Höhenkontrolle: Was ist das eigentlich?

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Auf deutschen Autobahnen müssen Kraftfahrer nicht nur die jeweils geltenden Höchstge­schwindigkeiten beherzigen. Auch die Abmessungen des Fahrzeugs spielen eine Rolle. Um zu überprüfen, ob die Vorschriften zur maximalen Höhe eingehalten werden, findet häufig vor der Einfahrt in einen Tunnel eine automatische Höhenkontrolle statt. Welche Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog möglich sind, wenn diese ausgelöst wird, lesen Sie im Ratgeber.

Bußgeldtabelle: Höhenkontrolle vor einem Tunnel ausgelöst

VerstoßBußgeld
Sie haben vor der Einfahrt in einen Tunnel die Höhenkontrolle ausgelöst, weil die Ladung bzw. die Plane an Ihrem Kfz nicht so angebracht war, dass sie jederzeit nicht höher als 4 Meter ist. Es kam zur Vollsperrung Ihres Fahrstreifens/Ihrer Fahrtrichtung.160 €
Sie haben vor der Einfahrt in einen Tunnel die Höhenkontrolle ausgelöst, weil Ihr Kfz aufgrund seiner Ladung höher als 4 Meter war. Es kam zur Vollsperrung Ihres Fahrstreifens/Ihrer Fahrtrichtung.240 €
Sie haben vor der Einfahrt in einen Tunnel die Höhenkontrolle ausgelöst, weil Ihr Kfz höher als 4 Meter war. Es kam zur Vollsperrung Ihres Fahrstreifens/Ihrer Fahrtrichtung.240 €

FAQ: Höhenkontrolle

Was ist eine Höhenkontrolle?

Eine Höhenkontrolle findet häufig vor der Einfahrt in einen Tunnel statt. Mit ihr soll überprüft werden, ob die Vorschriften zur maximalen Höhe eines Fahrzeugs eingehalten werden.

Wann löst eine Höhenkontrolle aus?

Die Höhe von Fahrzeug und Ladung darf § 18 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zufolge einen Wert von 4 Metern nicht überschreiten. Sollte sie darüber liegen, löst dies die Höhenkontrolle aus.

Welche Sanktionen drohen, wenn die Höhenkontrolle ausgelöst wird?

Laut Bußgeldkatalog drohen Bußgelder zwischen 160 und 240 Euro, wenn Sie eine Höhenkontrolle auslösen und der Fahrstreifen aufgrund dessen gesperrt werden musste.

Höhenkontrolle: Welche Funktion erfüllt sie?

Was ist eine Höhenkontrolle?
Was ist eine Höhenkontrolle?

§ 18 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zufolge darf die Höhe von Kfz und Ladung bei Fahrten auf der Autobahn nicht über einem Wert von 4 Metern liegen. Vor allem Lkw-Fahrer sollten darauf achten, diese Höhe nicht versehentlich zu überschreiten. Denn in diesem Fall löst die Höhenkontrolle auf der Autobahn aus und beschert dem betroffenen Fahrer ein saftiges Bußgeld.

Schließlich könnte das zu hohe Fahrzeug Schäden an Ampelanlagen verursachen oder die Decke des Tunnels in Mitleidenschaft ziehen. Bei Fahrten auf der Autobahn soll die Höhenkontrolle ebendies verhindern. Lkw-Fahrer, deren Brummi zu hoch ist, verursachen normalerweise automatisch eine Vollsperrung ihrer Fahrtrichtung bzw. ihres Fahrstreifens, indem sie die Höhenkontrolle auslösen – ein Stau ist hier vorprogrammiert.

Höhenkontrolle ausgelöst: Welche Strafe droht?

Wer die meist mit Laser betriebene Höhenkontrolle auslöst, muss sich auf Ahndungen aus dem Bußgeldkatalog einstellen. Diese richten sich in der Regel danach, ob das Fahrzeug an sich zu hoch ist, oder ob die (verrutschte) Ladung zur Auslösung führte. Dabei sind folgende Szenarien möglich:

Das Auslösen der Höhenkontrolle zieht ein Bußgeld nach sich.
Das Auslösen der Höhenkontrolle zieht ein Bußgeld nach sich.
  • Weil Sie sie nicht richtig befestigt haben, überschritt die Ladung bzw. eine Plane an Ihrem Kfz zeitweise die 4-Meter-Grenze und die Höhenkontrolle wurde ausgelöst (inkl. Vollsperrung Ihres Fahrstreifens bzw. Ihrer Fahrtrichtung). Hier erwartet Sie ein Bußgeld von 160 Euro.
  • Die Höhenkontrolle wurde ausgelöst, weil Ihr Fahrzeug durch seine Ladung höher als 4 Meter war. Daraufhin wurde Ihr Fahrstreifen bzw. Ihre Fahrtrichtung im Tunnel gesperrt. In diesem Fall müssen Sie sich auf ein Bußgeld in Höhe von 240 Euro einstellen.
  • Obwohl Ihr Fahrzeug grundsätzlich eine Höhe von 4 Metern überschreitet, haben Sie die Autobahn dennoch befahren. Nachdem es zu einer Auslösung der Höhenkontrolle kam, musste Ihre Fahrtrichtung bzw. Ihr Fahrstreifen im Tunnel gesperrt werden. Das Bußgeld liegt auch in dieser Situation bei 240 Euro. Punkte in Flensburg kommen jedoch in allen 3 Fällen nicht auf Sie zu.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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