichische Verkehrsminister dabei zunächst von einem absoluten Fahrverbot sprach, welches „in der gesamten europäischen Union harmonisierend ohne Ausnahmen“ gelten sollte, stellt eine EU-Sprecherin im Nachhinein klar: Dieses Kabinenschlafverbot ist nur für die wöchentliche Ruhezeit geplant, welche mindestens 45 Stunden betragen muss, nicht aber für die tägliche Ruhezeit.

Generell wäre es ohnehin nicht möglich, ein absolutes Kabinenschlafverbot durchzusetzen, da es entlang der Fernstraßen nicht ausreichend viele Schlafmöglichkeiten wie Hotels und Pensionen mit genügend Lkw-Parkplätzen gibt.

Kritik am Beschluss der Verkehrsminister

In der EU-Konferenz beschlossen die Verkehrsminister für Lkw-Kabinen ein Schlafverbot.
In der EU-Konferenz beschlossen die Verkehrsminister für Lkw-Kabinen ein Schlafverbot.

Dennoch gibt es Kritik an den Verhandlungsergebnissen aus Brüssel. Ein vida-Gewerkschafter merkte an, dass es sowieso bereits verboten sei, die wöchentliche Ruhezeit in den Führerhäusern zu verbringen. Gewinnbringender wäre es laut der Gewerkschaft gewesen, auch die verkürzte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden mit in die Debatte aufzunehmen, damit für die betroffenen Fahrer ein angemessener und ausreichender Schlaf in einer Unterkunft sichergestellt ist. Allerdings waren weder die verkürzte wöchentliche Ruhezeit noch die tägliche Bestandteil der Verhandlungen in Brüssel gewesen.

Bisher (Stand April 2019) ist noch nicht bekannt, wann diese neue Vorschrift gelten und wie die Einhaltung derselben überhaupt kontrolliert werden soll. Auch darüber, wie eine solche Ordnungswidrigkeit geahndet werden soll (Bußgelder, Punkte in Flensburg etc.), ließen die Verantwortlichen noch nichts verlauten.

Vorschriften zur Arbeitszeiteinteilung für Lkw-Fahrer

Um Trucker vor der Übermüdung zu bewahren und auf diese Weise das davon ausgehende Unfallpotential zu mindern, gibt es bisher gesetzlich vorgeschriebene Lenk- und Ruhezeiten in Deutschland. Betroffene haben daher genaue Vorschriften, wie lange sie im Fahrzeug unterwegs sein dürfen und wann sie eine Pause einzulegen haben:

  • Die hier vorgeschriebene tägliche Ruhezeit beträgt elf Stunden. In dieser Zeit gilt für Lkw-Fahrer in den Kabinen kein Schlafverbot.
  • Die wöchentliche Ruhezeit hat mindestens 45 Stunden zu betragen, welche am Stück genommen werden müssen.
  • Die Wochenruhezeit kann jedoch auf 24 Stunden verkürzt werden, wobei es verpflichtend ist, die fehlenden 21 Stunden in der kommenden Woche nachzuholen.
Das Kabinenschlafverbot soll, wie erwähnt, vorerst nur für die regelmäßige Wochenruhezeit eingeführt werden.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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