Geschlossener Verband: Welche Sonderrechte gelten für Kolonnen?

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Was ist eigentlich ein geschlossener Verband? Dabei kann es sich um eine Gruppe von Fußgängern, Fahrradfahrern oder Kraftfahrzeugen handeln, die sich zusammen im Straßenverkehr fortbewegen. Anderen Verkehrsteilnehmern muss ihre Zugehörigkeit sofort klar sein. Welche Sonderrechte ein geschlossener Verband hat und wie sich Außenstehende verhalten sollten, wenn sie auf einen solchen treffen, klären wir im Ratgeber.

Mögliche Sanktionen im Zusammenhang mit einem geschlossenen Verband

VerstoßKonsequenzen
Unterbrechung eines geschlossenen Verbandes in der Bewegung5 €
… mit Unfall20 €
Verzicht auf die Veranlassung als Verantwortlicher, dass ein Verband den Gehweg benutzt10 €
Verzicht auf die Sicherstellung als Verantwortlicher, dass die vorgeschriebenen Regeln eingehalten werden10 €
Teilnahme an einem nicht genehmigten geschlossenen Verband25 €

FAQ: Geschlossener Verband

Gibt es bestimmte Verkehrsregeln für das Fahren in einem geschlossenen Verband?

Ja, in § 27 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird bestimmt, wie sich Verkehrsteilnehmer in einem geschlossenen Verband zu verhalten haben und wann ein solcher überhaupt vorliegt.

Ist mit Bußgeldern zu rechnen, wenn gegen die Regelungen zum geschlossenen Verband verstoßen werden?

Ja, Sanktionen zwischen 5 und 25 Euro sind möglich, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden. Die genauen Sanktionen finden Sie hier.

Ist ein geschlossener Verband als ein Fahrzeug anzusehen?

Ja, und das hat dann Folgen für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Hier können Sie nachlesen, was Außenstehende beachten müssen.

Wie muss sich ein geschlossener Verband im Verkehr verhalten?

Was müssen Sie bei der Ankündigung eines geschlossenen Verbandes beachten?
Was müssen Sie bei der Ankündigung eines geschlossenen Verbandes beachten?

Die Vorgaben, die ein geschlossener Verband im Straßenverkehr einzuhalten hat, sind in § 27 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgehalten. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Ein geschlossener Verband hat die Vorschriften aus der StVO genauso zu achten, wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch, wenn er sich im Straßenverkehr fortbewegt.
  • Mehr als 15 Radfahrer/innen dürfen sich zu einer Kolonne zusammenfügen und dann maximal zu zweit nebeneinander auf der Straße fahren.
  • Handelt es sich bei der Gruppe um Kinder und/oder Jugendliche, die als Fußgänger unterwegs sind, gilt dies jedoch nicht. Sie müssen aus Gründen der Verkehrssicherheit den Gehweg nutzen.
  • Besteht ein geschlossener Verband aus Kraftfahrzeugen, muss an jedem Kfz eine Kennzeichnung vorhanden sein, die Aufschluss über die Zugehörigkeit gibt. Bei Polizei- oder Rettungsfahrzeugen ist eine solche entsprechend nicht notwendig.
  • In angemessenen Abständen muss ein geschlossener Verband Zwischenräume lassen, falls sich ein anderer Verkehrsteilnehmer notgedrungen einordnen muss. An anderen Stellen ist dies für Außenstehende allerdings verboten.
  • Der Anführer der Kolonne hat dafür zu sorgen, dass sich alle Verbandsmitglieder an die Verkehrsregeln aus § 17 StVO halten.
  • Vor allem bei schlechten Sichtverhältnissen muss ein geschlossener Verband, der aus Reitern oder Fußgängern besteht, auf sich aufmerksam machen, um nicht übersehen zu werden. Vorgeschrieben ist nicht blendendes Licht nach vorne und Leuchten mit gelbem Blinklicht oder rotem Licht nach hinten.

Was sollten Außenstehende beachten?

Rettungsdienste sind nicht selten als geschlossener Verband unterwegs.
Rettungsdienste sind nicht selten als geschlossener Verband unterwegs.

Sollte sich ein geschlossener Verband mit Blaulicht ankündigen, handelt es sich dabei meist um Rettungsdienste oder die Polizei. Eine solche Kolonne müssen Sie im Falle eines Staus unverzüglich passieren lassen.

Weiterhin dürfen Sie einen geschlossenen Verband nur dann überholen, wenn Sie die Mitglieder nicht durch ein notwendiges Rechtseinordnen trennen müssten. Das Ganze muss entsprechend „in einem Rutsch“ möglich sein.

Von besonderer Wichtigkeit ist außerdem, dass ein geschlossener Verband als ein einzelnes Fahrzeug anzusehen ist, unabhängig davon, wie viele Mitglieder die Kolonne aufweist. Sollte das erste Kfz noch bei Grün über eine Ampel fahren, beim vorletzten oder letzten Fahrzeug ist sie jedoch bereits rot, muss der Verband weder anhalten noch macht er sich strafbar.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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